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Baurecht Kann ich den Vertrag mit meinem Handwerker oder Bauunternehmer kündigen?

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Wann eine Kündigung des Handwerkervertrags oder Bauvertrags überhaupt möglich ist

Störungen im Ablauf eines Bau- oder Handwerkerprojekts gehören leider zur Praxis. Verzögerte Arbeiten, unklare Absprachen oder unerwartete Mehrkosten können eine Zusammenarbeit erheblich belasten. In unserer täglichen Beratung erleben wir häufig Fälle, in denen sich Termine mehrfach verschieben, Baustellen über längere Zeit ruhen oder plötzlich Nachforderungen gestellt werden, die weder vertraglich vereinbart noch sachlich nachvollziehbar sind. Solche Entwicklungen verunsichern viele Auftraggeber und werfen die Frage auf, welche rechtlichen Möglichkeiten in dieser Situation bestehen.

Das Gesetz bietet mit der freien Kündigung nach § 648 BGB und der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB zwei Wege, einen Handwerkervertrag oder Bauvertrag zu beenden. Welche Variante in Betracht kommt, hängt von der Vertragsgestaltung und dem bisherigen Baufortschritt ab.

In diesem Artikel erläutern wir, welche Rechte Ihnen als Auftraggeber zustehen, wie die rechtlichen Grundlagen ausgestaltet sind und welche Folgen eine Kündigung gegenüber einem Handwerker oder Bauunternehmer haben kann. Außerdem zeigen wir, wann Sie einen Handwerkervertrag kündigen oder einen Bauvertrag kündigen können und welche Risiken damit verbunden sind.

Rechtlicher Rahmen: Werkvertrag, Bauvertrag und VOB – was gilt für wen?

Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss geklärt werden, auf welcher vertraglichen Grundlage die Zusammenarbeit überhaupt beruht. Die rechtliche Einordnung entscheidet darüber, welche Rechte und Pflichten gelten und ob es rechtlich möglich und sinnvoll ist, einen Handwerkervertrag oder Bauvertrag zu kündigen. In der Praxis bestehen große Unterschiede zwischen einem klassischen Werkvertrag und einem Bauvertrag . Außerdem können die VOB/B eine wesentliche Rolle spielen.

Was bedeutet ein Werkvertrag nach BGB?

Der Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ist die typische Grundlage für handwerkliche Leistungen. Ein Werkvertrag entsteht immer dann, wenn ein Unternehmer die Verpflichtung übernimmt, ein bestimmtes Ergebnis herzustellen. Es geht also nicht um die Tätigkeit an sich, sondern um den Erfolg – etwa die reparierte Leitung, das erneuerte Bad oder das neu verlegte Parkett. Ein solcher Vertrag kommt bereits durch Angebot und Annahme zustande und muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch eine mündliche Absprache oder die Bestätigung per E-Mail reicht aus, wenn beide Seiten sich über Leistung und Vergütung einig sind.

Viele Auftraggeber wissen nicht, dass sich bereits aus einem einfachen Werkvertrag die Möglichkeit ergibt, den Vertrag nach § 648 BGB frei zu kündigen. In unserer Beratung erleben wir häufig, dass Auftraggeber erst im Konfliktfall erkennen, dass sie längst an einen Werkvertrag gebunden sind.

Bei erheblichen Störungen, zum Beispiel wenn der Handwerker wiederholt nicht erscheint oder Arbeiten ohne erkennbaren Grund ruhen, kommt zudem eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB in Betracht. Begriffe wie „ Rücktritt Werkvertrag “ oder „ Widerruf Werkvertrag “ werden im Alltag oft verwendet, treffen die rechtliche Situation aber nicht: In fast allen Fällen handelt es sich tatsächlich um eine Kündigung.

Beispiel:

Ein Sanitärbetrieb schickt ein Angebot über die Installation einer neuen Dusche. Der Auftraggeber antwortet: „Bitte so ausführen.“ Damit ist der Werkvertrag geschlossen – auch ohne Unterschrift oder persönliches Gespräch.

