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Arbeitsrecht Diskriminierung am Arbeitsplatz – Wenn Ungleichbehandlung zur rechtlichen Grenze wird

Nicht jede Situation, die sich im Arbeitsalltag ungerecht anfühlt, ist sofort eindeutig als Diskriminierung am Arbeitsplatz erkennbar. Oft sind es Momente, die sich zunächst schwer einordnen lassen. Eine Entscheidung, die nicht ganz nachvollziehbar ist. Eine Beförderung, die trotz gleicher Qualifikation ausbleibt. Oder der Eindruck, anders behandelt zu werden als Kollegen.

In solchen Situationen entsteht häufig Unsicherheit. Es ist nicht klar, ob hier bereits eine rechtlich relevante Benachteiligung vorliegt oder ob sich das Verhalten noch im Rahmen zulässiger Entscheidungen bewegt.

Rechtlich kommt es jedoch nicht auf das persönliche Empfinden an, sondern auf klare Voraussetzungen. Diskriminierung am Arbeitsplatz ist gesetzlich geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) schützt Arbeitnehmer davor, wegen bestimmter persönlicher Merkmale benachteiligt zu werden. Gleichzeitig gilt auch hier, dass nicht jede als unfair empfundene Entscheidung automatisch eine Diskriminierung darstellt.

Ein weiterer Aspekt wird häufig unterschätzt: die Fristen. Ansprüche wegen Diskriminierung müssen innerhalb kurzer Zeit geltend gemacht werden. Wer zu lange abwartet, riskiert den Verlust möglicher Ansprüche, selbst wenn die Benachteiligung rechtlich eindeutig war.

Dieser Beitrag gibt Ihnen eine klare Orientierung. Er zeigt, wann rechtlich von Diskriminierung am Arbeitsplatz gesprochen wird, welche Formen zu unterscheiden sind, welche Beispiele typisch sind und welche Schritte sinnvoll sein können.

Diskriminierung am Arbeitsplatz – Wann liegt sie rechtlich vor?

Eine Diskriminierung am Arbeitsplatz liegt vor, wenn eine Person wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals benachteiligt wird. Maßgeblich ist dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Entscheidend ist, ob eine Ungleichbehandlung an ein solches Merkmal anknüpft.

Eine rechtlich relevante Diskriminierung setzt voraus, dass die Benachteiligung auf ein bestimmtes Merkmal zurückzuführen ist . Das Gesetz nennt hierzu insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Herkunft, die Religion, eine Behinderung oder die sexuelle Identität.

In der praktischen Bewertung kommt es daher weniger auf die Maßnahme selbst an, sondern auf den Zusammenhang. Eine nicht erfolgte Beförderung, eine unterschiedliche Vergütung oder eine Kündigung kann rechtlich zulässig sein. Wird eine solche Entscheidung jedoch gerade wegen eines geschützten Merkmals getroffen, entsteht ein Anspruch nach dem AGG .

Ein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Benachteiligung mit einem solchen Merkmal in Verbindung steht. Genau an dieser Stelle beginnt die rechtliche Prüfung.

Unterschied zwischen Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz

Diskriminierung am Arbeitsplatz liegt vor, wenn eine Benachteiligung an ein gesetzlich geschütztes Merkmal anknüpft. Mobbing hingegen beschreibt ein wiederholtes, systematisches Verhalten, das unabhängig von solchen Merkmalen erfolgt. Beide Situationen können rechtlich relevant sein, folgen aber unterschiedlichen Voraussetzungen.

Im Arbeitsalltag werden Diskriminierung und Mobbing häufig gleichgesetzt. Rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Sachverhalte mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Ansprüchen.

Diskriminierung knüpft an ein bestimmtes Merkmal an. Entscheidend ist, dass eine Person gerade wegen dieses Merkmals benachteiligt wird. Ein einzelner Vorfall kann hierfür bereits ausreichen.

