Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch

Jahrzehntelang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass unabhängig davon, wie viele befristete Arbeitsverträge in einer „Kette“ aufeinander gefolgt sind, von welcher Dauer und mit welcher Begründung es allein auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag ankommt. Dessen Sachgrundbefristung wurde allein geprüft.

 

Damit hat der Europäische Gerichtshof Anfang 2012 ein Ende gemacht und mit der Rechtsfigur des institutionellen Rechtsmissbrauchs eine völlig neue Rechtsprechung eröffnet, der sich das Bundesarbeitsgericht inzwischen angeschlossen hat. Seitdem prüft das Bundesarbeitsgericht auch sämtliche befristeten Arbeitsverträge auf Rechtsmissbrauch. Wir konnten in einer Entfristungsklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität Bonn in der II. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln eine Entscheidung erwirken, wonach festgestellt wird, dass unsere Mandantin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Universität Bonn beschäftigt ist (Urteil vom 28. Januar 2016 – 8 Sa 770/15 m.w.N. der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG Urteil vom 14.01.2015 – 7 AZR 2/14).

 

Die Klägerin des Verfahrens war jeweils über 16 Jahre als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt mit einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge zuletzt aufgrund einer gerichtlichen Prozessbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Rechtsprechung zur Problematik der sogenannten Kettenbefristung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des institutionellen Rechtsmissbrauchs.