Beispiel:

Eine Tischlerei vereinbart telefonisch den Bau eines maßgefertigten Einbauschranks zu einem Festpreis. Sobald der Auftraggeber zustimmt, ist der Vertrag wirksam und kann nicht mehr einfach „zurückgezogen“ werden, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregeln beendet werden.

Werkverträge finden sich vor allem dort, wo einzelne Gewerke oder klar abgegrenzte Leistungen beauftragt werden. Die praktische Bedeutung ist erheblich, weil die gesetzliche Einordnung darüber entscheidet, welche Rechte und Kündigungsmöglichkeiten dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.

Was ist ein Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB?

Ein Bauvertrag nach §§ 650a ff . BGB bildet die rechtliche Grundlage für umfangreichere oder komplexere Bauleistungen . Er kommt vor allem dort zur Anwendung, wo mehrere Gewerke zusammenwirken, ein Planungsbezug besteht oder eine bauliche Anlage ganz oder teilweise hergestellt, verändert oder instand gesetzt wird. Anders als beim klassischen Werkvertrag enthält der Bauvertrag zusätzliche Regelungen zur Leistungsbeschreibung, zu Nachträgen und zur Mitwirkung des Auftraggebers.

In der Praxis zeigt sich, dass Bauverträge häufig ein deutlich höheres organisatorisches Risiko mit sich bringen. Verzögerungen in einem Gewerk wirken sich oft unmittelbar auf den gesamten Bauablauf aus. Die gesetzlichen Vorgaben tragen diesem Risiko Rechnung: Auch ein Bauvertrag kann zwar nach § 648 BGB frei gekündigt werden, allerdings unterscheiden sich die wirtschaftlichen Folgen nicht selten erheblich von denen eines einzelnen Handwerksauftrags. Je weiter das Projekt fortgeschritten ist, desto höher fallen erfahrungsgemäß die Vergütungsansprüche des Bauunternehmers aus. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen will, bevor der Bau begonnen hat , denn auch hier können bereits Kosten entstanden sein.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Form der Kündigung . Bei einem Bauvertrag schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat ( § 650h BGB ). Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail genügt hier nicht. Beim klassischen Werkvertrag besteht ein solches gesetzliches Schriftformerfordernis dagegen nicht. Rechtlich kann eine Kündigung zwar auch formfrei erklärt werden, in der Praxis ist jedoch aus Beweisgründen dringend zu einer schriftlichen Kündigung zu raten.

Kommt es zu erheblichen Störungen, zum Beispiel wenn wesentliche Fristen nicht eingehalten werden, gravierende Mängel auftreten oder Nachträge unbegründet verlangt werden, kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB möglich sein . Auch hier ist eine sorgfältige Prüfung notwendig, da die Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ hoch sind und im Streitfall nachgewiesen werden müssen.

Was heißt VOB und wann gilt die VOB/B?

Viele Auftraggeber begegnen im Zusammenhang mit Bauprojekten dem Begriff VOB und fragen sich, was genau dahintersteckt. Die VOB, kurz für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen , besteht aus drei Teilen. Für die Ausführung von Bauleistungen relevant ist vor allem die VOB/B , die die allgemeinen Vertragsbedingungen enthält. Sie regelt unter anderem Fristen, Abnahmen, Mängelrechte und auch die Kündigungsmöglichkeiten.

Rechtlich wird die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) behandelt. Das bedeutet, dass sie nicht automatisch gilt, sondern – ähnlich wie AGB aus anderen Vertragsbereichen – wirksam in den Vertrag einbezogen werden muss. Auch bei der VOB/B gilt: Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Regelungen Kenntnis zu nehmen.

Die VOB/B gilt jedoch nicht automatisch. Sie muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Gerade im privaten Bereich fehlt es dafür häufig an den notwendigen formellen Voraussetzungen. Wird die VOB/B aber Bestandteil des Vertrags, gelten teilweise andere Regeln als im BGB. Dies betrifft beispielsweise die Anforderungen an schriftliche Kündigungen, die Vergütung bei Leistungsänderungen oder die Frage, ab wann ein Unternehmer Anspruch auf bestimmte Zahlungen hat.