Mobbing dagegen beschreibt ein Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Maßgeblich ist ein wiederkehrendes Muster aus Ausgrenzung, Herabsetzung oder gezielter Benachteiligung. Ein konkretes persönliches Merkmal spielt dabei nicht zwingend eine Rolle. Weitere Informationen zum Thema Mobbing finden Sie in unserem Beitrag zu Mobbing am Arbeitsplatz .

Auch die rechtliche Bewertung unterscheidet sich. Während Diskriminierung unmittelbar Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen kann, wird Mobbing in der Regel über arbeitsrechtliche Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers beurteilt.

Für die eigene Einordnung ist diese Abgrenzung entscheidend. Sie bestimmt, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation eher Diskriminierung oder Mobbing vorliegt, kann eine genaue rechtliche Prüfung Klarheit schaffen.

Welche Arten von Diskriminierung am Arbeitsplatz gibt es?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen direkter und indirekter Diskriminierung. Zusätzlich erfasst es Benachteiligungen aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter, Herkunft oder Religion. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die rechtliche Bewertung.

Nicht jede Diskriminierung am Arbeitsplatz ist auf den ersten Blick ersichtlich. Das Gesetz unterscheidet deshalb verschiedene Formen, die jeweils unterschiedlich zu bewerten sind. Für die rechtliche Einordnung kommt es darauf an, wie die Benachteiligung erfolgt und woran sie anknüpft .

Direkte Diskriminierung am Arbeitsplatz

Von einer direkten Diskriminierung spricht man, wenn eine Person unmittelbar schlechter behandelt wird als eine andere in einer vergleichbaren Situation – und zwar wegen eines geschützten Merkmals.

Typisch ist etwa die Ablehnung einer Bewerbung oder eine Benachteiligung im Arbeitsverhältnis, weil eine bestimmte Eigenschaft vorliegt. Die Ungleichbehandlung ist in solchen Fällen klar erkennbar und lässt sich unmittelbar auf das betreffende Merkmal zurückführen.

Indirekte Diskriminierung am Arbeitsplatz

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn scheinbar neutrale Regelungen oder Vorgaben bestimmte Personengruppen faktisch benachteiligen.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Anforderungen gestellt werden, die auf den ersten Blick für alle gelten, in der Praxis jedoch eine bestimmte Gruppe deutlich stärker betreffen . Die Benachteiligung ergibt sich hier nicht aus einer offenen Entscheidung, sondern aus den tatsächlichen Auswirkungen.

Diskriminierung wegen Geschlecht oder Schwangerschaft

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts oder einer Schwangerschaft gehört zu den häufigsten Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz. Sie kann sich etwa bei Einstellungen, Beförderungen oder der Aufgabenverteilung zeigen.

Auch subtilere Formen, wie das Übergehen bei Entscheidungen oder eine unterschiedliche Bewertung der Leistung, können rechtlich relevant werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang besteht.

Diskriminierung wegen Alter oder Behinderung

Auch das Alter oder eine Behinderung dürfen keine Grundlage für eine Benachteiligung sein. Das betrifft sowohl jüngere als auch ältere Arbeitnehmer.

Problematisch sind insbesondere Entscheidungen, die pauschal an Lebensalter oder gesundheitliche Einschränkungen anknüpfen, ohne den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen.

Diskriminierung wegen Herkunft oder Religion

Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft oder der Religion sind ebenfalls vom AGG erfasst. Sie können sich sowohl offen als auch verdeckt äußern, etwa durch unterschiedliche Behandlung im Arbeitsalltag oder bei beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten.

Gerade in diesen Bereichen ist häufig entscheidend, ob sich aus den Umständen ein Zusammenhang zu dem jeweiligen Merkmal herstellen lässt.

Typische Beispiele für Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierung am Arbeitsplatz wird in der Praxis selten offen ausgesprochen. Sie zeigt sich vielmehr in Entscheidungen oder Abläufen, die auf den ersten Blick sachlich wirken, bei genauer Betrachtung jedoch eine klare Benachteiligung erkennen lassen.

