Verkehrsrecht Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So gehen Sie richtig vor
Schätzungen zufolge werden in Deutschland jedes Jahr rund 20 Millionen Bußgeldbescheide verschickt. Eine offizielle Gesamtstatistik dazu gibt es allerdings nicht. Verkehrsverstöße gehören damit zum Alltag auf deutschen Straßen.
Wird ein Bußgeldbescheid zugestellt, geht es je nach Verstoß nicht nur um die Höhe des Bußgelds, sondern möglicherweise auch um Punkte oder ein Fahrverbot. Gerade letzteres kann den Alltag spürbar einschränken, wenn Sie zum Beispiel beruflich oder privat auf das Auto angewiesen sind. Ist der Vorwurf aus Ihrer Sicht nicht nachvollziehbar oder der Bescheid möglicherweise fehlerhaft, können Sie dagegen Einspruch einlegen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen und worauf Sie dabei achten sollten.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gilt nach § 67 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung . Maßgeblich ist also nicht das Datum, das auf dem Bescheid steht, sondern der Zeitpunkt, an dem er Ihnen zugestellt wurde. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingehen.
Wird die Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid in der Regel rechtskräftig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. § 52 OWiG verweist hierfür auf die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eingetretenen schweren Erkrankung oder einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt der Fall sein. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
So legen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein
Der Einspruch muss bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat . Welche Behörde zuständig ist und wohin Sie den Einspruch schicken müssen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Nach § 67 Abs. 1 OWiG kann der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Sie können also beispielsweise ein unterschriebenes Schreiben per Post versenden oder den Einspruch direkt bei der zuständigen Stelle erklären. Wichtig ist dabei immer, dass der Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bei der Behörde eingeht. Sollten Sie den Einspruch unmittelbar gegenüber der zuständigen Stelle erklären, benötigen Sie einen Nachweis über die Einlegung, diesen müssen Sie sich von der zuständigen Stelle geben lassen.
Bei einer Übermittlung per E-Mail sollten Sie vorsichtig sein. Eine einfache E-Mail ist nicht automatisch ein sicherer Weg, um wirksam Einspruch einzulegen. Für elektronische Dokumente gelten besondere rechtliche Anforderungen, zudem unterscheiden sich die technischen Möglichkeiten von Behörde zu Behörde. Wenn Sie den Einspruch elektronisch einreichen möchten, sollten Sie deshalb zunächst prüfen, welche Übermittlungswege die zuständige Behörde ausdrücklich anbietet . Da in der Regel ein Einspruch per Mail von Behörden nicht anerkannt wird, ist von diesem Übermittlungsweg eher abzuraten.
Eine ausführliche Begründung müssen Sie zunächst nicht abgeben. Für einen fristgerechten Einspruch genügt es grundsätzlich, eindeutig zu erklären, dass Sie gegen den bezeichneten Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Damit die Behörde Ihr Schreiben ohne Schwierigkeiten zuordnen kann, sollten Sie das Aktenzeichen und das Datum des Bescheids angeben. Eine Begründung kann später ergänzt werden, wenn dies im konkreten Fall sinnvoll ist.
Muster für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Für einen zunächst fristwahrenden Einspruch reicht ein kurzes Schreiben aus:
Vorname, Nachname
Anschrift
An die zuständige Bußgeldstelle
Ort, Datum
Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], fristgerecht Einspruch ein.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname Nachname]
Da Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt haben, empfiehlt es sich, diesen mindestens per Einwurf-Einschreiben zu versenden.
Bußgeldbescheid: Einspruch einlegen oder nicht?
Ein Einspruch kommt vor allem dann infrage, wenn es konkrete Zweifel am Tatvorwurf gibt oder die Beweislage Fragen aufwirft. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den vorgeworfenen Verstoß so nicht begangen haben oder Zweifel daran bestehen, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Auch die möglichen Folgen des Bescheids sollten Sie bei der Entscheidung berücksichtigen. Geht es neben dem Bußgeld etwa um Punkte oder ein Fahrverbot, kann es umso wichtiger sein, den Fall genauer prüfen zu lassen.
Ein Beispiel: Ihnen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, obwohl Sie Zweifel daran haben, dass die Messung korrekt erfolgt ist. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, die Messunterlagen und die weiteren Beweismittel genauer prüfen zu lassen, bevor Sie entscheiden, ob Sie den Bußgeldbescheid akzeptieren.
Ein Einspruch muss aber nicht immer darauf abzielen, den Bußgeldbescheid vollständig aus der Welt zu schaffen. Droht ein Fahrverbot, kann es auch darum gehen, den Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben und dadurch mehr Spielraum bei der zeitlichen Planung zu gewinnen. Das kann beispielsweise dann wichtig sein, wenn Sie beruflich oder privat auf das Auto angewiesen sind und das Fahrverbot möglichst in einen günstigeren Zeitraum legen möchten. Zeigt sich später, dass der Einspruch nicht weiterverfolgt werden soll, können Sie ihn grundsätzlich wieder zurücknehmen.
Wann sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen?
Für die Einlegung des Einspruchs selbst benötigen Sie keinen Anwalt. Eine anwaltliche Prüfung macht aber durchaus Sinn, wenn die Folgen des Bußgeldbescheids für Sie erheblich sind oder Zweifel an der Beweislage bestehen.