Ein besonders praxisrelevanter Unterschied betrifft die Gewährleistungsfrist . Während nach dem BGB bei Bauwerken grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gilt, beträgt sie nach der VOB/B regelmäßig nur vier Jahre . Für Auftraggeber kann dies erhebliche Auswirkungen haben, da Mängelansprüche früher verjähren und später entdeckte Mängel unter Umständen nicht mehr durchgesetzt werden können.

Häufig stellen Auftraggeber erst im Konfliktfall fest, ob die VOB/B tatsächlich vereinbart wurde und welche Folgen sich daraus ergeben. Die Einordnung ist entscheidend: Eine Kündigung nach BGB folgt anderen Maßstäben als eine Kündigung nach VOB/B , und Fehler können erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen.

Welche vertraglichen Regeln im Einzelfall gelten, bestimmt maßgeblich, welche Art der Kündigung in Betracht kommt und welche Folgen sie hat. Die nachfolgenden Abschnitte zeigen, wie die gesetzlichen Kündigungsrechte ausgestaltet sind und wann sie angewendet werden können. Bei komplexen Verträgen oder unklarer Vertragslage kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Baurecht sinnvoll sein, um die richtigen Schritte einzuleiten.

Kündigung aus freien Gründen nach § 648 BGB – wann Auftraggeber den Vertrag einfach beenden dürfen

Viele Auftraggeber sind überrascht, dass das Gesetz die Möglichkeit einer freien Kündigung vorsieht. Nach § 648 BGB kann ein Auftraggeber einen Werkvertrag oder Bauvertrag jederzeit beenden , ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss. Diese Regelung gilt sowohl für handwerkliche Leistungen als auch für umfangreichere Bauprojekte und ist unabhängig vom aktuellen Baufortschritt. Entscheidend ist allein, dass eine wirksame vertragliche Beziehung besteht.

Wann eine freie Kündigung sinnvoll sein kann

Im Unterschied zur Kündigung aus wichtigem Grund setzt die freie Kündigung keine Vertragsverletzung voraus. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn:

  • sich das Projekt wirtschaftlich nicht mehr trägt,
  • sich die Rahmenbedingungen geändert haben,
  • der Auftraggeber andere Prioritäten setzt,
  • oder das Vertrauen in den Unternehmer zwar nachlässt, aber noch keine gravierenden Pflichtverletzungen vorliegen.

Wichtig ist: Die freie Kündigung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht . Das heißt: Der Auftraggeber kann den Vertrag allein durch seine Erklärung beenden, ohne dass der Unternehmer zustimmen muss. Die Kündigung wirkt sofort, sobald sie dem Unternehmer zugeht.

Welche finanziellen Folgen entstehen?

Eine freie Kündigung ist rechtlich unkompliziert, kann für Auftraggeber wirtschaftlich jedoch weitreichende Folgen haben. Der Unternehmer verliert durch die Kündigung nicht automatisch seinen Vergütungsanspruch. Grundlage bleibt vielmehr der vereinbarte Werklohn, von dem lediglich diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die infolge der Kündigung erspart bleiben oder anderweitig ausgeglichen werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass der Unternehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen mindestens Anspruch auf den Gewinn behält, den er mit dem Auftrag erzielt hätte.

Welche konkreten Ansprüche bestehen und wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, erläutern wir ausführlich im folgenden Abschnitt zu den Vergütungs- und Schadensersatzfolgen einer Kündigung.

Gerade bei Bauverträgen kann eine freie Kündigung erhebliche Kosten auslösen , wenn der Unternehmer bereits Vorleistungen oder Planungsarbeiten erbracht hat. Die finanzielle Tragweite sollte daher frühzeitig geprüft werden – im Zweifel gemeinsam mit einem Anwalt für Baurecht .

Wie sollte die freie Kündigung erklärt werden?