In unserer anwaltlichen Praxis begegnen uns immer wieder ähnliche Konstellationen. Die folgenden Beispiele geben einen Einblick in typische Situationen, in denen eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist.

Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

Bereits im Einstellungsprozess kann eine Diskriminierung stattfinden.

Ein typischer Fall: Eine Bewerberin erfüllt alle fachlichen Anforderungen und verfügt über einschlägige Erfahrung. Dennoch erhält sie keine Einladung zum Gespräch. Die Absage bleibt allgemein gehalten oder enthält nur knappe Hinweise wie „andere Bewerber wurden bevorzugt“ oder „die Auswahl ist auf andere Kandidaten gefallen“, ohne dass konkrete Gründe genannt werden.

Solche Konstellationen sind rechtlich relevant, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht die Qualifikation, sondern ein geschütztes Merkmal den Ausschlag gegeben hat .

Diskriminierung bei Beförderungen

Auch bei beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten kommt es regelmäßig zu Benachteiligungen.

In unserer rechtlichen Beratung begegnen uns häufig Fälle, in denen Mitarbeiter über längere Zeit hinweg gute Leistungen erbringen, bei Beförderungen jedoch wiederholt übergangen werden. Offiziell wird dies mit fehlender Eignung begründet. Bei genauerer Betrachtung ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass persönliche Merkmale wie Herkunft oder Alter berücksichtigt wurden .

Diskriminierung bei der Vergütung

Unterschiedliche Bezahlung für vergleichbare Tätigkeiten ist ein klassischer Konfliktbereich.

Ein typischer Fall aus dem Kanzleialltag: Zwei Mitarbeiter übernehmen identische Aufgaben mit vergleichbarer Erfahrung. Dennoch bestehen deutliche Unterschiede in der Vergütung. Eine nachvollziehbare Begründung fehlt. Liegen keine sachlichen Gründe für diese Differenz vor, kann darin eine unzulässige Benachteiligung , z.B. wegen des Geschlechts, liegen.

Diskriminierung bei der Aufgabenverteilung

Diskriminierung zeigt sich nicht nur bei großen Entscheidungen, sondern auch im Arbeitsalltag.

So kommt es manchmal vor, dass einzelne Mitarbeiter systematisch von wichtigen Projekten ausgeschlossen oder nur mit weniger anspruchsvollen Aufgaben betraut werden. Gleichzeitig erhalten andere Kollegen mit vergleichbarer Qualifikation deutlich bessere Entwicklungsmöglichkeiten . Besteht ein Zusammenhang zu einem geschützten Merkmal, kann dies rechtlich relevant sein.

Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Kündigung

Besonders deutlich werden Diskriminierungsfälle im Zusammenhang mit Kündigungen.

Eine Mitarbeiterin wird z.B. kurz nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft gekündigt. Offiziell werden betriebliche Gründe angeführt. Der zeitliche Zusammenhang und weitere Umstände legen jedoch nahe, dass die Schwangerschaft tatsächlich der ausschlaggebende Faktor war.

In solchen Fällen sollte immer geprüft werden, ob neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fragen auch ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Gegebenenfalls kann auch eine Kündigungsschutzklage in Betracht kommen.

Was können Sie bei Diskriminierung am Arbeitsplatz tun?

Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz sollten Sie frühzeitig handeln. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Dokumentation, die Nutzung innerbetrieblicher Beschwerdemöglichkeiten und die rechtzeitige Geltendmachung möglicher Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wenn eine Benachteiligung im Raum steht, kommt es auf ein strukturiertes Vorgehen an. Unklare oder verspätete Reaktionen erschweren die rechtliche Durchsetzung erheblich.

