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Familienrecht Was kostet eine Scheidung? Scheidungskosten einfach berechnen

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Während des Trennungsjahres bleibt Ihnen zunächst Zeit, sich darüber klar zu werden, ob die Trennung wirklich endgültig sein soll. Wenn sich abzeichnet, dass es bei der Trennung bleibt, wird auch die Scheidung konkreter und die damit verbundenen Kosten spielen zunehmend eine Rolle. Eine Scheidung kann schließlich schnell teurer werden als eine Hochzeit. Umso hilfreicher ist es, frühzeitig ungefähr einschätzen zu können, was finanziell auf Sie zukommt.

Eine pauschale Antwort auf die Frage, was eine Scheidung kostet, gibt es allerdings nicht, denn die Scheidungskosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der für jedes Scheidungsverfahren individuell bestimmt wird. Eine wichtige Rolle spielen dabei insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehepartner.

Aus dem Verfahrenswert ergeben sich anschließend die gesetzlichen Gebühren für den Anwalt und das Familiengericht. Deshalb können die Kosten einer Scheidung von Fall zu Fall deutlich unterschiedlich ausfallen, auch wenn der Ablauf auf den ersten Blick ähnlich aussieht.

Mit unserem Scheidungskosten-Rechner können Sie sich eine erste Orientierung verschaffen. Der Rechner berücksichtigt die Kosten der Scheidung einschließlich des Versorgungsausgleichs; weitere Angelegenheiten wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind darin nicht enthalten. In diesem Beitrag erklären wir außerdem, wie der Verfahrenswert berechnet wird und welche Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung entstehen können. Außerdem erfahren Sie, wer die Scheidungskosten letztlich trägt.

Wie werden die Scheidungskosten berechnet?

Für die Berechnung der Scheidungskosten ist zunächst der Verfahrenswert entscheidend. Bei einer Scheidung berücksichtigt das Familiengericht dafür insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner. Auch der Versorgungsausgleich und andere mit der Scheidung verbundene Verfahren können den Verfahrenswert und damit die Kosten erhöhen.

Wie hoch der Verfahrenswert ausfällt, wird nicht nach einem festen Pauschalbetrag bestimmt. Während für das Einkommen eine klare Berechnungsgrundlage gilt, hängt die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen stärker von der konkreten Situation und der Bewertung durch das Familiengericht ab.

Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung bestimmt?

Für die Berechnung wird grundsätzlich das Nettoeinkommen beider Ehepartner aus drei Monaten zugrunde gelegt ( § 43 Abs. 2 FamGKG ) . Verdient beispielsweise ein Ehepartner monatlich 2.500 Euro netto und der andere 2.000 Euro netto, ergibt sich daraus ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 4.500 Euro. Multipliziert mit drei wären wir bei einem Verfahrenswert von 13.500 Euro.

Dieser Wert bildet die Grundlage für die weitere Berechnung . Der endgültige Verfahrenswert kann jedoch auch noch höher oder niedriger ausfallen. Neben den Einkommensverhältnissen berücksichtigt das Familiengericht auch das vorhandene Vermögen und die konkreten Umstände des Scheidungsverfahrens. Wird außerdem, wie es die Regel ist, ein Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt hierfür ein eigener Verfahrenswert hinzu ( § 50 FamGKG ).

Auch wenn sich aus dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen ein niedrigerer Betrag ergeben würde, liegt der gesetzliche Mindestwert für eine Scheidung bei 3.000 Euro .

Wenn Sie bei der Suche nach den Scheidungskosten auf die Begriffe Streitwert oder Gegenstandswert stoßen, ist damit häufig dieselbe Berechnungsgrundlage gemeint. Im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren ist der Begriff Verfahrenswert maßgeblich, der inhaltlich mit den vorgenannten Begriffen identisch ist.

Welchen Einfluss haben Vermögen und ein gemeinsames Haus?

Das Einkommen ist nicht der einzige finanzielle Faktor bei der Festsetzung des Verfahrenswerts. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG berücksichtigt das Familiengericht auch die Vermögensverhältnisse der Ehepartner . Dazu gehören beispielsweise größere Geldanlagen oder eine Immobilie.

Besitzen Sie gemeinsam ein Haus, wird allerdings nicht einfach der vollständige Verkehrswert der Immobilie zum bisherigen Verfahrenswert addiert. Bei einer noch finanzierten Immobilie kann zunächst entscheidend sein, welcher Vermögenswert nach Abzug der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten tatsächlich verbleibt. Auch dieser Betrag wird in der gerichtlichen Praxis nicht zwangsläufig vollständig angesetzt.