Eine freie Kündigung sollte klar, eindeutig und nachvollziehbar erklärt werden. Während beim klassischen Werkvertrag keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, schreibt das Gesetz für Bauverträge zwingend die Schriftform vor ( § 650h BGB ). Unabhängig davon ist es aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, eine Kündigung stets schriftlich zu erklären und den Zugang beim Unternehmer nachweisbar zu dokumentieren.

Die Kündigung sollte:

  • eindeutig als „freie Kündigung nach § 648 BGB“ bezeichnet werden,
  • das Datum des Vertrags und die beteiligten Parteien benennen,
  • und den Zugang beim Unternehmer nachweisbar machen (z. B. per Einwurf-Einschreiben).

Eine Begründung ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber in bestimmten Konstellationen Missverständnisse vermeiden.

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Auftraggeber:

  • die finanzielle Tragweite einer freien Kündigung unterschätzen,
  • irrtümlich glauben, eine frühe Kündigung sei „kostenlos“,
  • oder die Kündigung nicht eindeutig erklären und dadurch Streit über ihre Wirksamkeit entsteht.

Gerade wenn bereits Baufortschritt oder Vorleistungen im Raum stehen, sollte die wirtschaftliche Konsequenz einer freien Kündigung gemeinsam mit einem fachkundigen Anwalt geprüft werden.

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB – wann Auftraggeber den Vertrag sofort beenden dürfen

Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB ist möglich, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Umstand, der das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Durchführung nachhaltig erschüttert.

Im Gegensatz zur freien Kündigung nach § 648 BGB setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund eine erhebliche Pflichtverletzung des Unternehmers oder einen vergleichbar schwerwiegenden Umstand voraus. Sie ermöglicht eine sofortige Beendigung des Vertrags, ohne dass der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt. Gleichzeitig müssen die Gründe objektiv nachvollziehbar und im Streitfall beweisbar sein.

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Typische Beispiele sind:

  • wiederholte Terminversäumnisse trotz vorheriger Abmahnung,
  • erhebliche Mängel , die nicht behoben werden,
  • unberechtigte oder überhöhte Nachforderungen,
  • eigenmächtige Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang,
  • langanhaltendes Ruhen der Baustelle ohne nachvollziehbare Begründung,
  • Verweigerung der Mängelbeseitigung,
  • massive Kommunikations- oder Koordinationsprobleme , die den Baufortschritt blockieren.

Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung , die sowohl den bisherigen Verlauf des Projekts als auch das Verhalten des Unternehmers einbezieht.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

In vielen Fällen ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung notwendig. Sie gibt dem Unternehmer die Gelegenheit, die Pflichtverletzung zu beheben und das Projekt vertragsgerecht fortzuführen. Eine Abmahnung ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • der Mangel grundsätzlich behebbar ist,
  • der Unternehmer die Pflichtverletzung bestreitet,
  • die Pflichtverletzung nicht völlig gravierend ist,
  • oder der Auftraggeber später Schadensersatz geltend machen möchte.

Keine Abmahnung ist erforderlich, wenn der Grund so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrags sofort unzumutbar wäre, zum Beispiel bei grober Unzuverlässigkeit, arglistiger Täuschung oder strafbarem Verhalten.

Welche Folgen hat die Kündigung aus wichtigem Grund?

Wird ein Vertrag wirksam aus wichtigem Grund beendet, hat der Unternehmer nur Anspruch auf Vergütung für diejenigen Leistungen, die bis zum Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbracht wurden. Ein Anspruch auf weitergehende Vergütung oder entgangenen Gewinn besteht nicht.

Je nach Art der Pflichtverletzung kann der Auftraggeber außerdem eigene Ansprüche geltend machen. Welche Schadensersatzpositionen im Einzelnen in Betracht kommen und wie sie nachzuweisen sind, erläutern wir im folgenden Abschnitt zu den Vergütungs- und Kostenfolgen einer Kündigung.

