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Baurecht Abnahme von Handwerkerleistungen: Was müssen Sie beachten?

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Die beauftragten Arbeiten in Haus oder Wohnung sind endlich fertig. Der Handwerker räumt seine Sachen zusammen und bittet Sie nun, die Leistung abzunehmen oder ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Eigentlich sieht alles ganz ordentlich aus, doch an ein paar Stellen sind Sie unsicher, ob wirklich alles so ausgeführt wurde, wie es vereinbart war.

Wenn das der Fall ist, sollten Sie auf keinen Fall einfach unterschreiben, nur weil die Arbeiten abgeschlossen sind. Denn die Abnahme ist mehr als eine Formsache. Mit ihr können sich wichtige rechtliche Folgen ergeben, etwa für die Bezahlung und für spätere Mängelansprüche.

Gerade weil die Abnahme im Alltag oft ruck zuck über die Bühne gehen soll, ist es gut zu wissen, welche Punkte Sie unbedingt beachten sollten. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie die ausgeführten Arbeiten prüfen, was Sie im Abnahmeprotokoll festhalten sollten und welche rechtlichen Folgen die Abnahme hat. Unsere Checkliste hilft Ihnen zusätzlich dabei, beim Abnahmetermin den Überblick zu behalten.

Abnahme von Handwerkerleistungen: Was müssen Sie beachten?

Die beauftragten Arbeiten in Haus oder Wohnung sind endlich fertig. Der Handwerker räumt seine Sachen zusammen und bittet Sie nun, die Leistung abzunehmen oder ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Eigentlich sieht alles ganz ordentlich aus, doch an ein paar Stellen sind Sie unsicher, ob wirklich alles so ausgeführt wurde, wie es vereinbart war.

Wenn das der Fall ist, sollten Sie auf keinen Fall einfach unterschreiben, nur weil die Arbeiten abgeschlossen sind. Denn die Abnahme ist mehr als eine Formsache. Mit ihr können sich wichtige rechtliche Folgen ergeben, etwa für die Bezahlung und für spätere Mängelansprüche.

Gerade weil die Abnahme im Alltag oft ruck zuck über die Bühne gehen soll, ist es gut zu wissen, welche Punkte Sie unbedingt beachten sollten. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie die ausgeführten Arbeiten prüfen, was Sie im Abnahmeprotokoll festhalten sollten und welche rechtlichen Folgen die Abnahme hat. Unsere Checkliste hilft Ihnen zusätzlich dabei, beim Abnahmetermin den Überblick zu behalten.

Was bedeutet die Abnahme bei einem Werkvertrag?

Was bedeutet die Abnahme einer Handwerkerleistung?
Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber grundsätzlich, dass er die ausgeführte Handwerkerleistung als vertragsgemäß akzeptiert. Das bedeutet nicht, dass wirklich jede Kleinigkeit fehlerfrei sein muss. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden.

Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, schließen Sie in der Regel einen sogenannten Werkvertrag ab. Dabei schuldet der Handwerker nicht nur seine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Ergebnis – also das vereinbarte Werk. Die Abnahme gehört zu den zentralen Punkten im Baurecht und ist für Werkverträge in § 640 BGB geregelt.

Mit der Abnahme bestätigen Sie rechtlich mehr als nur, dass der Handwerker seine Arbeit beendet hat. Sie nehmen die fertiggestellte Leistung als vertragsgemäß an, wobei unwesentliche Mängel einer Abnahme nicht entgegenstehen. Genau deshalb ist die Abnahme bei einem Werkvertrag so wichtig.

Fertigstellung und Abnahme sind also zwei unterschiedliche Dinge. Eine Handwerkerleistung kann bereits vollständig ausgeführt sein, ohne dass sie ausdrücklich abgenommen wurde. Außerdem ist für eine wirksame Abnahme nicht immer ein klassischer Abnahmetermin erforderlich.

Was sind die wichtigsten Schritte bei der Abnahme von Handwerkerleistungen?