Wie das Vermögen anschließend berücksichtigt wird, ist gesetzlich nicht mit einer einheitlichen Formel vorgegeben. Gerichte arbeiten teilweise mit Vermögensfreibeträgen und berücksichtigen anschließend nur einen bestimmten Anteil des verbleibenden Vermögens. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt und welcher Anteil angesetzt wird, kann jedoch von der jeweiligen gerichtlichen Praxis abhängen. Aktuelle Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen zeigen beispielsweise Berechnungen, bei denen zunächst bestehende Darlehen und Freibeträge abgezogen und anschließend nur fünf Prozent des verbleibenden Vermögens zum Verfahrenswert hinzugerechnet wurden.

Ein vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied deutlich: Hat eine Immobilie einen Verkehrswert von 400.000 Euro und sind noch 250.000 Euro Darlehen offen, verbleibt zunächst ein rechnerischer Vermögenswert von 150.000 Euro. Das bedeutet aber gerade nicht, dass sich der Verfahrenswert der Scheidung automatisch um 150.000 Euro erhöht. Welcher Betrag davon tatsächlich berücksichtigt wird, entscheidet das Familiengericht nach den Umständen des jeweiligen Falls.

Deshalb lässt sich der Einfluss eines Hauses auf die Scheidungskosten weniger exakt vorhersagen als der einkommensabhängige Teil des Verfahrenswerts. Zwei Ehepaare mit demselben gemeinsamen Nettoeinkommen können am Ende durchaus unterschiedliche Verfahrenswerte haben, wenn ihre Vermögensverhältnisse voneinander abweichen.

Für die Scheidungskosten ist an dieser Stelle also vor allem entscheidend, welchen Vermögenswert das Familiengericht tatsächlich berücksichtigt . Was nach der Trennung mit dem gemeinsamen Haus passiert, ist ein eigenes Thema. Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten bei einer Übernahme oder einem Verkauf bestehen, finden Sie dazu mehr Informationen in unserem entsprechenden Beitrag .

Welche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen bei einer Scheidung?

Die Scheidungskosten setzen sich im Wesentlichen aus den Gebühren für das Familiengericht und den Anwaltskosten zusammen. Beide richten sich nach dem zuvor festgesetzten Verfahrenswert. Je höher dieser ausfällt, desto höher sind grundsätzlich auch die gesetzlichen Gebühren.

Anwaltskosten bei der Scheidung

Für das Scheidungsverfahren fallen beim Rechtsanwalt in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) und dem jeweiligen Verfahrenswert.

Wie hoch die Anwaltskosten am Ende ausfallen, hängt außerdem davon ab, ob nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten wird oder beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das für die Gesamtkosten einen deutlichen Unterschied machen. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt noch genauer ein.

Gerichtskosten bei der Scheidung

Zusätzlich zu den Anwaltskosten entstehen Gerichtskosten , deren Höhe sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert richtet. Für jeden Verfahrenswert ist im FamGKG eine bestimmte einfache Gerichtsgebühr vorgesehen. Bei einem Scheidungsverfahren wird diese einfache Gebühr mit dem Faktor 2 berechnet. Daher spricht man von einer 2,0-Gerichtsgebühr .

Ein einfaches Beispiel: Würde die Gebührentabelle bei einem bestimmten Verfahrenswert eine einfache Gerichtsgebühr von 300 Euro vorsehen, lägen die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren bei 600 Euro. Es handelt sich also nicht um zwei verschiedene Gerichtsgebühren, sondern um die doppelte einfache Gebühr.

Die Gerichtskosten müssen in der Regel bereits nach Einreichung des Scheidungsantrags als Vorschuss eingezahlt werden . Das Familiengericht fordert diesen Vorschuss vom antragstellenden Ehepartner an. Üblicherweise wird der Scheidungsantrag erst anschließend dem anderen Ehepartner zugestellt und das Verfahren weitergeführt.

Scheidungskosten mit unserem Rechner berechnen

Mit unserem Scheidungskosten-Rechner können Sie auf Grundlage Ihrer persönlichen Angaben eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Kosten erhalten. Tragen Sie dafür die Nettoeinkommen beider Ehepartner ein. Falls Vermögen vorhanden ist oder ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, können Sie diese Angaben ebenfalls berücksichtigen. Anschließend wählen Sie aus, ob nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten wird oder beide Ehepartner einen eigenen Anwalt haben.

Scheidungskosten-Rechner

Geben Sie Ihre Daten ein, um eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Scheidungskosten zu erhalten.

Voraussichtlicher Verfahrenswert insgesamt:
Voraussichtliche Gerichtskosten:
Voraussichtliche Anwaltskosten:
Voraussichtliche Gesamtkosten:
So setzt sich der Verfahrenswert in dieser Berechnung zusammen:
Dreimonats-Nettoeinkommen
Wert der Ehesache
Versorgungsausgleich

Hinweis: Der Rechner dient zur Orientierung und stellt keine verbindliche Berechnung der tatsächlich entstehenden Scheidungskosten dar. Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest.