Warum eine sorgfältige Dokumentation entscheidend ist

In vielen Fällen scheitert eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht an der rechtlichen Grundlage, sondern an fehlenden Beweisen. Wichtig sind:

  • nachvollziehbare Dokumentation des Baufortschritts,
  • Fotos oder Videos der Mängel,
  • schriftliche Abmahnungen,
  • dokumentierte Gesprächsverläufe,
  • Aufbewahrung der gesamten Korrespondenz.

Eine lückenlose Beweissicherung erhöht die Chancen erheblich, die Kündigung später durchsetzen zu können. Möglicherweise kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen sinnvoll sein.

Form und Ablauf der Kündigung eines Werkvertrags oder Bauvertrags

Eine Kündigung eines Werkvertrags oder Bauvertrags sollte immer sorgfältig vorbereitet und eindeutig erklärt werden. Formfehler oder unklare Formulierungen führen häufig zu Streit über die Wirksamkeit der Kündigung und können erhebliche Kosten auslösen. Daher ist es wichtig, die Kündigung formal korrekt, nachweisbar und rechtlich eindeutig abzugeben.

Schriftform – rechtlich unterschiedlich, praktisch immer zu empfehlen

Beim klassischen Werkvertrag ist für die Kündigung keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben. Rechtlich kann eine Kündigung daher auch formfrei erklärt werden. Beim Bauvertrag gilt hingegen etwas anderes: Hier schreibt das Gesetz ausdrücklich die Schriftform vor ( § 650h BGB ). Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail reicht in diesem Fall nicht aus.

Unabhängig von diesen rechtlichen Unterschieden ist es Auftraggebern dringend zu empfehlen, eine Kündigung immer schriftlich zu erklären und den Zugang beim Unternehmer nachweisbar zu dokumentieren. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten über Inhalt und Zeitpunkt der Kündigung zuverlässig vermeiden.

Der Zugang beim Unternehmer sollte daher belegbar sein, etwa durch:

  • Einwurf-Einschreiben
  • Boten
  • persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung

Damit lässt sich später zweifelsfrei klären, wann die Kündigung zugegangen ist. Das ist ein Punkt, der insbesondere bei Fristen, Abmahnungen oder Verzögerungen von entscheidender Bedeutung ist.

Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig eine Fristsetzung erforderlich

Bei der Kündigung nach § 648a BGB muss der Auftraggeber den Unternehmer in den meisten Fällen zuvor abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Mangel oder das vertragswidrige Verhalten zu beheben.

Die Fristsetzung sollte:

  • eindeutig sein,
  • realistisch bemessen,
  • den konkreten Pflichtverstoß benennen,
  • und auf die Kündigung als mögliche Folge hinweisen.

Ohne Fristsetzung kann die Kündigung unwirksam sein – außer der Verstoß ist so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wäre.

Was in einer wirksamen Kündigung eines Handwerker- oder Bauvertrages stehen muss

Eine rechtssichere Kündigungserklärung enthält:

  • Name und Anschrift beider Parteien,
  • genaue Bezeichnung des Vertrags,
  • Hinweis, ob eine freie Kündigung (§ 648 BGB) oder eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) ausgesprochen wird,
  • Zeitpunkt , zu dem die Kündigung gelten soll,
  • Unterschrift des Auftraggebers.

Hinweis : Eine Begründung ist nur bei der Kündigung aus wichtigem Grund zwingend erforderlich, aber auch bei einer freien Kündigung oft hilfreich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Musterformulierung für eine schriftliche Kündigung

Sehr geehrter Herr/Frau [Name],

hiermit kündige ich den zwischen uns geschlossenen Vertrag vom [Datum] gemäß § 648 BGB (freie Kündigung) / § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).

[Optional bei § 648a BGB: Der wichtige Grund besteht in … (kurze, sachliche Darstellung).]

Bitte bestätigen Sie mir den Zugang dieser Kündigung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Diese Formulierung ist bewusst neutral gehalten und lässt sich für Handwerker- ebenso wie für Bauunternehmerverträge nutzen.

