Ausschluss des Ehegattenerbrechts trotz späterer Rücknahme des Scheidungsantrags nach eingetretenem Erbfall

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten auch dann nach § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn der Scheidungsantrag nach dem Erbfall zurückgenommen wird.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhende Rücknahme unerheblich, denn § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet sei (Beschluss vom 08.11.2006, Az.: 8 W 52/06).

Das OLG hatte in der vorliegenden Entscheidung zu klären, ob die Kinder des Erblassers aus erster Ehe oder auch seine zweite Ehefrau Erben des Erblassers geworden sind. Der Erblasser hatte im Frühjahr die Scheidung seiner Ehe mit seiner zweiten Ehefrau eingereicht und als Scheidungsgrund die Zerrüttung der Ehe angegeben, dass er seit drei Jahren von der Frau getrennt lebe. Im Sommer 1994 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt. Nach dem Versterben des Erblassers nahm dessen Bevollmächtigter den Scheidungsantrag dann zurück.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sind nur die Kinder, nicht aber seine zweite Ehefrau Erben geworden, da der Scheidungsantrag rechtshängig war. Daher sein nach § 1933 BGB das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, da zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. Hieran würde auch die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Ableben nichts mehr ändern.