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Arbeitsrecht Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Neue Rechtslage nach dem „Herrenberg-Urteil“ und der Verlängerung des § 127 SGB IV

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Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrkräften hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R („Herrenberg-Urteil“). Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die Übergangsregelung des § 127 SGB IV zuletzt im März 2026 bis zum 31.12.2027 verlängert. Für Musikschulen, Volkshochschulen und andere Bildungsträger bedeutet dies: Es besteht weiterhin Handlungsbedarf – aber auch ein befristetes Zeitfenster zur rechtssicheren Neuaufstellung.

Das Herrenberg-Urteil: Die Realität zählt, nicht der Vertrag

Das BSG hat mit bemerkenswerter Klarheit entschieden, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung allein die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit maßgeblich ist. Die Bezeichnung als „Honorarkraft“ oder eine vertraglich vereinbarte Selbstständigkeit schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht.

Eine abhängige Beschäftigung liegt insbesondere dann nahe, wenn die Lehrkraft in die Organisation des Bildungsträgers eingebunden ist, etwa durch feste Stundenpläne, vorgegebene Unterrichtsorte, organisatorische Abläufe oder die Verpflichtung zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Fehlen zudem eigene unternehmerische Chancen – etwa durch eigene Schülerakquise oder eigene Preisgestaltung – spricht dies deutlich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur Musikschulen. Auch Dozenten an Volkshochschulen oder in der Erwachsenenbildung werden zunehmend als sozialversicherungspflichtig eingeordnet, wenn sie in einen vom Träger vorgegebenen Rahmen eingebunden sind. Selbst eine weitgehende inhaltliche Freiheit im Unterricht ändert daran häufig nichts.

Arbeitsrecht ist nicht gleich Sozialversicherungsrecht

Gleichzeitig ist eine wichtige Differenzierung zu beachten: Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist nicht identisch mit der arbeitsrechtlichen Einordnung.

Z.B. hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 15.07.2025 (22 Ca 10650/24) entschieden, dass trotz festgestellter Sozialversicherungspflicht kein Arbeitsverhältnis vorliegen muss. Maßgeblich ist hier die persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 611a BGB.

Im entschiedenen Fall lag gerade keine solche Abhängigkeit vor, weil die Lehrkraft Unterrichtszeiten, -orte und Inhalte weitgehend frei bestimmen konnte und nicht in die Organisationsstruktur eingebunden war. Die Entscheidung zeigt: Es sind Konstellationen denkbar, in denen eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung gilt, arbeitsrechtlich aber weiterhin als freie Mitarbeit einzuordnen ist. Dieses sogenannte „Hybridmodell“ sorgt in der Praxis allerdings für erhebliche Unsicherheiten.

Gesetzgeber reagiert: Verlängerung des § 127 SGB IV bis Ende 2027

Um die erheblichen praktischen Probleme nach dem Herrenberg-Urteil abzufedern, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die nun bis zum 31.12.2027 verlängert wurde.

Diese Regelung ermöglicht es, Lehrkräfte vorübergehend weiterhin als selbstständig zu behandeln – selbst dann, wenn nach den Maßstäben des BSG eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Vertragsparteien ursprünglich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung ausdrücklich zustimmt. Zudem darf noch keine bestandskräftige Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung vorliegen.

Für Bildungsträger hat diese Regelung eine erhebliche praktische Bedeutung: Sie verhindert insbesondere, dass rückwirkend hohe Sozialversicherungsnachforderungen entstehen. Gleichzeitig bleibt jedoch eine wichtige Einschränkung bestehen: Die Pflicht zur Rentenversicherung für selbstständig tätige Lehrer nach § 2 SGB VI besteht regelmäßig fort.

Die Verlängerung verschafft damit zwar dringend benötigte Planungssicherheit, ersetzt aber keine strukturelle Lösung. Eine weitergehende Reform der Statusfeststellung wird politisch weiterhin diskutiert.

