Betreuerbestellung eines nahen Verwandten, § 1897 BGB

Wenn nahe Verwandte, sei es wegen Alter oder Krankheit, der Betreuung bedürfen, ist es vielen Angehörigen ein Anliegen, diese Betreuung selbst zu übernehmen. Denn die Alternative eines Berufsbetreuers bedeutet eben auch immer, dass eine quasi fremde Person Entscheidungen über den zu betreuenden fällen kann. Selbstverständlich hat jeder Berufsbetreuer immer das Wohl des zu betreuenden im Blick, dennoch wird der Berufsbetreuer von vielen Angehörigen als Fremdkörper wahrgenommen.

 

Aus diesem Grund ist es ein Bedürfnis vieler Angehöriger, die Betreuung selbst zu übernehmen. Hier empfiehlt es sich, sich zunächst bewusst zu machen, dass die Betreuung eines nahen Angehörigen eine nicht geringe Verantwortung mit sich bringt. Ordnungsgemäße Rechnungslegung wird ebenso verlangt wie das Treffen von Entscheidungen ausschließlich zum Wohl des Betreuten.

 

Wer als Betreuer bestellt werden kann, richtet sich nach § 1897 BGB. Danach kann jede natürliche Person, die geeignet ist, die Betreuung übernehmen. Aus Absatz 5 geht hervor, dass Verwandte und Lebensgefährten vorrangig zu berücksichtigen sind. Dennoch erleben viele Angehörige, dass Amtsgerichte einen Berufsbetreuer einsetzen, ohne auf verwandtschaftliche Bindungen Rücksicht zu nehmen. Ist der Betreuer erst einmal bestellt, gestaltet sich seine Ablösung oft als sehr schwierig, da die Gerichte an dieser Stelle oft gewisse Beharrungskräfte entwickeln und den Berufsbetreuer nur ungern entbinden.

 

Der BGH hat Mitte 2017 nun zu dieser Thematik nochmals entschieden, dass grundsätzlich ein naher Verwandter, der zum Betreuten persönliche Bindungen unterhält und der vom Betroffenen wiederholt als Betreuer benannt wurde, nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers unberücksichtigt bleiben kann bei der Betreuerbestellung, wenn gewichtige Gründe dem entgegen stehen. In diesem Verfahren hat sich eine Tochter gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers gewandt, das Landgericht hatte aber entschieden, dass eine Interessenkollision zwischen den Interessen der Tochter und den Interessen der Eltern vorliegen könne und sowohl die Tochter als auch deren Bruder als nicht geeignet anzusehen seien.

 

Hierzu teilt der BGH mit, dass die Geeignetheit im Wege einer Prognose festzustellen ist, hierbei muss insbesondere darauf abgestellt werden, ob der mögliche Betreuer die sich aus der Betreuung ergebenden Anforderungen voraussichtlich erfüllen wird. Auch ist das Kriterium der örtlichen Entfernung und einer sich daraus ergebenden Betreuung „aus der Ferne“ für sich genommen kein Kriterium, das gegen einen möglichen Betreuer spricht.