Schnelle Scheidung

Häufig ist der Wunsch eines Trennungswilligen eine schnelle Scheidung. Die Voraussetzungen daran, vom eigentlich mindestens notwendigen Trennungsjahr nach §§ 1565, 1566 BGB abzusehen, sind hoch, wie kürzlich wieder das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Unter dem Aktenzeichen 13 WF 183/17 hatte sich das Kammergericht mit der Beschwerde eines Mannes zu befassen, dem das Amtsgericht die für die Scheidung  begehrte Verfahrenskostenhilfe verwehrt hatte, da das Amtsgericht der Meinung war, die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB lägen nicht vor.

 

Das KG sah die Beschwerde des Mannes als berechtigt an. Es liege eine unzumutbare Härte vor. Grundsätzlich seien an die Frage, ob eine unzumutbare Härte vorliege, sehr strenge Anforderungen zu stellen. Selbst der Ausbruch oder die Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung, welche auf dem Fehlverhalten des anderen Ehegatten beruhe, reiche für sich genommen noch nicht aus, von einer unzumutbaren Härte auszugehen und somit auf die Einhaltung des Trennungsjahres zu verzichten.

 

Allerdings ist auch immer darauf abzustellen, wie der Scheidungswillige, der das Trennungsjahr nicht einhalten will auf das Verhalten des anderen reagiert, wie also seine subjektive Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit ist. Sollten durch die Berücksichtigung dieser Umstände besondere Gründe in der Person des Scheidungswilligen vorliegen, die so schwer wiegen, dass ihm ein Festhalten an der Ehe nicht zuzumuten ist, kann eine besondere Härte vorliegen und § 1565 Abs. 2 BGB Anwendung finden.

 

Im vom KG zu entscheidenden Fall hatte das Verhalten des anderen Ehegatten beim Scheidungswilligen unter anderem Panikattacken von jetzt auf gleich, Herzrasen und ständige Angst zur Folge, er war über einen Monat arbeitsunfähig krank geschrieben und hatte sich in eine Tagesklinik einweisen lassen.

 

Wenn auch Sie die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen wollen, prüfen wir für Sie gerne, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwalt Föhr, unserem Fachanwalt für Familienrecht, unter 0228-96 999 11. Wir helfen Ihnen gerne weiter.