Was sollten Sie bei der Abnahme einer Handwerkerleistung beachten?
Vergleichen Sie die ausgeführten Arbeiten zunächst mit dem vereinbarten Leistungsumfang und prüfen Sie, ob alles vollständig erledigt wurde. Nehmen Sie sich anschließend genügend Zeit für die Kontrolle und halten Sie erkennbare Mängel oder noch offene Arbeiten fest, bevor Sie die Abnahme erklären.

Eine Abnahme sollte möglichst nicht zwischen Tür und Angel stattfinden. Vor allem bei umfangreicheren Arbeiten hilft es, den Termin kurz vorzubereiten und die einzelnen Punkte in Ruhe durchzugehen.

1. Vereinbarte Leistungen noch einmal ansehen

Nehmen Sie Angebot, Auftrag oder Leistungsbeschreibung zur Hand und prüfen Sie, was der Handwerker tatsächlich ausführen sollte. Wurden während der Arbeiten Änderungen oder zusätzliche Leistungen vereinbart, sollten auch diese berücksichtigt werden. So haben Sie beim Rundgang eine klare Grundlage für den Vergleich.

2. Prüfen, ob die Arbeiten wirklich abgeschlossen sind

Bevor es um einzelne Mängel geht, sollten Sie zunächst kontrollieren, ob überhaupt alle vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Fehlen noch Arbeiten oder sind einzelne Bereiche offensichtlich noch nicht fertig, sollte das bei der Abnahme festgehalten werden.

3. Die ausgeführte Leistung in Ruhe kontrollieren

Schauen Sie sich die Arbeiten nicht nur oberflächlich an. Je nach Auftrag kann es sinnvoll sein, auch die Funktion zu prüfen, beispielsweise bei Türen, Fenstern, Armaturen oder anderen eingebauten Bauteilen. Dabei geht es nicht darum, selbst zum Sachverständigen zu werden, sondern erkennbare Abweichungen nicht zu übersehen.

4. Auffälligkeiten und Mängel festhalten

Fällt Ihnen etwas auf, sollten Sie möglichst konkret notieren, wo das Problem liegt. Fotos und Videos helfen dabei, den Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme festzuhalten. Wie Sie Baumängel dokumentieren und wichtige Beweise sichern, erklären wir Ihnen ausführlich in einem eigenen Beitrag.

5. Offene Arbeiten von Mängeln unterscheiden

Auch noch nicht erledigte Restarbeiten sollten aufgenommen werden. Für die weitere Abwicklung ist es hilfreich, möglichst klar festzuhalten, was noch fehlt und was bereits ausgeführt wurde, aber beanstandet wird.

6. Ergebnisse im Abnahmeprotokoll festhalten

Das Protokoll sollte den tatsächlichen Stand der Arbeiten wiedergeben. Festgestellte Mängel und offene Punkte gehören dort hinein.

7. Erst danach über die Abnahme entscheiden

Am Ende steht die eigentliche Entscheidung: Kann die Handwerkerleistung abgenommen werden oder liegen Mängel vor, die einer Abnahme entgegenstehen? Nicht jeder kleinere Fehler berechtigt dazu, die Abnahme zu verweigern.

Damit Sie bei der Abnahme nichts Relevantes übersehen, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusätzlich in einer Checkliste zur Abnahme von Handwerkerleistungen zusammengefasst.

Was gehört in ein Abnahmeprotokoll?

Was sollte in einem Abnahmeprotokoll stehen?
Im Abnahmeprotokoll sollte möglichst genau festgehalten werden, welche Handwerkerleistung geprüft wurde und welche Mängel oder noch offenen Arbeiten dabei aufgefallen sind. Auch Vereinbarungen zur weiteren Ausführung sowie mögliche Vorbehalte sollten eindeutig dokumentiert werden.

Ein Abnahmeprotokoll für Handwerkerleistungen ist nicht in jedem Fall Voraussetzung dafür, dass eine Handwerkerleistung wirksam abgenommen werden kann. Schriftlich zu dokumentieren, in welchem Zustand sich die Arbeiten beim Abnahmetermin befinden und was mit dem Handwerker besprochen wurde, hat dennoch einen großen Vorteil: Kommt es später zum Streit, lässt sich so wesentlich leichter nachvollziehen, welche Mängel bereits bekannt waren und welche Restarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden.

