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Arbeitsrecht Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

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Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt – und dennoch keine unentgeltliche Selbstausbeutung. § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt Betriebsratsmitgliedern für erforderliche Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbracht wird, einen Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts; ist ein solcher Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Der Fall – im Folgenden vollständig anonymisiert dargestellt – illustriert eindrucksvoll, welche hohen Darlegungsanforderungen an Betriebsratsmitglieder gestellt werden, die Vergütung für ihre Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beanspruchen.

Der Fall: erhebliche Forderung in einem Kleinstbetrieb

Der Kläger ist seit vielen Jahren bei einem kleinen, gemeinnützig organisierten Bildungsträger mit nur gut zwanzig Beschäftigten – überwiegend auf Unterrichtstätigkeit fokussierten Lehrkräften – beschäftigt. Nachdem er zunächst als Wahlvorstand die Betriebsratswahl vorbereitet hatte und anschließend zum Vorsitzenden des dreiköpfigen Betriebsrats gewählt worden war, machte er gegenüber dem Arbeitgeber eine Gesamtforderung von knapp 10.000 € brutto geltend: Vergütung für mehr als 300 Stunden angeblicher Betriebsratstätigkeit, die er binnen eineinhalb Jahren überwiegend außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erbracht haben will, einschließlich einzelner Stunden für die Tätigkeit als Wahlvorstand und den Besuch einer Betriebsversammlung . Dies entspräche durchschnittlich mehr als sechs Stunden Betriebsratstätigkeit pro Woche über den gesamten Zeitraum– ein Umfang, der in einem derart kleinen Betrieb, in dem neben dem Kläger zwei weitere Betriebsratsmitglieder amtieren, allein schon tatbestandlich erklärungsbedürftig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Betriebsratsmitglied Beginn, Ende, Dauer, Art und Inhalt der Tätigkeit sowie den Grund für die Notwendigkeit außerhalb der Arbeitszeit substantiiert darlegen ; pauschale Angaben oder bloße Stundenaufstellungen genügen nicht . Macht ein Betriebsratsmitglied Vergütungsansprüche für Zeiten der Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit geltend, muss er darlegen und beweisen, dass ein Ausgleich für diese Betriebsratstätigkeit durch Freizeit nicht möglich war. Der Arbeitgeber widersprach deshalb der Forderung in vollem Umfang.

Die rechtliche Ausgangslage: Ehrenamt, Freizeitausgleich vor Vergütung

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen Betriebsratsmitglieder ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich ; sie erhalten nach dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG nur das Entgelt, das sie ohne die Betriebsratstätigkeit erzielt hätten. Nur soweit die Amtstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen, also solchen, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinem Arbeitsablauf ergeben, zwingend in die Freizeit verlagert werden musste, besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG zunächst lediglich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs. Ein Zahlungsanspruch ist die gesetzliche Ausnahme: Er entsteht nur, wenn der Freizeitausgleich selbst aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb eines Monats gewährt werden konnte (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Das Rangverhältnis zwischen Ausgleichs- und Abgeltungsanspruch ist zwingend und unterliegt nicht der Disposition der Parteien.

Betriebsratsbedingte oder persönliche Gründe, etwa eine aus Gründen der Geschäftsführung des Betriebsrats außerhalb der Arbeitszeit angesetzte Sitzung, genügen für keinen der beiden Ansprüche . Jede darüber hinausgehende Vergütung stellte zudem eine unzulässige Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG dar.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Betriebsratsmitglied

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt das Betriebsratsmitglied die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen des § 37 Abs. 3 BetrVG. In dem hier geschilderten Verfahren zeichnete sich das Problem in exemplarischer Deutlichkeit ab: Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen enthielten überwiegend pauschale Einträge ohne Bezug zu einer konkreten Betriebsratsaufgabe, waren vom Arbeitgeber nicht gegengezeichnet und wurden deshalb inhaltlich vollumfänglich bestritten. Ergänzend ist zu beachten, dass die beabsichtigte Amtsausübung außerhalb der Arbeitszeit dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen ist, damit dieser organisatorisch reagieren und einen Freizeitausgleich ermöglichen kann; ohne rechtzeitige Anzeige scheiden Ansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG regelmäßig aus.