Typische Fehler bei der Kündigung eines Bau- oder Handwerkervertrags

Immer wieder erleben wir in unserer Kanzlei , dass Auftraggeber:

  • die Kündigung per E-Mail verschicken,
  • die Kündigung nicht eindeutig erklären („Ich möchte den Auftrag zurückziehen“ ist keine Kündigung),
  • bei § 648a BGB die notwendige Abmahnung oder Fristsetzung vergessen,
  • den falschen Kündigungstatbestand wählen,
  • oder wichtige Dokumente oder Beweise nicht sichern , bevor die Zusammenarbeit endet.

Viele dieser Fehler lassen sich mit klarer Struktur und guter Vorbereitung vermeiden.

Vergütung, Schadensersatz und Kostenfolgen nach einer Kündigung

Die finanziellen Folgen einer Kündigung gehören zu den wichtigsten Fragen für Auftraggeber. Je nachdem, ob eine freie Kündigung nach § 648 BGB oder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB vorliegt, unterscheiden sich die Ansprüche des Unternehmers erheblich. Eine klare Trennung zwischen beiden Kündigungsarten ist deshalb entscheidend, um spätere Kostenrisiken richtig einzuschätzen.

Was der Unternehmer bei einer freien Kündigung verlangen kann

Die freie Kündigung nach § 648 BGB ermöglicht dem Auftraggeber zwar die jederzeitige Beendigung des Vertrags, löst aber regelmäßig Vergütungsansprüche des Unternehmers aus.

Der Unternehmer kann folgendes verlangen:

  • Vergütung für bereits erbrachte Leistungen,
  • Erstattung der angefallenen Kosten,
  • Entschädigung für den entgangenen Gewinn, soweit dieser plausibel nachgewiesen wird.

Der Unternehmer muss dabei konkret darlegen, welche Leistungen erbracht wurden, welche Aufwendungen entstanden sind und wie sich der Gewinn berechnet , den er ohne die Kündigung erzielt hätte. Reine Pauschalangaben oder Schätzungen reichen nicht aus.

In der Praxis besteht häufig Streit darüber, was als „erbrachte Leistung“ gilt, insbesondere bei:

  • Vorbereitungsarbeiten,
  • Planungsleistungen,
  • Materialbestellungen,
  • oder bereits begonnenen handwerklichen Tätigkeiten.

Welche Ansprüche bei einer Kündigung aus wichtigem Grund bestehen

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB beendet, ist die Situation grundlegend anders:

Der Unternehmer hat nur Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die bis zur Kündigung ordnungsgemäß erbracht wurden.

Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn entsteht nicht.

Zudem kann der Auftraggeber selbst Schadensersatzansprüche geltend machen, beispielsweise wegen:

  • Kosten der Mängelbeseitigung,
  • Verzögerungsschäden,
  • Mehrkosten für die Beauftragung eines Ersatzunternehmers.

Entscheidend ist, dass der Auftraggeber den wichtigen Grund später beweisen kann. Eine saubere Dokumentation bleibt daher zentral.

Welche Nachweise der Unternehmer vorlegen muss

Unternehmer müssen ihre Ansprüche substantiiert darlegen. Dazu gehören:

  • leistungsbezogene Aufstellungen ,
  • nachvollziehbare Stunden- oder Tätigkeitsnachweise ,
  • Materialabrechnungen und Lieferbelege,
  • eine klare Kalkulation des behaupteten entgangenen Gewinns .

Fehlen diese Nachweise oder sind sie widersprüchlich, können Forderungen deutlich gekürzt oder vollständig zurückgewiesen werden.

Risiken für den Auftraggeber

Für Auftraggeber ergeben sich aus einer Kündigung regelmäßig mehrere wirtschaftliche Risiken . Besonders häufig erleben wir überhöhte Vergütungsforderungen , etwa wenn Unternehmer Leistungen abrechnen, die in diesem Umfang nicht erbracht oder nicht nachvollziehbar dokumentiert wurden. Hinzu kommt, dass lückenhafte oder unklare Unterlagen die Prüfung solcher Forderungen erheblich erschweren können.