Gerade bei umfangreicheren Bauleistungen sollte das Abnahmeprotokoll möglichst konkret sein. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu:

  • Datum und Gegenstand der Abnahme
  • den anwesenden Personen
  • den geprüften Arbeiten und noch offenen Leistungen
  • festgestellten Mängeln und deren genauer Lage
  • vereinbarten Nacharbeiten oder Fristen
  • möglichen Vorbehalten wegen bereits bekannter Mängel

Soll der Handwerker bestimmte Arbeiten noch erledigen oder einen festgestellten Mangel beseitigen, gehören auch diese Vereinbarungen ins Protokoll. Wurde dafür ein Termin oder eine Frist festgelegt, sollte diese ebenfalls notiert werden. Eine pauschale Formulierung wie „Mängel vorhanden“ hilft wenig, wenn später nicht mehr eindeutig erkennbar ist, was genau beanstandet wurde.

Besonders wichtig ist das Abnahmeprotokoll bei Mängeln , die Ihnen bereits bei der Abnahme bekannt sind. Nehmen Sie die Leistung trotzdem ab, müssen Sie sich nach § 640 Abs. 3 BGB bestimmte Rechte wegen dieses Mangels vorbehalten, damit diese erhalten bleiben. Halten Sie deshalb nicht nur möglichst genau fest, worin der Mangel besteht. Vermerken Sie zusätzlich ausdrücklich, dass Sie sich Ihre Rechte wegen dieses Mangels vorbehalten. Der bloße Eintrag des Mangels im Protokoll ersetzt einen solchen Vorbehalt nicht ohne Weiteres.

Bevor Sie das Protokoll unterschreiben, sollten Sie noch einmal in Ruhe prüfen, ob die festgestellten Mängel und offenen Arbeiten vollständig aufgenommen wurden und die getroffenen Vereinbarungen richtig wiedergegeben sind.

Wie kann eine Handwerkerleistung abgenommen werden?

Eine Abnahme muss nicht zwingend mit einem festen Termin oder einer Unterschrift verbunden sein. Sie kann ausdrücklich erklärt werden, sich aber auch aus dem Verhalten des Auftraggebers ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine Leistung sogar dann als abgenommen, wenn überhaupt keine ausdrückliche Erklärung abgegeben wurde. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, wie eine Abnahme rechtlich zustande kommen kann.

Ausdrückliche Abnahme

Bei einer ausdrücklichen Abnahme erklärt der Auftraggeber eindeutig, dass er die ausgeführte Handwerkerleistung abnimmt. Das kann bei einem gemeinsamen Abnahmetermin durch die Unterschrift unter das Protokoll geschehen. Möglich ist die Erklärung grundsätzlich aber auch mündlich oder schriftlich, beispielsweise per E-Mail. Entscheidend ist, dass für den Handwerker eindeutig erkennbar ist, dass der Auftraggeber die Leistung abnehmen möchte . Etwas anderes kann gelten, wenn für die Abnahme vertraglich eine bestimmte Form vereinbart wurde. .

Ein schriftliches Protokoll ist daher nicht automatisch Voraussetzung für die Abnahme. Es hat aber den Vorteil, dass der Zustand der Arbeiten und mögliche Beanstandungen für beide Seiten dokumentiert sind.

Konkludente oder stillschweigende Abnahme

Eine Abnahme muss nicht immer ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich auch daraus ergeben, wie Sie sich nach Abschluss der Arbeiten verhalten . Juristisch spricht man dann von einer konkludenten oder stillschweigenden Abnahme . Entscheidend ist, ob der Handwerker anhand Ihres Verhaltens davon ausgehen darf, dass Sie seine Leistung als vertragsgemäß akzeptieren.

Ein Beispiel macht das verständlicher: Hat ein Handwerker Ihre Terrasse fertiggestellt und Sie nutzen sie anschließend über einen längeren Zeitraum ganz normal, ohne Mängel zu beanstanden oder deutlich zu machen, dass Sie mit der Ausführung noch nicht einverstanden sind, kann dieses Verhalten für eine stillschweigende Abnahme sprechen. Anders sieht es aus, wenn Sie kurz nach Fertigstellung beispielsweise lockere Platten bemängeln und dem Handwerker mitteilen, dass diese noch nachgebessert werden müssen. Allein die Tatsache, dass Sie die Terrasse trotzdem nutzen, bedeutet dann nicht automatisch, dass Sie die Leistung abgenommen haben.

