Ein Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, welches nur vom Ehemann unterzeichnet wurde, ist grundsätzlich nicht als Einzeltestament des Entwurfsverfassers zu verstehen. Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als […]
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