Für vorhandenes Vermögen arbeitet der Rechner mit einem pauschalen Zuschlag von 5 % des eingegebenen Nettovermögens. Diese Rechenannahme ist keine gesetzlich festgelegte Formel und kann von der gerichtlichen Bewertung im Einzelfall abweichen.

Der Rechner berücksichtigt nur die Scheidung und einen gegebenenfalls durchzuführenden Versorgungsausgleich. Weitere Angelegenheiten wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich können zusätzliche Kosten verursachen und sind in der Berechnung nicht enthalten. Eine gesondert vergütete Erstberatung ist ebenfalls nicht berücksichtigt.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Kosten niedriger ausfallen, wenn nur der antragstellende Ehepartner einen Anwalt beauftragt und der andere Ehepartner der Scheidung lediglich zustimmt. Die Gerichtskosten verändern sich dadurch nicht, es fällt aber nur einmal eine anwaltliche Vergütung an.

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass beide Ehepartner von demselben Anwalt vertreten werden. Ein Rechtsanwalt vertritt immer nur die Interessen seines eigenen Mandanten. Wenn sich beide über die Scheidung einig sind, reicht es jedoch häufig aus, wenn der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten ist. Eine einvernehmliche Scheidung ist aber auch möglich, wenn beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen; der Kostenvorteil durch nur einmal anfallende Anwaltskosten entfällt dann.

Der andere Ehepartner kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen . Für diese Zustimmung besteht nach § 114 Abs. 4 FamFG kein Anwaltszwang. Einen eigenen Anwalt benötigt der zweite Ehepartner allerdings dann, wenn er selbst Anträge stellen möchte, beispielsweise zu Folgesachen der Scheidung. Das kann zum Beispiel den Unterhalt , den Zugewinnausgleich oder auch die Frage betreffen, wer die bisherige gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus weiter nutzen darf .

Der Kostenvorteil entsteht also nicht dadurch, dass es einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ gibt, sondern dadurch, dass bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung unter Umständen nur einmal Anwaltskosten anfallen. Die Gerichtskosten bleiben dagegen grundsätzlich gleich.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Bei einer Scheidung trägt grundsätzlich jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden in der Regel zwischen beiden Ehepartnern geteilt. Beauftragt nur ein Ehepartner einen Anwalt, muss zunächst auch nur dieser die Anwaltskosten tragen. Die Ehepartner können jedoch untereinander vereinbaren, diese Kosten aufzuteilen.

Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten des Scheidungsverfahrens nach § 150 FamFG grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Das klingt komplizierter, als es ist: In der Praxis bedeutet es normalerweise, dass jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwalts trägt und die Gerichtskosten zur Hälfte aufgeteilt werden .

Hat bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der antragstellende Ehepartner einen Anwalt beauftragt, erhält auch nur dieser eine Anwaltsrechnung. Der andere Ehepartner muss sich an diesen Kosten nicht automatisch beteiligen. Die Ehepartner können allerdings vereinbaren, dass sie die Anwaltskosten untereinander teilen. Eine solche Vereinbarung ändert nichts daran, dass gegenüber dem Rechtsanwalt zunächst derjenige zur Zahlung verpflichtet ist, der ihn beauftragt hat. Den vereinbarten Kostenanteil müssen die Ehepartner anschließend untereinander ausgleichen.

Auch bei den Gerichtskosten zahlt häufig zunächst der antragstellende Ehepartner den angeforderten Vorschuss. Mit der abschließenden Kostenentscheidung wird dann berücksichtigt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu tragen sind . Das Familiengericht kann in besonderen Fällen allerdings auch eine andere Kostenverteilung anordnen. Haben die Ehepartner eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht diese grundsätzlich berücksichtigen.

Was tun, wenn man sich die Scheidung nicht leisten kann?

Auch wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer Scheidung zu tragen, muss die Scheidung nicht an den finanziellen Möglichkeiten scheitern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Und wer bereits Schwierigkeiten hat, die erste Beratung bei einem Anwalt zu bezahlen, kann zuvor Beratungshilfe beantragen.

1. Bei Bedarf zunächst Beratungshilfe beantragen

Wenn Sie sich bereits eine erste anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe beantragen. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht an Ihrem Wohnort . Der Antrag kann unter anderem beim Amtsgericht gestellt oder vorab online ausgefüllt werden. Dabei müssen Sie Ihre finanzielle Situation nachweisen. Wird Beratungshilfe bewilligt, können Sie sich damit an einen Rechtsanwalt wenden. Für die Beratung fällt grundsätzlich eine Gebühr von 15 Euro an, auf die viele Kanzleien allerdings verzichten.