Auch die Bezahlung der Handwerkerrechnung kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Eine Abnahme durch Zahlung entsteht jedoch ebenso wenig automatisch wie eine Abnahme durch Nutzung. Es kommt immer darauf an, wie sich Ihr Verhalten insgesamt aus Sicht des Handwerkers darstellt.

Gerade deshalb sollten Sie bei Mängeln oder noch offenen Arbeiten möglichst eindeutig reagieren . Teilen Sie dem Handwerker mit, womit Sie nicht einverstanden sind und was noch erledigt werden soll. So vermeiden Sie, dass Ihr Verhalten später möglicherweise als Zustimmung zur ausgeführten Leistung verstanden wird.

Fiktive Abnahme nach einer Fristsetzung

Eine weitere Besonderheit ist die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB . Hat der Handwerker seine Leistung fertiggestellt, kann er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Reagiert der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Abnahme, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, kann die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen gelten.

Die Abnahme kann damit rechtlich eintreten, obwohl der Auftraggeber sie überhaupt nicht ausdrücklich erklärt hat.

Für Verbraucher gelten dabei zusätzliche Voraussetzungen. Der Handwerker muss zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme darauf hinweisen, welche Folgen es hat, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Abnahme erklärt oder die Abnahme ohne Angabe eines Mangels verweigert wird. Dieser Hinweis muss in Textform erfolgen.

Eine solche Aufforderung sollten Sie daher nicht unbeachtet lassen. Haben Sie Mängel festgestellt und möchten Sie die Abnahme verweigern, sollten Sie innerhalb der gesetzten Abnahmefrist reagieren und mindestens einen Mangel benennen.

Kann die Abnahme wegen Mängeln verweigert werden?

Darf die Abnahme wegen Mängeln verweigert werden?
Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nach § 640 BGB grundsätzlich nicht verweigern.

Dass bei der Abnahme noch ein Mangel auffällt, bedeutet nicht automatisch, dass Sie die gesamte Leistung zurückweisen dürfen. Entscheidend ist, wie erheblich der Mangel ist . Handelt es sich nur um eine kleinere Beeinträchtigung, die die Nutzung oder den Wert der Leistung kaum berührt, muss die Abnahme grundsätzlich trotzdem erfolgen.

Anders kann es bei einem wesentlichen Mangel aussehen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die ausgeführte Leistung deutlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht wie vorgesehen nutzen lässt. Eine starre Grenze gibt es dafür allerdings nicht. Ob ein Mangel wesentlich genug ist, um die Abnahme zu verweigern , hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab.

Ein einfaches Beispiel: Wurde eine neue Haustür eingebaut und hat sie lediglich einen kleinen optischen Fehler, wird das häufig nicht ausreichen, um die Abnahme vollständig zu verweigern. Lässt sich die Tür dagegen nicht richtig schließen oder erfüllt sie eine vereinbarte Funktion nicht, kann die Situation ganz anders zu beurteilen sein.

Auch wenn Sie die Handwerkerleistung trotz eines bekannten Mangels abnehmen , verlieren Sie nicht automatisch sämtliche Ansprüche. Wie bereits beim Abnahmeprotokoll erklärt, kann es aber wichtig sein, sich bestimmte Rechte wegen des bekannten Mangels ausdrücklich vorzubehalten.

Welche Ansprüche Ihnen bei einer mangelhaften Handwerker- oder Bauleistung zustehen und wie Sie gegenüber dem Handwerker vorgehen können, erklären wir ausführlicher in unserem Beitrag zu den Mängelrechten .

Welche rechtlichen Folgen hat die Abnahme?

Welche rechtlichen Folgen hat die Abnahme einer Handwerkerleistung?
Mit der Abnahme verändert sich die rechtliche Situation zwischen Auftraggeber und Handwerker. Die Vergütung wird grundsätzlich fällig und für bestimmte Mängelansprüche beginnen die Verjährungsfristen. Außerdem kann sich die Beweislast verändern und auch das Risiko für zufällige Schäden geht grundsätzlich auf den Auftraggeber über.

