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Familienrecht Wer bekommt den Hund nach der Trennung?

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Nach einer Trennung müssen viele Entscheidungen getroffen und vieles neu sortiert werden. Manche Entscheidungen lassen sich sachlich treffen, andere sind emotional deutlich schwieriger. Meist stehen zunächst die Kinder, die Wohnsituation und finanzielle Fragen im Vordergrund. Doch häufig entsteht daneben ein weiterer Konfliktpunkt, der emotional stark belastet und zwar der gemeinsame Hund. Für viele Paare ist er nicht einfach ein Haustier, sondern ein festes Familienmitglied, das den Alltag jahrelang begleitet hat und ganz selbstverständlich dazugehört.

In unserer Kanzlei erleben wir häufig, wie schnell es hier zu Streitigkeiten kommt. Beide Partner möchten den Hund behalten oder zumindest weiterhin Kontakt haben. Oft prallen unterschiedliche Vorstellungen davon aufeinander, was gerecht oder angemessen ist. Begriffe wie Umgangsrecht oder sogar Sorgerecht für den Hund fallen dabei regelmäßig. Rechtlich führen sie jedoch meist in die falsche Richtung.

In diesem Beitrag ordnen wir ein, wem ein Hund nach der Trennung rechtlich gehört , welche Rolle Kaufvertrag und Besitz spielen, ob ein Umgang mit dem Hund rechtlich durchsetzbar ist und welche Lösungen in der Praxis bestehen, wenn eine Einigung nicht gelingt.

Um beurteilen zu können, wie solche Konflikte rechtlich zu lösen sind, lohnt sich zunächst ein Blick darauf, wie Hunde im Gesetz überhaupt eingeordnet werden .

Ist ein Hund rechtlich eine Sache?

So schwer sich viele Hundehalter mit dieser Einordnung tun: Rechtlich wird ein Hund wie eine Sache behandelt. Grundlage dafür ist § 90a BGB. Zwar stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass Tiere keine Sachen im klassischen Sinn sind, für sie gelten jedoch weitgehend die Vorschriften des Sachenrechts.

Das bedeutet vor allem eines: Bei Streitigkeiten nach einer Trennung geht es nicht um Sorgerecht oder Umgangsrecht , wie man es aus dem Familienrecht bei Kindern kennt. Maßgeblich ist vielmehr die Frage des Eigentums . Wer rechtlich Eigentümer des Hundes ist, darf grundsätzlich bestimmen, wo der Hund künftig lebt.

Diese Einordnung ist für viele Betroffene ernüchternd, schafft aber Klarheit. Emotionale Bindungen, gemeinsame Spaziergänge oder die tägliche Versorgung spielen rechtlich nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sind objektive Kriterien, ähnlich wie bei anderen Vermögensfragen, die im Rahmen einer Trennung oder Scheidung zu klären sind, etwa im Zusammenhang mit einem Ehevertrag oder der Entscheidung, eine Scheidung einzureichen.

Wem gehört der Hund nach einer Trennung?

Die entscheidende Frage nach einer Trennung lautet aus rechtlicher Sicht nicht, wer die stärkere emotionale Bindung zum Hund hat, sondern wem der Hund gehört. Maßgeblich ist also das Eigentum. Der rechtliche Eigentümer darf also über die Zukunft des Hundes entscheiden.

In vielen Fällen lässt sich diese Frage klar beantworten, zum Beispiel, wenn der Hund von einem Partner allein angeschafft wurde. Schwieriger wird es, wenn der Hund während der Beziehung gemeinsam gekauft wurde oder beide Partner davon ausgehen, „der Hund gehört uns beiden“. Dann kommt es auf die konkreten Umstände an.

Welche Rolle spielen Kaufvertrag, Anmeldung und laufende Kosten?