Besonderheiten bei Unterrichtstätigkeit: Zusammenhangstätigkeiten und unterrichtsfreie Zeit

Der Fall zeigt zudem eine Eigenheit, die gerade in Bildungseinrichtungen erhebliche praktische Bedeutung entfaltet: Die Arbeitszeit von Lehrkräften erschöpft sich nicht im Unterrichtsdeputat, sondern umfasst insbesondere nach den tariflichen Regelungen für Musikschullehrkräfte (§ 52 TVöD-BT-VKA) ein eigenständiges, pauschaliertes Kontingent an sogenannten Zusammenhangstätigkeiten – etwa Vor- und Nachbereitung, Konferenzen und Mitwirkung bei Veranstaltungen.

Im konkreten Fall standen dem Betriebsratsmitglied neben der reinen Unterrichtszeit eine erhebliche Anzahl von Wochenstunden für Zusammenhangstätigkeiten zur Verfügung, so dass rechnerisch über den Anspruchszeitraum von rund siebzehn Monaten weit mehr als siebenhundert Stunden verfügbare Arbeitszeit bestanden, in denen Betriebsratstätigkeit hätte erledigt werden können. Hinzu kommt der in Bildungseinrichtungen und insbesondere Musikschulen regelmäßig zu berücksichtigende sogenannte Ferienüberhang : unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien, die arbeitsvertraglich auf die Unterrichtsverpflichtung umgelegt bereits vergütete Arbeitszeit darstellt und deren disponiblen Wochenstunden ebenfalls anzurechnen sind.

Der Betriebsrat im streitgegenständlichen Fall musste konkret darlegen und beweisen, warum diese erhebliche Zeitreserve nicht für die Erledigung der Betriebsratstätigkeiten ausreichend gewesen sein soll. Wer als Lehrkraft Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit beansprucht, muss daher substanziiert darlegen und beweisen, dass gerade dieses erhebliche Zeitkontingent durch unterrichtsbezogene Pflichten vollständig ausgeschöpft war – eine Darlegung, die im vorliegenden Fall vollständig fehlte.

Schließlich sind auch gewährte Freistellungszeiten auf die Betriebsratstätigkeit anzurechnen: Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden – wie hier durch Beschluss der Geschäftsführung – wöchentliche Freistellung eingeräumt hatte, sind die in diesem Rahmen erbrachten Betriebsratstätigkeiten bereits abgegolten und können nicht erneut vergütet verlangt werden.

Praxishinweise für Arbeitgeber und Betriebsräte

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für Betriebsratstätigkeit konsequent zu bleiben und frühzeitig eine substanziierte, einzelfallbezogene Darlegung der behaupteten Tätigkeiten einzufordern; ein vorprozessuales Verlangen dieser Art hilft im späteren Prozess, die Beweislastverteilung klar zu halten .

Umgekehrt gilt für Betriebsratsmitglieder: Wer Ansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG nicht riskieren will, sollte geplante Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit rechtzeitig anzeigen, seine Tätigkeit fortlaufend mit Datum, Dauer, Art und Inhalt dokumentieren und den Freizeitausgleich – nicht die sofortige Vergütung – einfordern.

Fazit

Das Ehrenamt des Betriebsrats wird vom Gesetz honoriert, aber nicht mit Geld, sondern vorrangig mit bezahlter Freizeit. Wer – wie im geschilderten Fall – zeitgleich das Vier- bis Fünffache der üblichen Arbeitszeit eines Betriebsratsvorsitzenden in einem Kleinstbetrieb als vergütungspflichtig reklamiert, ohne die gesetzlichen Darlegungsanforderungen auch nur ansatzweise zu erfüllen, muss mit einer vollständigen Klageabweisung rechnen.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber wie Betriebsräte in allen Fragen der Betriebsratsvergütung und der Betriebsverfassung.

Beitrag veröffentlicht am
23. Oktober 2026

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