Warum Sie bei der Abnahme nicht vorschnell zustimmen sollten, wird besonders deutlich, wenn man sich ihre rechtlichen Folgen anschaut. Denn mit der Abnahme verändert sich die Situation zwischen Auftraggeber und Handwerker gleich in mehreren Punkten. Der Bundesgerichtshof bezeichnet sie deshalb sogar als eine rechtliche Zäsur im Werkvertrag.

1. Die Vergütung wird grundsätzlich fällig

Nach § 641 BGB wird die vereinbarte Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes fällig. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei vorhandenen Mängeln in jedem Fall den vollständigen Rechnungsbetrag sofort zahlen müssen. Können Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Das Gesetz geht dabei in der Regel vom Doppelten der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung aus.

Geht es dagegen nicht um Mängel, sondern darum, dass die Handwerkerrechnung deutlich höher ausfällt als ursprünglich vereinbart oder veranschlagt, kommt es auf die zugrunde liegende Preisvereinbarung an.

2. Für bestimmte Mängelansprüche beginnt die Verjährungsfrist

Mit der Abnahme beginnt bei vielen Werkleistungen die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Häufig wird in diesem Zusammenhang von der Gewährleistung ab Abnahme gesprochen. Wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt davon ab, welche Arbeiten ausgeführt wurden. § 634a BGB sieht beispielsweise bei bestimmten Arbeiten an einer Sache eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor, bei einem Bauwerk sind es grundsätzlich fünf Jahre.

3. Die Beweislast kann sich verändern

Nach der Abnahme muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ein behaupteter Mangel vorliegt. Deshalb ist es besonders wichtig, erkennbare Probleme bereits vor oder bei der Abnahme zu dokumentieren.

4. Das Risiko für zufällige Schäden geht grundsätzlich über

Mit der Abnahme geht grundsätzlich auch das Risiko für Schäden auf den Auftraggeber über, für die weder der Handwerker noch der Auftraggeber verantwortlich sind. Gemeint ist also nicht die Haftung für einen Fehler des Handwerkers.

Ein Beispiel: Ein Handwerker baut auf Ihrer Terrasse eine neue Überdachung. Die Arbeiten sind fertig und Sie nehmen die Leistung ab. In der folgenden Nacht beschädigt ein heftiger Sturm die Überdachung. Da die Abnahme bereits erfolgt ist und der Handwerker den Schaden nicht verursacht hat, liegt dieses Risiko grundsätzlich bei Ihnen als Auftraggeber. Wäre die Überdachung dagegen vor der Abnahme durch ein solches Ereignis beschädigt worden, würde das Risiko grundsätzlich noch der Handwerker tragen.

Diese rechtlichen Folgen machen deutlich, warum die Abnahme weit mehr ist als die Bestätigung, dass der Handwerker seine Arbeiten beendet hat. Mit ihr verändert sich die rechtliche Position des Auftraggebers in mehreren wichtigen Punkten.

Fazit: Eine Abnahme sollte gut vorbereitet sein

Eine Handwerkerleistung abzunehmen klingt zunächst nach einem einfachen letzten Schritt. Tatsächlich kann dieser Moment aber rechtlich einiges verändern. Deshalb sollten Sie vor der Abnahme noch einmal genau prüfen, ob die vereinbarten Arbeiten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Mängel oder noch offene Leistungen sollten festgehalten werden, damit später nachvollziehbar bleibt, was zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt war. Auch das Abnahmeprotokoll spielt dabei eine wichtige Rolle. Nutzen Sie gerne unsere Checkliste, damit Sie alle wichtigen Punkte berücksichtigen.

Wenn es bei der Abnahme bereits Probleme gibt oder Sie unsicher sind, ob Sie die Leistung trotz eines Mangels abnehmen müssen, müssen Sie das nicht allein einschätzen. Unsere Kanzlei in Bonn unterstützt Sie mit einem erfahrenen Anwalt für Baurecht dabei, die Situation rechtlich einzuordnen und die nächsten Schritte zu klären. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail und wir schauen uns Ihren Fall im Detail an.

