Früher war es relativ einfach, sich aus dem Tierheim einen Hund zu kaufen. Man ging in das Tierheim, suchte sich einen Hund aus und nahm in mit. Manchmal musste noch eine kleine Gebühr bezahlt werden, das war es dann aber auch schon. Dies ist heute nicht mehr möglich, da sich einiges getan hat auf dem Gebiet des Hundekaufs im Tierheim.
Der wesentliche Unterscheid zwischen der Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim und dem privaten Kauf eines Hundes ist, dass in der Regel bei privaten Käufen keine schriftlichen Verträge geschlossen werden. Werden aber doch Verträge abgeschlossen, so handelt es sich in der Regel um einen normalen Kaufvertrag. Tierheime hingegen gehen inzwischen mehr und mehr dazu über, keine reinen Kaufverträge mehr zu schließen sondern sogenannte Überlassungsverträge, die es dem Tierheim ermöglichen sollen, auch nach längerer Zeit noch Zugriff auf das Tier haben zu können, sich aber gleichzeitig von jedweder Haftung am Tier bei Krankheiten o.ä. freizusprechen. Hier besteht also ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien.
Dieses Ungleichgewicht wirkt sich besonders an der Stelle in den AGB der Überlassungsverträge aus, an denen die Tierheime sich das Recht einräumen, Kontrollen im Haushalt des Hundekäufers durchführen zu können. Durch seine Unterschrift unter den Überlassungsvertrag erkennt der Käufer diesen Vertrag und damit die unangekündigten Besuche grundsätzlich an. Eine Grenze ist hier aber zu ziehen, wenn in der Vertragsgestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Käufers vorliegt. Hiervon wird auszugehen sein, wenn das Tierheim jederzeit und ohne Ankündigung kontrollieren kann. Anders wird es bei einer einmaligen Kontrolle oder einigen wenigen angekündigten Kontrollen sein. Wird bei einer Kontrolle tatsächlich etwas festgestellt, hat das Tierheim nicht das Recht, den Hund sofort mitzunehmen, sofern der Käufer durch Entrichtung des vollen Kaufpreises bereits Eigentümer des Hundes geworden ist. Das Tierheim kann in diesem Fall allerdings das Veterinäramt einschalten. Stellt das Veterinäramt Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die Tierschutz-Hundeverordnung fest, wird der Hund nicht beim Käufer verbleiben.
Sofern ein Hund aus dem Tierheim erworben wird, ist darauf zu achten, dass dieser Hund wie jedes andere Tier auch zu versichern ist und bei dem zuständigen Ordnungsamt anzumelden ist. Dies gilt selbst dann, wenn Ratenzahlung vereinbart ist, da nach Übergabe des Hundes die Haftung des Tierhalters – dies ist vom ersten Moment an der Käufer – greift unabhängig von möglicherweise noch offenen Raten. Also auch bei noch unklaren Eigentumsverhältnissen sollte der Steuerpflicht nachgekommen werden sowie für eine ausreichende Haftpflicht gesorgt werden. Die Haftung des Tierheimes für Schäden, welche der Hund anrichtet endet mit Übergabe an den Käufer. Dies bedeutet, dass schon bei einem Unfall auf dem Parkplatz des Tierheimes, welcher vom Hund verursacht wird, der Käufer haftet und nicht das Tierheim.
Das Tierheim kann seine Haftung für Krankheiten eines Hundes nicht durch einen Vertrag und daran angehängte AGB von sich schieben. Hier greift die gesetzliche Regelung, dass ein Tier, obwohl es keine Sache ist, rechtlich wie eine Sache behandelt wird. Beim Kauf des Hundes ist über alle Umstände aufzuklären, die für den Käufer von Interesse sind. Das Tierheim darf also keine Krankheiten verschweigen, dies gilt auch für andere Umstände den Hund betreffend, so beispielsweise, dass der Hund aggressiv gegen Kinder ist, sofern dies dem Tierheim bekannt ist.
Bei den derzeit von Tierheimen verwendeten Verträgen ist in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen, die Tierheime übernehmen also keine Haftung für Mängel (=Krankheiten) am Tier. Hiervon ausgeschlossen ist aber ganz klar der verschwiegene Mangel (=die verschwiegene Krankheit). Stellt der neue Eigentümer eine solche Krankheit fest und ist davon auszugehen, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe vorlag, muss der Käufer sich unmittelbar mit dem Tierheim in Verbindung setzen und dem Tierheim die Möglichkeit geben, den Mangel (=die Krankheit) zu beseitigen.
Räumt er dem Tierheim diese Möglichkeit nicht ein, so entfällt die Haftung des Tierheimes. Etwas anderes gilt nur, wenn dies für den Käufer unzumutbar ist, was beispielsweise bei für den Hund lebensbedrohlichen Situationen der Fall sein kann. Wird die Krankheit vom Tierheim nicht beseitigt, so kann der neue Eigentümer entweder vom Kaufvertrag zurück treten und sein Geld gegen Rückgabe des Tieres verlangen oder den Hund selbst behandeln lassen und die hierbei entstandenen Kosten vom Tierheim verlangen.
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Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Andreas Föhr.