Kein Vertrauensschutz und erhebliche Risiken

Besonders bedeutsam ist, dass sich Bildungsträger nicht auf frühere Praxis oder unterbliebene Beanstandungen bei Betriebsprüfungen verlassen können. Das BSG betont ausdrücklich den Einzelfallcharakter jeder Statusentscheidung. Rechtssicherheit entsteht regelmäßig nur durch ein Statusfeststellungsverfahren.

Gerade vor diesem Hintergrund bleibt das Risiko erheblich: Wird eine Tätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingestuft, drohen empfindliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Fazit: Übergangsfrist nutzen – Strukturen überprüfen

Die aktuelle Rechtslage ist durch eine deutliche Verschärfung der sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe bei gleichzeitiger Differenzierung im Arbeitsrecht geprägt. Die Verlängerung des § 127 SGB IV bis Ende 2027 verschafft Bildungsträgern Zeit, ihre Vertrags- und Organisationsstrukturen anzupassen. Diese Zeit sollte aktiv genutzt werden. Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung, ob die tatsächliche Ausgestaltung der Lehrtätigkeit eher für Selbstständigkeit oder für eine abhängige Beschäftigung spricht. Die bloße Vertragsgestaltung reicht nicht aus.

Eine rechtssichere Lösung erfordert heute mehr denn je eine präzise Analyse des Einzelfalls – sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Arbeitsrecht. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Hannen berät, insbesondere Bildungsträger, für eine rechtssichere Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse, Widerspruchsverfahren gegen Deutsche Rentenversicherung und/oder gerichtliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten und Arbeitsgerichten.

Ausblick: Geplante Neuregelung zur „neuen Selbständigkeit“

Völlig neu ist ein Referenten-Entwurf zu einer gesetzlichen Regelung in § 7 SGB IV (als Ersatz für den § 127 SGB IV) mit Bearbeitungsstand vom 26.03.26, nachdem eine weitere, bisher nicht bestehende sozialversicherungsrechtliche Form von selbständiger Tätigkeit (neue Selbständigkeit) eingeführt werden soll.

Ziel dieser Neuregelung ist die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit möglichst planbar und rechtssicher zu ermöglichen.

Diese lässt die arbeitsrechtliche Einordnung unberührt.

Diese neue Selbständigkeit tritt neben die bestehende Selbständigkeit und sieht vier Voraussetzungen vor:

Übereinstimmender Wille zur Selbstständigkeit

Erstens müssen Auftraggeber und Auftragnehmer von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen. Dem Willen der Vertragsparteien wird damit ein höheres Gewicht beigemessen als bisher im geltenden Recht.

Unternehmerisches Handeln

Zweitens muss beim Auftragnehmer ein unternehmerisches Handeln gegeben sein. Aus Gründen der Bestimmtheit wird dies nur dann angenommen, wenn der Auftragnehmer das Recht hat, eine geeignete Vertretung einzusetzen, und von weiteren gesetzlich definierten Kriterien mindestens zwei vorliegen. Eine Umwandlung von bestehenden Beschäftigungsverhältnissen in Auftragsverhältnisse soll vermieden werden.

Vorbeschäftigungsverbot

Drittens gilt für die Dauer von sechs Monaten ein Vorbeschäftigungsverbot.

Meldepflicht und Rentenversicherung

Viertens schließlich muss der Beginn der selbständigen Tätigkeit nach der neuen Form aufgrund der hieran anknüpfenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet sein. Dies dient dem sozialen Schutz des Einzelnen im Hinblick auf die Gewährleistung einer langfristigen und möglichst durchgängigen Altersabsicherung, dem Schutz der Versichertengemeinschaft und dem Schutz der Allgemeinheit, da es dazu beiträgt, dass keine oder weniger Fürsorgeleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden müssen. Nur bei einer Rentenversicherungspflicht für neue Selbständige ist bei einem öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungssystem auch eine höhere Gewichtung des Parteiwillens bei der Bestimmung des Erwerbsstatus sachgerecht.

Der Vorrang der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Liegen diese Voraussetzungen für eine neue Selbständigkeit vor, bleiben die geltenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung - Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers - außer Betracht.

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