FAQ zur Abnahme von Handwerkerleistungen

Kann ich nach der Abnahme noch Mängel geltend machen?

Ja. Eine Abnahme bedeutet nicht automatisch, dass Sie anschließend keinerlei Rechte wegen Mängeln mehr haben. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Ihnen ein Mangel bereits bei der Abnahme bekannt ist: Dann müssen Sie sich bestimmte Mängelrechte bei der Abnahme vorbehalten, damit diese erhalten bleiben.

Was passiert, wenn ich die Abnahme zu Unrecht verweigere?

Wegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden. Lehnen Sie die Abnahme trotzdem ab, obwohl kein ausreichender Grund dafür besteht, bleibt Ihre Pflicht zur Abnahme bestehen. Bei einem Bauvertrag kann der Unternehmer außerdem eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, wenn Sie die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigern.

Gerade wenn unklar ist, ob ein Mangel tatsächlich erheblich genug ist, sollte deshalb nicht vorschnell entschieden werden .

Brauche ich für die Abnahme einen Sachverständigen?

Nein, bei einer normalen Abnahme nach dem BGB müssen Sie grundsätzlich keinen Sachverständigen hinzuziehen. Bei umfangreichen Arbeiten oder technischen Details, die Sie selbst kaum beurteilen können, kann fachkundige Begleitung aber dabei helfen, Mängel bereits beim Abnahmetermin zu erkennen.

Das gilt beispielsweise, wenn größere Umbauten durchgeführt wurden und Sie nicht sicher beurteilen können, ob die Ausführung technisch den Vereinbarungen entspricht.

Kann eine Abnahme rückgängig gemacht werden?

Eine einmal wirksam erklärte Abnahme lässt sich grundsätzlich nicht einfach dadurch rückgängig machen, dass Sie es sich später anders überlegen. Das heißt allerdings nicht, dass nach der Abnahme keine Mängelrechte mehr bestehen.

Entdecken Sie später einen Mangel, kommt es unter anderem darauf an, ob dieser bei der Abnahme bereits bekannt war und ob gegebenenfalls ein Vorbehalt erklärt wurde. Bei bekannten Mängeln gelten besondere Regeln nach § 640 Abs. 3 BGB .

Muss eine Abnahme schriftlich erfolgen?

Nein. Eine Abnahme beim Werkvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen . Sie kann ausdrücklich mündlich oder beispielsweise per E-Mail erklärt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie sich sogar aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie überhaupt ausdrücklich erklären, die Leistung abzunehmen.

Etwas anderes kann gelten, wenn im Vertrag eine bestimmte Form für die Abnahme vereinbart wurde. Besondere Anforderungen gelten außerdem bei der fiktiven Abnahme eines Verbrauchers: Hier muss der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis des Unternehmers in Textform erfolgen.

Wann beginnt die Gewährleistung nach der Abnahme?

Was häufig als Gewährleistung ab Abnahme bezeichnet wird, betrifft rechtlich vor allem die Verjährung von Mängelansprüchen. Bei vielen Werkleistungen beginnt diese Frist mit der Abnahme.

Für Arbeiten an einer Sache sieht § 634a BGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Bei einem Bauwerk beträgt sie grundsätzlich fünf Jahre. Welche Frist im konkreten Fall gilt, hängt daher von der ausgeführten Leistung ab.

Was passiert, wenn ich auf eine Aufforderung zur Abnahme nicht reagiere?

Eine Aufforderung zur Abnahme sollten Sie nicht ignorieren. Setzt der Handwerker Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist und reagieren Sie darauf nicht, kann unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB eine fiktive Abnahme eintreten. Die Leistung gilt dann rechtlich als abgenommen.

Sind Sie Verbraucher, muss der Handwerker Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform darauf hinweisen, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht reagieren oder die Abnahme ohne Angabe eines Mangels verweigern. Haben Sie einen Mangel festgestellt, sollten Sie deshalb innerhalb der gesetzten Frist reagieren und mindestens einen Mangel benennen.

Beitrag veröffentlicht am
15. September 2026

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