Ein wichtiger Anhaltspunkt ist der Kaufvertrag . Steht dort nur ein Name, spricht dies regelmäßig für das Alleineigentum dieser Person. Auch die Anmeldung bei der Gemeinde oder der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung können Hinweise liefern, sind für sich genommen jedoch nicht ausschlaggebend.

Ebenfalls häufig angesprochen werden die laufenden Kosten für den Hund. Wer Tierarztkosten, Futter oder Versicherung bezahlt hat, kann daraus allein noch kein Eigentum ableiten. Diese Aspekte können im Gesamtbild berücksichtigt werden, ersetzen aber keinen klaren Eigentumsnachweis .

Gerade bei gemeinsam angeschafften Hunden bleibt die Situation für viele Beteiligte unbefriedigend. Selbst wenn das Eigentum geklärt ist, ist oft unklar, ob der andere Partner den Hund weiterhin sehen darf und welcher Anspruch besteht .

Unverheiratet oder verheiratet – macht das einen Unterschied?

Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht, spielt beim Hund nach der Trennung eine geringere Rolle, als viele erwarten . Anders als bei Kindern gibt es kein eigenes familienrechtliches Regelwerk für Haustiere. Maßgeblich bleibt auch hier die Frage, wem der Hund rechtlich gehört.

Bei unverheirateten Paaren ist die Ausgangslage häufig überschaubarer. Gehört der Hund nachweislich einem Partner, etwa aufgrund eines Kaufvertrags oder einer eindeutigen Zuordnung , bleibt es in der Regel dabei. Schwieriger wird es, wenn der Hund während der Beziehung gemeinsam angeschafft wurde oder beide davon ausgegangen sind, dass der Hund „beiden gehört“. Ohne klare Absprachen entsteht hier schnell Konfliktpotenzial.

Bei verheirateten Paaren ändert sich an der rechtlichen Einordnung zunächst wenig. Auch im Rahmen einer Trennung oder Scheidung wird der Hund nicht wie ein Kind behandelt, sondern als Vermögensgegenstand eingeordnet . Je nach Einzelfall kann er einem Ehepartner allein zuzuordnen sein oder dem gemeinsamen Vermögen unterliegen. Spätestens im Zusammenhang mit einer Scheidung wird diese Frage jedoch häufig konkret geklärt.

Gerade bei gemeinsam angeschafften Hunden merken viele Betroffene, dass die rechtliche Einordnung allein das Problem nicht löst. Selbst wenn klar ist, wem der Hund gehört, bleibt oft der Wunsch, den Kontakt nicht vollständig abbrechen zu müssen. Genau an diesem Punkt rückt die nächste Frage in den Vordergrund: Darf der andere Partner den Hund weiterhin sehen? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Gibt es ein Umgangsrecht für Hunde nach der Trennung?

So naheliegend der Wunsch nach weiterem Kontakt auch ist: Ein gesetzliches Umgangsrecht für Hunde gibt es nicht . Das Umgangsrecht ist dem Familienrecht vorbehalten und betrifft ausschließlich Kinder. Auf Haustiere lässt sich dieses Konzept rechtlich nicht übertragen.

Für viele Betroffene ist das zunächst enttäuschend. Gerade wenn der Hund über Jahre zum Alltag gehört hat, entsteht schnell das Gefühl, einen vertrauten Teil des eigenen Lebens zu verlieren. Rechtlich bleibt jedoch entscheidend, dass der Hund als Eigentum eingeordnet wird . Wer Eigentümer ist, entscheidet grundsätzlich darüber, ob und in welchem Umfang der andere Partner den Hund noch sehen darf.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Form des Kontakts ausgeschlossen ist. In der Praxis kommen freiwillige Regelungen durchaus vor, z.B. dann, wenn beide Seiten einvernehmlich handeln und der Hund nicht zum Druckmittel im Trennungskonflikt wird. Solche Absprachen beruhen jedoch nicht auf einem einklagbaren Recht , sondern auf gegenseitigem Entgegenkommen.