Ein erster Schritt besteht für Sie darin, die Situation möglichst konkret festzuhalten . Notieren Sie sich, was passiert ist, wann es passiert ist und wer beteiligt war. Auch einzelne Vorfälle können relevant sein, wenn sie sich zu einem Gesamtbild zusammenfügen.

Parallel dazu sieht das Gesetz vor, dass Sie sich beim Arbeitgeber beschweren können. Unternehmen sind verpflichtet, Hinweisen auf Diskriminierung nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen . In größeren Betrieben kann auch der Betriebsrat einbezogen werden.

Bleibt eine Reaktion aus oder setzt sich die Benachteiligung fort, kommt es darauf an, die eigenen Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Gerade hier werden häufig Fehler gemacht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht kurze Fristen vor, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Gerade in dieser Phase kann es helfen, die eigene Situation rechtlich einordnen zu lassen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche zu prüfen und das weitere Vorgehen gezielt abzustimmen. Wenn Sie aus Bonn oder der Umgebung kommen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Situation und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wie lässt sich Diskriminierung am Arbeitsplatz beweisen?

Diskriminierung am Arbeitsplatz lässt sich in der Regel über sogenannte Indizien nachweisen. Entscheidend ist, dass Sie konkrete Umstände darlegen können, die auf eine Benachteiligung hindeuten. Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber erklären, dass sachliche Gründe für die Entscheidung vorlagen.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie eine Diskriminierung nur dann nachweisen können, wenn sie genau belegen, warum eine Entscheidung getroffen wurde oder wie andere Personen behandelt wurden. Das ist jedoch meist gar nicht möglich.

Das Gesetz berücksichtigt diese Situation. Es verlangt keinen lückenlosen Beweis. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie konkrete Anhaltspunkte vortragen können , die auf eine Benachteiligung hindeuten.

Welche Anhaltspunkte können relevant sein?

Typische Indizien sind zum Beispiel:

  • auffällige Formulierungen in Stellenanzeigen oder Gesprächen
  • zeitliche Zusammenhänge , etwa zwischen einer Mitteilung (z. B. Schwangerschaft) und einer Entscheidung
  • widersprüchliche oder sehr allgemeine Begründungen des Arbeitgebers
  • ein erkennbares Muster im Unternehmen

Solche Umstände können ausreichen, um den Verdacht einer Diskriminierung rechtlich zu begründen.

Warum Sie andere Bewerber nicht kennen müssen

Gerade im Bewerbungsverfahren ist oft unklar, wie eine Benachteiligung nachgewiesen werden kann, wenn andere Bewerber nicht bekannt sind.

Entscheidend ist: Sie müssen keinen direkten Vergleich vorlegen .

Es kommt nicht darauf an, wer stattdessen eingestellt wurde oder welche Qualifikation diese Person hatte.

Maßgeblich ist allein, ob die vorliegenden Umstände darauf hindeuten, dass nicht die fachliche Eignung, sondern ein geschütztes Merkmal berücksichtigt wurde.

Die Beweislast liegt nicht allein bei Ihnen

Sobald solche Anhaltspunkte vorliegen, verschiebt sich die rechtliche Situation.

Dann ist nicht mehr allein entscheidend, was Sie beweisen können. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass keine Diskriminierung vorliegt und sachliche Gründe ausschlaggebend waren .

Eine klare Dokumentation und eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts sind dabei entscheidend.

Welche Fristen und Ansprüche gelten bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Ansprüche wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, lassen sich die Ansprüche in der Regel nicht mehr durchsetzen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht klare Fristen vor, die unbedingt eingehalten werden müssen. Viele Betroffene verlieren ihre Ansprüche allein deshalb, weil sie zu lange abwarten oder die Fristen nicht kennen.

Welche Frist gilt nach dem AGG?