Erhebliche Kosten entstehen häufig dann, wenn bereits Vorleistungen erbracht wurden oder der Baufortschritt weiter fortgeschritten ist als erwartet. Zusätzlich kommen oft Verzögerungen hinzu, etwa wenn ein Nachfolgeunternehmen erst später beginnen kann oder neue Abstimmungen erforderlich werden.

Streit entsteht in der Praxis vor allem dann, wenn unklar bleibt, welche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden oder wie der Baufortschritt zu bewerten ist. Diese Fragen spielen sowohl bei der Kündigung eines Werkvertrags als auch bei möglichen Schadensersatzansprüchen nach Kündigung eines Bauvertrags eine entscheidende Rolle.

Da sich die wirtschaftlichen Folgen je nach Projektstand deutlich unterscheiden können, sollte möglichst früh geprüft werden, welche Kündigungsform sinnvoll ist und mit welchen finanziellen Auswirkungen realistisch zu rechnen ist.

Rücktritt, Widerruf oder Kündigung – was ist der Unterschied?

Im Zusammenhang mit Bau- oder Handwerkerverträgen herrscht häufig Unsicherheit darüber, ob ein Auftraggeber den Vertrag kündigen , von ihm zurücktreten oder ihn widerrufen kann. Die Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergebracht, rechtlich verfolgen sie jedoch völlig unterschiedliche Ansätze. Für die Beendigung eines Werkvertrags oder Bauvertrags spielt diese Unterscheidung eine zentrale Rolle, denn nur die Kündigung ist in der Praxis regelmäßig der richtige und zulässige Weg.

Rücktritt

Der Rücktritt vom Vertrag kommt im Baurecht nur selten in Betracht. Er setzt voraus, dass der Unternehmer eine bereits bestehende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung so erheblich ist, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Anders als bei der Kündigung führt ein Rücktritt jedoch dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Bereits erbrachte Leistungen müssten zurückgegeben oder ersetzt werden – ein kaum praktikables Vorgehen bei Bauleistungen, die regelmäßig fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Deshalb spielt der Rücktritt im Baurecht nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Widerruf

Der Widerruf wird ebenfalls häufig genannt, ist im Bereich handwerklicher Arbeiten aber selten anwendbar. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nur bei Verbraucherverträgen , die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. In klassischen Baubeziehungen, insbesondere bei Besichtigungen, Beratungen vor Ort oder persönlichen Absprachen, liegt in der Regel kein Fernabsatz vor. Deshalb kann der Auftraggeber einen Bau- oder Handwerkervertrag nur selten wirksam widerrufen.

Kündigung

In der Praxis bleibt damit fast immer die Kündigung als das richtige Instrument zur Vertragsbeendigung. Ob eine freie Kündigung nach § 648 BGB oder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Während die freie Kündigung jederzeit möglich ist, setzt die Kündigung aus wichtigem Grund eine erhebliche Pflichtverletzung des Unternehmers voraus. Auch die finanziellen Folgen unterscheiden sich deutlich – ein weiterer Grund, Rücktritt und Widerruf nicht mit der Kündigung zu verwechseln.

Für Auftraggeber ist daher entscheidend, die richtige rechtliche Einordnung zu treffen. Zwar werden Begriffe wie „Auftrag stornieren“ oder „vom Vertrag zurücktreten“ im Alltag oft verwendet, juristisch handelt es sich jedoch in nahezu allen Fällen um eine Kündigung des Werk- oder Bauvertrags. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann verhindern, dass falsche Annahmen zu kostspieligen Fehlern führen.