Problematisch wird es immer dann, wenn keine Einigung gelingt. Spätestens wenn der Kontakt zum Hund verweigert wird oder emotionale Erwartungen auf rechtliche Ansprüche treffen, entstehen Konflikte, die sich nicht mehr allein auf persönlicher Ebene lösen lassen. An diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig eine klare rechtliche Einordnung ist, auch, um die eigenen Möglichkeiten realistisch einschätzen zu können.

Kann man den Hund nach der Trennung „teilen“?

Der Gedanke, den Hund nach der Trennung zu „teilen“, liegt für viele Paare nahe. Gemeint sind meist feste Besuchszeiten, ein Wechselmodell oder regelmäßiger Kontakt für den Partner, bei dem der Hund nicht lebt. Rechtlich verpflichtend ist eine solche Lösung jedoch nicht.

Tatsächlich können freiwillige Vereinbarungen funktionieren, wenn beide Seiten kompromissbereit sind und der Hund nicht zum Streitobjekt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Eigentümer des Hundes auf diese Regelung einlässt. Ein einklagbarer Anspruch auf ein solches Modell besteht nicht.

Problematisch wird das Teilen des Hundes häufig dann, wenn Konflikte zwischen den ehemaligen Partnern fortbestehen. Wechselnde Aufenthaltsorte, unterschiedliche Erziehungs- oder Haltungsansichten und emotionale Spannungen wirken sich nicht selten auch auf den Hund aus. Was gut gemeint ist, kann sich so schnell als unpraktikabel erweisen.

Gerade wenn keine einvernehmliche Lösung gelingt oder Absprachen immer wieder infrage gestellt werden, zeigt sich, dass das „Teilen“ des Hundes rechtlich keine stabile Grundlage hat. An dieser Stelle kommt es häufig zu falschen Erwartungen, etwa der Vorstellung, ein Sorgerecht für den Hund durchsetzen zu können. Doch gibt es so etwas überhaupt? Darauf gehen wir im folgenden Abschnitt näher ein.

Sorgerecht für den Hund? Ein häufiger Irrtum

Der Begriff Sorgerecht ist vielen aus dem Zusammenhang mit Kindern vertraut. Im Zusammenhang mit einem Hund führt er jedoch regelmäßig zu Missverständnissen. Ein Sorgerecht für Hunde gibt es rechtlich nicht. Hunde unterfallen nicht dem Kindschaftsrecht, sondern werden rechtlich als Sachen behandelt.

In unserem Kanzleialltag begegnen uns jedoch häufig Fälle, in denen ein Partner davon ausgeht, ein eigenes Recht auf den Hund durchsetzen zu können, unabhängig davon, wem er gehört. Diese Vorstellung ist nachvollziehbar, rechtlich aber nicht haltbar. Maßgeblich bleibt auch hier allein die Eigentumsfrage.

Gerade nach einer Trennung oder Scheidung sorgt diese Diskrepanz zwischen emotionalem Empfinden und rechtlicher Realität für Frustration. Der Wunsch, den Kontakt zum Hund nicht zu verlieren, ist menschlich verständlich. Rechtlich lässt sich daraus jedoch kein Anspruch ableiten. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Klarheit darüber zu haben, welche Erwartungen realistisch sind und welche nicht.

Wer trägt die Kosten für den Hund nach der Trennung?

Mit der Trennung ändern sich nicht nur Zuständigkeiten, sondern auch ganz praktische Abläufe. Der Hund lebt plötzlich nur noch bei einer Person, Tierarzttermine fallen an, Futter wird gekauft, Versicherungen und Hundesteuer laufen weiter. Spätestens dann rückt das Thema Kosten in den Vordergrund. Rechtlich gibt es hierfür keine eigenständige Unterhaltsregelung , wie man sie etwa aus dem Kindesunterhalt kennt.

Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer des Hundes trägt die Kosten. Wer den Hund behält und rechtlich zugeordnet bekommt, ist auch für dessen Versorgung verantwortlich. Eine Verpflichtung des anderen Partners, sich an den Kosten zu beteiligen, besteht nicht automatisch.

Anders kann es nur dann aussehen, wenn ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden, z.B. im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder als Teil einer umfassenderen Regelung zu Vermögensfragen. Ohne eine solche Absprache lassen sich Kostenbeteiligungen jedoch nicht einfordern.

Besonders schwierig wird es dann, wenn finanzielle Fragen mit emotionalen Erwartungen vermischt werden. Das ist häufig der Fall, wenn ein Partner den Hund weiterhin regelmäßig sieht oder eine enge Bindung zu ihm behalten möchte. Rechtlich führt das jedoch nicht zu einer Kostenbeteiligung. Um spätere Konflikte zu vermeiden, hilft es, frühzeitig klare Absprachen zu treffen und die rechtlichen Rahmenbedingungen realistisch einzuordnen.

Was tun, wenn sich beide nicht einigen können?

Gelingt keine einvernehmliche Lösung, verhärten sich die Fronten oft schnell. Gespräche drehen sich im Kreis, Absprachen werden infrage gestellt oder ein Partner fühlt sich übergangen. Spätestens dann wird aus einer emotional belastenden Situation ein rechtliches Problem.

In solchen Fällen hilft es, die Situation zu ordnen und zu prüfen, welche Möglichkeiten tatsächlich bestehen. Das betrifft vor allem die Klärung der Eigentumsverhältnisse , aber auch die Frage, ob getroffene Absprachen verbindlich sind oder rechtlich durchgesetzt werden können. Ohne diese Einordnung besteht die Gefahr, dass Erwartungen weiter auseinanderdriften und der Konflikt eskaliert.

Gerade bei Trennungen zeigt sich, dass eine frühzeitige rechtliche Einschätzung vieles erleichtern kann. Im Familienrecht lassen sich Konflikte rund um Trennung, Vermögensfragen und damit auch um Haustiere häufig strukturieren und rechtssicher einordnen. Ziel ist dabei nicht, den Streit weiter anzuheizen, sondern realistische Lösungen aufzuzeigen und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?

Nicht jede Trennungssituation rund um den Hund erfordert sofort anwaltliche Hilfe. Solange Gespräche möglich sind und beide Seiten bereit sind, Lösungen zu finden, lassen sich viele Fragen auch ohne rechtliche Begleitung klären. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass es schwierig wird, sobald Unsicherheit, unterschiedliche Erwartungen oder festgefahrene Positionen ins Spiel kommen.

Wir erleben in der täglichen Arbeit in unserer Kanzlei , dass gerade die rechtliche Einordnung vielen Betroffenen hilft, wieder Orientierung zu gewinnen. Wer weiß, wie die Rechtslage aussieht, kann Entscheidungen besser einordnen und Konflikte sachlicher angehen. Wenn Sie möchten, unterstützt Sie unser Fachanwalt für Familienrecht dabei, die Situation realistisch zu bewerten und zwar unabhängig davon, ob es um Eigentumsfragen, bestehende Absprachen oder den weiteren Umgang mit dem Hund geht.

Besonders im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung entstehen häufig emotionale Spannungen, die eine sachliche Klärung erschweren. In solchen Fällen kann eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht entlastend wirken. Wir nehmen uns Zeit, die individuelle Situation zu verstehen, erklären die rechtlichen Rahmenbedingungen verständlich und zeigen auf, welche Lösungswege sinnvoll und tragfähig sind, sei es im Rahmen einer Trennung mit Hund oder bei Fragen rund um Haustiere im Scheidungsverfahren .

Unser Ziel ist es dabei nicht, Konflikte zu verschärfen oder vorschnell gerichtliche Schritte einzuleiten. Vielmehr geht es darum, Klarheit zu schaffen, Erwartungen zu ordnen und Lösungen zu entwickeln, die rechtlich Bestand haben und weiteren Streit vermeiden helfen.

