Ein unvollständiges Ehegattentestament ist kein Einzeltestament

Ein Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, welches nur vom Ehemann unterzeichnet wurde, ist grundsätzlich nicht als Einzeltestament des Entwurfsverfassers zu verstehen.

Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 21.02.2014, Az.: 15 W 46/14).

Der verstorbene Erblasser beabsichtigte Jahre vor seinem Tod mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er fertigte einen Entwurf, den er selbst auch unterzeichnet hatte. Eine (Mit-) Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb indes. Im Testamentsentwurf des Ehemannes war geregelt, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eines der vier gemeinsamen Kinder alleiniger Nacherbe werden sollten. Das vom Erblasser verfasste Schriftstück stellt nach Ansicht des OLG Hamm -im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht- kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.

Als gemeinschaftliches Testament sei es aber nicht wirksam geworden, da es von der Ehefrau nicht unterzeichnet wurde. Als Einzeltestament könne es aber ebenso wenig angesehen werden.

Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, sodass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge, es fehle aber der Wille des Erblassers, ein Einzeltestament zu errichten, denn im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.