Fazit – Wann die Kündigung Ihres Bauvertrags sinnvoll ist und wie wir Sie unterstützen

Eine Kündigung eines Handwerker- oder Bauvertrags ist immer eine weitreichende Entscheidung. Ob eine freie Kündigung nach § 648 BGB oder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB in Betracht kommt, hängt maßgeblich vom bisherigen Projektverlauf, der Qualität der erbrachten Leistungen und der Kommunikation mit dem Unternehmer ab. Entscheidend ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen richtig eingeordnet und die wirtschaftlichen Folgen realistisch eingeschätzt werden. Gerade in Bauprojekten zeigt sich häufig, dass eine frühzeitige rechtliche Prüfung unnötige Kosten und spätere Streitigkeiten vermeiden kann.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Kündigung in Ihrem Fall sinnvoll oder rechtlich möglich ist, beraten wir Sie gerne persönlich. Unser Rechtsanwalt für Baurecht in Bonn und Köln prüft Ihren Vertrag, bewertet den aktuellen Baufortschritt und zeigt Ihnen auf, welche Schritte notwendig und sinnvoll sind. So erhalten Sie eine klare Entscheidungsgrundlage und die Sicherheit, die Sie in dieser Situation benötigen.

FAQ – die häufigsten Fragen zur Kündigung eines Handwerker- oder Bauvertrags

Wie lange kann man von einem Handwerkerauftrag zurücktreten?

Ein „Rücktritt“ vom Handwerkerauftrag ist rechtlich nur in Ausnahmefällen möglich. In der Praxis geht es fast immer um eine Kündigung des Werkvertrags . Die freie Kündigung nach § 648 BGB ist jederzeit möglich, unabhängig vom Baufortschritt. Welche Kosten entstehen, hängt davon ab, welche Leistungen der Unternehmer bereits erbracht hat und welche Aufwendungen er nachweisen kann.

Was kann ich tun, wenn ein Handwerker seine Arbeit nicht beendet?

Fordern Sie den Unternehmer zunächst schriftlich auf, die Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist fortzuführen. Bleibt die Leistung aus, kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB in Betracht kommen. Dokumentieren Sie den Zustand der Baustelle sowie sämtliche Kommunikation, um den wichtigen Grund später nachweisen zu können.

Was kann ich tun, wenn der Handwerker trotz Auftrag nicht kommt?

Auch hier sollte zunächst eine schriftliche Fristsetzung erfolgen. Erscheint der Handwerker weiterhin nicht oder ohne nachvollziehbaren Grund, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. In vielen Fällen lässt sich zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein messbarer Schaden entsteht.

Was kann ich tun, wenn ein Handwerker meinen Auftrag nicht erfüllt?

Erfüllt der Handwerker die vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise, muss geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Je nach Einzelfall kommen ein Nachbesserungsverlangen , eine Fristsetzung, ein Schadensersatzanspruch oder eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Mängel und des Baufortschritts.

Wie lange kann man Handwerker-Aufträge stornieren?

Rechtlich gibt es kein „Stornieren“ eines Handwerkerauftrags. Gemeint ist fast immer die freie Kündigung nach § 648 BGB . Diese ist zu jedem Zeitpunkt möglich, solange der Vertrag besteht. Der Unternehmer kann jedoch seine Vergütung verlangen, mindestens für erbrachte Leistungen, nachweisbare Kosten und seinen Gewinn.

Muss ich dem Handwerker eine Frist setzen, bevor ich kündige?

Eine Frist ist nur erforderlich, wenn Sie aus wichtigem Grund kündigen möchten ( § 648a BGB ) und der Unternehmer die Pflichtverletzung noch beheben kann. Bei der f reien Kündigung nach § 648 BGB ist keine Fristsetzung notwendig. In der Praxis ist die Fristsetzung jedoch häufig sinnvoll, um die spätere Beweisführung zu erleichtern.

Kann ich auch kündigen, wenn der Handwerker schon angefangen hat?

Ja. Sowohl die freie Kündigung als auch die Kündigung aus wichtigem Grund sind während der gesamten Vertragslaufzeit möglich . Allerdings erhöhen begonnene oder bereits weit fortgeschrittene Arbeiten regelmäßig die Vergütungsansprüche des Unternehmers. Welche Kosten konkret entstehen, hängt vom Umfang der erbrachten Leistungen ab.

Beitrag veröffentlicht am
17. Dezember 2025

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