Ein Anwalt kann insbesondere Einsicht in die Verfahrensakte nehmen und auf dieser Grundlage besser beurteilen, ob ein weiteres Vorgehen empfehlenswert ist. Wenn Sie aus Bonn und Umgebung kommen und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht .
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Nach Eingang des Einspruchs prüft die zuständige Behörde den Vorgang erneut. Sie kann weitere Ermittlungen durchführen oder zusätzliche Unterlagen heranziehen und entscheidet anschließend, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder daran festhält. Eine feste Frist, innerhalb derer Sie eine Rückmeldung erhalten müssen, gibt es dafür nicht. Je nach Umfang des Falls und Arbeitsaufkommen der Behörde kann sich das Verfahren deshalb über mehrere Wochen hinziehen.
Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, übersendet sie die Akte nach § 69 OWiG zunächst an die Staatsanwaltschaft . Mit Eingang der Akte übernimmt die Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Verfolgungsbehörde und prüft, wie das Verfahren weitergeführt wird. Sie kann das Verfahren einstellen oder weitere Ermittlungen veranlassen. Sieht sie dafür keinen Anlass, legt sie die Akte dem zuständigen Amtsgericht vor.
Dort wird der Fall noch einmal eigenständig geprüft. Häufig setzt das Amtsgericht anschließend einen Termin zur Hauptverhandlung an, in der die vorhandenen Beweismittel ausgewertet und gegebenenfalls Zeugen angehört werden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, ob der Vorwurf bestehen bleibt, ein Freispruch erfolgt oder das Verfahren eingestellt wird .
Entscheidung ohne Gerichtstermin
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Hält das Gericht einen Termin nicht für erforderlich, kann es nach § 72 OWiG auch schriftlich durch Beschluss entscheiden . Vorher erhalten Sie einen Hinweis und können diesem Vorgehen innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, entscheidet das Gericht anhand der Akten. Dabei darf es die im Bußgeldbescheid getroffene Entscheidung nicht zu Ihrem Nachteil verändern.
Kann ich meinen Einspruch wieder zurücknehmen?
Ja. Solange noch keine gerichtliche Entscheidung gefallen ist , können Sie den Einspruch grundsätzlich wieder zurücknehmen. Nach einer Akteneinsicht kann sich zum Beispiel zeigen, dass die Beweislage eindeutiger ist als zunächst angenommen und eine Rücknahme deshalb näher liegt.
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Wird der Einspruch erst während der Hauptverhandlung zurückgenommen, kann deren Zustimmung erforderlich sein. Nimmt die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teil, ist ihre Zustimmung nach § 75 Abs. 2 OWiG nicht erforderlich.
Mit der Rücknahme wird der ursprüngliche Bußgeldbescheid rechtskräftig. Je nachdem, wie weit das Verfahren bereits fortgeschritten ist, können außerdem zusätzliche Kosten für das gerichtliche Verfahren entstanden sein.
Fazit: Einspruch rechtzeitig einlegen und Bescheid prüfen lassen
Ein Bußgeldbescheid sollte nicht vorschnell akzeptiert werden, wenn Zweifel am Vorwurf oder an der Beweislage bestehen. Gleichzeitig bringt ein Einspruch nur dann etwas, wenn es dafür konkrete Ansatzpunkte gibt. Unabhängig davon gilt: Die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen darf nicht verpasst werden.
Wenn zusätzlich Punkte oder ein Fahrverbot drohen, sollte der Bescheid besonders sorgfältig geprüft werden. Eine rechtliche Einschätzung hilft dabei, die Erfolgsaussichten realistisch einzuordnen und final zu entscheiden, wie es weitergehen soll.
In unserer Kanzlei am Martinsplatz in Bonn unterstützt Sie unser Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Prüfung Ihres Bußgeldbescheids und begleitet Sie gerne bei den nächsten Schritten.
FAQ zum Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Für den Einspruch gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Entscheidend ist, dass der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingeht.
Nein. Für einen wirksamen Einspruch ist zunächst keine ausführliche Begründung erforderlich. Sie können die Begründung später ergänzen, wenn der Sachverhalt oder die vorhandenen Beweismittel genauer geprüft wurden.
Eine einfache E-Mail ist nicht automatisch ein sicherer Übermittlungsweg. Für elektronische Dokumente gelten besondere Voraussetzungen. Prüfen Sie deshalb, welche Möglichkeiten die zuständige Behörde ausdrücklich anbietet.
Ja. Ein bereits eingelegter Einspruch kann grundsätzlich wieder zurückgenommen werden. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist dafür keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Danach gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Durch die bloße Einlegung des Einspruchs entsteht nicht automatisch ein zusätzliches Kostenrisiko. Weitere Kosten können jedoch entstehen, wenn ein Anwalt beauftragt wird oder das Verfahren vor Gericht weitergeführt wird.
Nein. Sie können den Einspruch selbst einlegen. Ein Anwalt kann den Fall jedoch anhand der Verfahrensakte prüfen und besser einschätzen, welche Erfolgsaussichten ein weiteres Vorgehen hat.