Ansprüche wegen Diskriminierung müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt in der Regel:

  • mit dem Zugang einer Absage im Bewerbungsverfahren
  • oder mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangen

Die Geltendmachung muss gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen und sollte nachweisbar und schriftlich erfolgen.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Je nach Situation können unterschiedliche Ansprüche bestehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Schadensersatz , wenn Ihnen durch die Diskriminierung ein konkreter Schaden entstanden ist
  • Entschädigung , insbesondere bei immateriellen Schäden

Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Schwere der Benachteiligung und die konkreten Umstände.

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Die Fristen im AGG sind kurz. Wenn Sie zu lange warten, verlieren Sie die Möglichkeit Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gerade deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu klären, ob ein Anspruch besteht und wie dieser geltend gemacht werden kann. Wenn Sie aus Bonn oder der Umgebung kommen, können Sie sich diesbezüglich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und dem weiteren Vorgehen.

Fazit: Diskriminierung am Arbeitsplatz frühzeitig erkennen und handeln

Nicht jede Ungleichbehandlung im Arbeitsalltag ist automatisch eine Diskriminierung. Maßgeblich ist, ob ein Zusammenhang zu einem gesetzlich geschützten Merkmal besteht. Genau diese Einordnung fällt vielen Betroffenen schwer, weil die Benachteiligung selten offen erfolgt und sich oft erst aus den Umständen ergibt.

Hinzu kommt die kurze Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Wer hier zu lange abwartet, verliert mögliche Ansprüche unabhängig davon, wie eindeutig die Situation war.

Entscheidend ist daher ein frühes und strukturiertes Vorgehen . Eine nachvollziehbare Dokumentation, die richtige rechtliche Einordnung und ein klares Vorgehen im richtigen Moment bestimmen maßgeblich, wie sich ein Fall entwickelt.

Wenn Unsicherheit besteht, ob in einer konkreten Situation bereits eine Diskriminierung am Arbeitsplatz vorliegt oder welche Schritte sinnvoll sind, ist eine rechtliche Einordnung hilfreich, um die eigene Position nicht zu schwächen.

FAQ zu Diskriminierung am Arbeitsplatz

Was zählt als Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Von Diskriminierung am Arbeitsplatz spricht man, wenn eine Person wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals benachteiligt wird. Dazu zählen insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Herkunft, die Religion, eine Behinderung oder die sexuelle Identität. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und einem solchen Merkmal.

Reicht ein einzelner Vorfall für eine Diskriminierung aus?

Ja. Anders als beim Mobbing kann bereits ein einzelner Vorfall ausreichen , wenn eine Benachteiligung unmittelbar an ein geschütztes Merkmal anknüpft. Eine wiederholte Handlung ist nicht erforderlich.

Wie lässt sich Diskriminierung am Arbeitsplatz beweisen?

Ein vollständiger Beweis ist in der Regel nicht erforderlich. Es genügt, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die auf eine Benachteiligung hindeuten. Liegen solche Indizien vor, muss der Arbeitgeber erklären, dass sachliche Gründe für die Entscheidung ausschlaggebend waren.

Welche Frist gilt bei Diskriminierung nach dem AGG?

Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, indem Sie von der Benachteiligung erfahren oder eine entsprechende Entscheidung erhalten.

Welche Ansprüche bestehen bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Je nach Situation kommen Schadensersatz und Entschädigung in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine unzulässige Benachteiligung vorliegt und diese entsprechend dargelegt werden kann. Die Höhe der Ansprüche hängt vom Einzelfall ab.

Kann eine Kündigung diskriminierend sein?

Ja. Eine Kündigung kann gegen das AGG verstoßen, wenn sie wegen eines geschützten Merkmals erfolgt . In solchen Fällen sollte neben der Kündigung selbst auch geprüft werden, ob zusätzliche Ansprüche bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Diskriminierung und Mobbing?

Diskriminierung knüpft an ein konkretes persönliches Merkmal an und kann bereits durch einen einzelnen Vorfall vorliegen. Mobbing beschreibt dagegen ein wiederholtes Verhalten über einen längeren Zeitraum , das nicht zwingend an ein solches Merkmal gebunden ist.

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