Während noch vor wenigen Jahren das klassische Umgangsmodell bei geschiedenen Eltern war, dass die Kinder bei dem einen Elternteil Ihren Aufenthalt hatten und das andere Elternteil jedes zweite Wochenende Umgang mit den gemeinsamen Kindern hat, wird in der Rechtsprechung immer häufiger das sogenannte Wechselmodell als das richtige Umgangsmodell angesehen. Beim klassischen Umgangsmodell stellt sich ebenso wie bei Wechselmodellen mit nicht rein paritätischen, also zeitlich gleichen Anteilen, nicht die Frage, wer bezugsberechtigt für das Kindergeld ist. Wenn jedoch beide Eltern ein paritätisches Wechselmodell leben, ist nicht geregelt, wer kindergeldbezugsberechtigt im Sinne des § 64 EStG ist.
In einem kürzlich vor dem OLG Celle zu entscheidenden Fall wurde der Kindesmutter die Bezugsberechtigung zugesprochen. Interessant an dieser Entscheidung sind zwei Umstände. Zum einen hat das Gericht die Kindesmutter als bezugsberechtigt angesehen, weil es dem Kindeswohl entspricht. Dies nahm das Gericht an, weil der Kindesvater eigenständig und ohne Rücksprache mit der Kindesmutter gegenüber der Kindergeldkasse angegeben hatte, die Kinder seien – trotz gelebtem paritätischem Wechselmodell – in seinen gewechselt. Er widerrief die Bezugsberechtigung der Kindesmutter und bezog für drei Monate des Kindergeld. Hieraus ergibt sich, dass dringend davon abzuraten ist, bei einem Wechselmodell eigenständig die Bezugsberechtigung für das Kindergeld abzuändern.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter das gerichtliche Verfahren anstrengen musste, denn seit dem 01.01.2018 kann Kindergeld nur noch maximal sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden. Wird also die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig geklärt, drohen die Rückstände verloren zu gehen.
Sollten Sie im Rahmen eines Wechselmodells Fragen zum Kindergeld haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren, wir beraten Sie gerne.