Am 01. Januar 2009 wird das Personenstandsgesetz geändert. Bisher handelte nach
§ 67 Personenstandsgesetz ordnungswidrig, wer eine kirchliche Trauung oder vergleichbare religiöse Feierlichkeiten zur Schließung einer Ehe durchführte, ohne zuvor vor dem Standesamt die Ehe geschlossen zu haben. Ausnahmen konnten nur bei lebensgefährlicher Erkrankung oder schwerem sittlichem Notstand gemacht werden. Nach § 67a Personenstandsgesetz handelte ordnungswidrig, wer eine entsprechende Zeremonie durchgeführt hat und dies dem Standesamt nicht unverzüglich anzeigte.
Beide Paragraphen werden zum 01. Januar 2009 aufgehoben. Das Verbot der Eheschließung ohne Standesamt und damit ohne staatlichen Segen besteht bereits seit 1875. Zur damaligen Zeit wurde im Zuge der Aufklärung die Kluft zwischen weltlicher und kirchlicher Auffassung der Ehe immer größer und der Gesetzgeber befürchtete, dass Paare Ehen ausschließlich kirchlich schließen werden und die Ehe vor dem Standesamt ignorieren werden.
Der heutige Gesetzgeber kann diese Befürchtungen nicht mehr teilen. Aus dem heutigen Familienrecht, insbesondere aus § 1310 BGB ergibt sich zweifelsfrei, dass nur eine vor dem Standesamt geschlossene Ehe auch die rechtlichen Konsequenzen einer Ehe mit sich bringt. Daher ist davor zu warnen, in der Zukunft „nur“ eine kirchliche Trauung durchzuführen und dann davon auszugehen, dass ein Paar auch vor dem Gesetz als Mann und Frau angesehen werden.