2. Einen Anwalt für die Scheidung auswählen

Für den eigentlichen Scheidungsantrag benötigen Sie einen Rechtsanwalt, denn in Scheidungssachen besteht grundsätzlich Anwaltszwang ( § 114 Abs. 1 FamFG ). Sie können sich deshalb an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden und dort direkt ansprechen, dass Sie die Scheidung voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.

3. Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst unterliegt keinem Anwaltszwang und kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt gestellt werden ( § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG ). Im Zusammenhang mit einer geplanten Scheidung ist es jedoch häufig sinnvoll, den Antrag über den bereits ausgewählten Anwalt einzureichen. Dafür müssen Sie die vorgeschriebene Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und die erforderlichen Belege beifügen ( § 117 ZPO ). Das Gericht prüft dann, ob Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen können.

Wenn Sie zunächst wissen möchten, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird , bevor das eigentliche Scheidungsverfahren kostenpflichtig in Gang gesetzt wird, kann die Verfahrenskostenhilfe bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags beantragt werden. So kann zunächst die Entscheidung über die Kostenhilfe abgewartet werden.

4. Das Familiengericht entscheidet über die Kostenhilfe

Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann der für die Scheidung ausgewählte Rechtsanwalt dem Antragsteller beigeordnet werden. Weil für den Scheidungsantrag anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, wird nach § 78 Abs. 1 FamFG ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt der Wahl beigeordnet. Je nach wirtschaftlicher Situation müssen die Gerichtskosten und die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts dann entweder gar nicht oder nur in Raten selbst getragen werden.

Die Bewilligung bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass das Thema damit endgültig vom Tisch ist. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens noch bis zu vier Jahre lang erneut überprüfen und die Zahlungen anpassen, wenn sich die finanzielle Situation wesentlich verbessert. Diesen Punkt erklären wir Ihnen in unserem geplanten Beitrag zur Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht noch ausführlicher.

Fazit: Was kostet eine Scheidung tatsächlich?

Was eine Scheidung am Ende kostet, lässt sich erst sinnvoll einschätzen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei der Verfahrenswert , der sich zunächst aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehepartner ergibt. Auch vorhandenes Vermögen oder ein Versorgungsausgleich kann sich auf diesen Wert auswirken.

Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten kann anschließend aus diesem Verfahrenswert berechnet werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Anwaltskosten insgesamt niedriger, wenn nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist und der Andere der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmt . Damit fällt die anwaltliche Vergütung nur einmal an. An den Gerichtskosten ändert das allerdings nichts, denn diese werden grundsätzlich zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

Auch wenn die eigenen finanziellen Mittel knapp sind, muss eine Scheidung an dieser Situation nicht scheitern. Wer sich bereits die anwaltliche Beratung nicht leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Für die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht, die je nach finanzieller Situation ohne Raten oder mit Ratenzahlung bewilligt werden kann.

Wenn Sie Ihre Scheidung planen und wissen möchten, welche Kosten in Ihrem konkreten Fall zu erwarten sind, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei am Martinsplatz in Bonn . Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie zu den nächsten Schritten und geben Ihnen eine realistische Einschätzung der voraussichtlichen Kosten.

FAQ zu den Scheidungskosten

Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt und ist das überhaupt möglich?

Eine Scheidung vollständig ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Mindestens die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Ehepartners, der den Scheidungsantrag stellt, müssen daher berücksichtigt werden. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der andere Ehepartner der Scheidung allerdings ohne eigenen Anwalt zustimmen. Erst wenn er selbst Anträge stellen möchte, benötigt auch er anwaltliche Vertretung. ( § 114 FamFG )

Was kostet die Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt?

Die Kosten einer Erstberatung können mit dem Rechtsanwalt individuell vereinbart werden. Gibt es keine Vergütungsvereinbarung und handelt es sich beim Mandanten um einen Verbraucher, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Die konkrete Abrechnung sollte am besten bereits bei der Terminvereinbarung geklärt werden.

Wie kann man Scheidungskosten sparen?

Der größte Kostenvorteil ergibt sich bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig dadurch, dass nur der antragstellende Ehepartner einen Anwalt beauftragt und der andere der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmt. Dadurch fällt die anwaltliche Vergütung nur einmal an.

Auch zusätzliche Streitigkeiten können die Kosten erhöhen, wenn sie als weitere Verfahren mit der Scheidung verbunden werden. Können sich die Ehepartner über solche Punkte bereits außergerichtlich einigen, kann das deshalb ebenfalls dazu beitragen, die Gesamtkosten überschaubar zu halten.

Kann man Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Scheidungskosten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Prozesskosten steuerlich grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass dies regelmäßig auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt. Nur in sehr außergewöhnlichen Fällen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn ohne den Rechtsstreit die eigene Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Beitrag veröffentlicht am
9. September 2026

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