Fazit: Klare rechtliche Einordnung statt falscher Erwartungen

Der Hund ist für viele nach einer Trennung mehr als nur ein Streitpunkt. Gerade deshalb ist es wichtig, zwischen emotionaler Bindung und rechtlicher Realität zu unterscheiden. Weder ein Sorgerecht noch ein gesetzliches Umgangsrecht für Hunde existieren. Entscheidend bleibt, wem der Hund rechtlich zugeordnet ist und welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Konflikte häufig dort entstehen, wo Erwartungen und Rechtslage auseinandergehen. Wer frühzeitig Klarheit gewinnt, kann unnötige Auseinandersetzungen vermeiden und realistisch einschätzen, welche Lösungen tragfähig sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Hund gemeinsam angeschafft wurde oder die Trennung ohnehin bereits belastend ist.

Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten in solchen Situationen mit dem Ziel, Orientierung zu geben und rechtlich saubere Lösungen aufzuzeigen. Nicht jede Frage muss vor Gericht geklärt werden. Oft hilft schon eine klare Einordnung, um den nächsten Schritt bewusst und gut informiert zu gehen. Kontaktieren Sie uns gerne.

FAQ zum Thema Hund nach Trennung

Wer bekommt den Hund nach der Trennung?

Entscheidend ist, wem der Hund rechtlich gehört. Maßgeblich sind insbesondere Kaufvertrag, Eigentumsnachweise oder eine eindeutige Zuordnung während der Beziehung. Emotionale Bindung oder die Frage, wer sich überwiegend gekümmert hat, sind rechtlich nicht ausschlaggebend. Gerade bei gemeinsam angeschafften Hunden kann es jedoch zu komplexeren Eigentumsfragen kommen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Gibt es ein Umgangsrecht für Hunde nach der Trennung?

Nein. Ein gesetzliches Umgangsrecht für Hunde existiert nicht. Das Umgangsrecht ist dem Familienrecht bei Kindern vorbehalten und lässt sich nicht auf Haustiere übertragen. Kontaktregelungen können lediglich freiwillig vereinbart werden. Ein einklagbarer Anspruch besteht nicht.

Kann man ein Sorgerecht für einen Hund einklagen?

Nein. Ein Sorgerecht für Hunde gibt es rechtlich nicht. Der Begriff stammt aus dem Kindschaftsrecht und ist auf Haustiere nicht übertragbar. Auch bei einer Scheidung entsteht kein Sorgerecht am Hund. Maßgeblich bleibt allein die Eigentumsfrage.

Was gilt für den Hund nach der Trennung, wenn man nicht verheiratet war?

Auch bei unverheirateten Paaren entscheidet ausschließlich das Eigentum. Gehört der Hund nachweislich einer Person, bleibt er grundsätzlich bei dieser. Wurde der Hund gemeinsam angeschafft, kann die Zuordnung schwieriger sein. Der Familienstand ändert jedoch nichts daran, dass kein Umgangs- oder Sorgerecht entsteht.

Wer trägt die Kosten für den Hund nach der Trennung?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer die laufenden Kosten für den Hund nach der Trennung. Dazu gehören Futter, Tierarzt, Versicherung und Hundesteuer. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für Hunde besteht nicht. Nur wenn eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kann eine Kostenbeteiligung vereinbart sein.

Wann ist ein Anwalt bei einer Trennung mit Hund sinnvoll?

Eine anwaltliche Beratung kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, wem der Hund rechtlich zuzuordnen ist oder wenn keine Einigung möglich erscheint. Gerade im Rahmen einer Trennung oder Scheidung hilft ein Anwalt für Familienrecht , die Rechtslage realistisch einzuordnen und tragfähige Lösungen zu entwickeln. Oft lässt sich durch eine frühzeitige Klärung vermeiden, dass sich der Konflikt weiter zuspitzt.

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