Unterhaltsrechtsreform wird umgesetzt – Erste Entscheidungen nach dem neuen Unterhaltsrecht

Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht. Es liegen nun erste Entscheidungen des BGH sowie des OLG Köln zu Begriffen wie Stärkung der Eigenverantwortung und Besserstellung von Müttern nichtehelicher Kinder vor.

Der BGH hat erstmals nach neuen Unterhaltsrecht über die Frage des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes insbesondere hinsichtlich der Dauer entschieden. Da dieser Anspruch mit dem Anspruch der Mutter eines ehelichen Kindes durch die Unterhaltsrechtsreform angeglichen werden sollte, ist diese Entscheidung auch für nachehelichen Betreuungsunterhalt maßgebend. Ist man bisher davon ausgehangen, dass durch das neue Unterhaltsrecht der Anspruch einer ledigen, alleinerziehenden Mutter auf Betreuungsunterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes endet, so steht nun fest, dass Betreuungsunterhalt auch nach Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes geschuldet sein kann. Dies dann, wenn die Beziehung der Eltern des Kindes mit einer Ehe vergleichbar war, beispielsweise bei längerem Zusammenleben oder einem gemeinsamen Kinderwunsch. Der BGH lässt damit nicht nur kindbezogene Gründe für die Verlängerung des Anspruchs gelten sondern auch elternbezogene.

Im Hinblick auf kinderbezogene Gründe hat der BGH klargestellt, dass auch bei einer möglichen ganztätigen Betreuung des Kindes im Kindergarten dann eine Verpflichtung zur vollschichtige Erwerbspflicht nicht zwingend angenommen werden kann, wenn sich hieraus durch die Erwerbstätigkeit verbunden mit der notwendigen Betreuung in den Abendstunden eine unzumutbare Doppelbelastung ergebe. Eine Entscheidung, welche die Rechte der ledigen, alleinerziehenden Mütter stärkt (BGH XII ZR 109/05, Urteil vom 16.07.2008).

Die Entscheidung des OLG Köln hinsichtlich der Frage, ab wann eine Pflicht zu einer vollschichtigen Tätigkeit für eine geschiedene Ehefrau besteht, schwächt dagegen die Rechte der ehemals verheirateten Mütter, insoweit wird hier das neue Unterhaltsrecht konsequent umgesetzt. Die Mutter zweier 7 und 10 Jahre alten Kinder hatte auf Betreuungsunterhalt geklagt. Das OLG hat entschieden, dass bei dem Alter der Kinder eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Es handelte sich hier um eine Frau, die eine Berufsfortbildung abgeschlossen hatte. Nach Gewährung einer angemessenen Zeit zur Jobsuche wurde ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt befristet. Nach Ende der Befristung auftretende Bedürftigkeit ist von der geschiedenen Mutter zu vertreten (OLG Köln 4 UF 159/07, Urteil vom 27.05.2008).