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Familienrecht Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Was Sie beim Berechnen des Kindesunterhaltes wissen müssen

Trennungen sind heutzutage leider an der Tagesordnung. Wenn Kinder betroffen sind, kommen neben emotionaler Unsicherheit oft noch mehr finanzielle Fragen auf als ohnehin schon. Neben der Klärung des Sorgerechts geht es natürlich auch darum, wie hoch der Unterhalt für das Kind oder die Kinder angesetzt werden kann.

Doch wie wird der Kindesunterhalt eigentlich berechnet? Auf was muss bei der Berechnung geachtet werden? In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es beim Kindesunterhalt berechnen ankommt. Wir erklären, wer grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, wie die Düsseldorfer Tabelle 2025 funktioniert und was es mit Begriffen wie Selbstbehalt, Sonderbedarf oder dem Wechselmodell auf sich hat. Auch auf die Dauer der Unterhaltspflicht gehen wir ein – verständlich, kompakt und mit Beispielen.

Wenn Sie individuelle Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als Kanzlei am Martinsplatz in Bonn gerne zur Seite.

Was bedeutet Kindesunterhalt und wer muss ihn zahlen?

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Den Barunterhalt zahlt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung, Erziehung und Pflege. Diese Form des Unterhalts nennt man Naturalunterhalt. Beide Elternteile leisten also ihren Beitrag – entweder in Form von Geld oder durch tägliche Betreuung. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und wird mithilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen rechtlichen Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern. Er soll sicherstellen, dass der Lebensbedarf des Kindes gedeckt ist. Dazu gehören Dinge wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Schulbedarf und ein altersgerechter Lebensstil. Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden: dem sogenannten Natural- oder Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt.

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, leistet dieser in der Regel den Naturalunterhalt , also die tägliche Versorgung, Erziehung und Betreuung. Der andere Elternteil ist verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.

In besonderen Konstellationen, etwa beim Wechselmodell, kann es sein, dass beide Eltern anteilig zum Barunterhalt beitragen müssen, je nachdem, wie die Betreuungszeiten und die Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind.

Grundsätzlich gilt: Beide Elternteile sind zum Kindesunterhalt verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben, getrennt sind oder nie eine Partnerschaft geführt haben. Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums, solange das Kind noch nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Grundlage für die Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle 2025, die feste Bedarfssätze nach Einkommens- und Altersgruppen vorgibt. Vom ermittelten Zahlbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen.

Um einen verlässlichen Richtwert zu schaffen, orientieren sich Gerichte, Jugendämter und Familienrechtsanwälte seit Jahren an der Düsseldorfer Tabelle . Sie gibt den monatlichen Mindestunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes vor.

Wichtig : Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Sie dient aber in nahezu allen Fällen als verbindliche Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Je höher das bereinigte Nettoeinkommen, desto höher fällt der Tabellenbetrag aus. Abgezogen wird vom ermittelten Betrag in der Regel das hälftige Kindergeld, da dieses beiden Elternteilen anteilig zusteht.

Für die Berechnung spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • das Alter des Kindes (gestaffelt in 0–5, 6–11, 12–17 Jahre und ab 18 Jahren)
  • die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
  • das aktuelle Kindergeld
  • mögliche Sonderbedarfe (z.B. Klassenfahrten oder eine Zahnspange) oder Mehrbedarfe (wie z.B. dauerhaft anfallende Kita-Kosten oder Nachhilfe)

Im nächsten Abschnitt zeigen wir Ihnen eine vereinfachte Übersicht der Düsseldorfer Tabelle 2025 , damit Sie die Bedarfssätze auf einen Blick erkennen können. Danach folgt ein konkretes Rechenbeispiel.

Übersicht Düsseldorfer Tabelle 2025 (Bedarfsbeträge)

Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, dient die Düsseldorfer Tabelle als wichtigste Orientierung. Sie zeigt den monatlichen Mindestunterhalt, abhängig vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Die folgenden Werte gelten ab dem 1. Januar 2025 und beziehen sich auf die ersten sechs Einkommensgruppen. Es handelt sich um den sogenannten Regelbedarf vor Abzug des hälftigen Kindergeldes :

Nettoeinkommen 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre
bis 2.100 € 482 € 554 € 649 € 693 €
2.101 € – 2.500 € 507 € 582 € 682 € 728 €
2.501 € – 2.900 € 531 € 610 € 714 € 763 €
2.901 € – 3.300 € 556 € 638 € 747 € 798 €
3.301 € – 3.700 € 580 € 666 € 779 € 833 €
3.701 € – 4.100 € 605 € 694 € 812 € 868 €

Je nach Einkommensgruppe steigen die Zahlbeträge entsprechend an.

Hinweis : Die tatsächliche Zahlung kann geringer ausfallen, da die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag abgezogen wird. Am Ende der Düsseldorfer Tabelle finden Sie eine "Zahlbeträge" genannte Tabelle, in welcher Sie die Beträge finden, von denen das Kindergeld bereits abgezogen wurde, also die reinen Zahlbeträge.

Der Zahlbetrag hängt zudem von weiteren Faktoren ab, wie etwa der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen oder möglichem Sonderbedarf. Für ein erstes Gefühl reicht es jedoch, sich am Mindestunterhalt der ersten Stufe zu orientieren.

Eine vollständige Übersicht mit allen Einkommensgruppen und Rechenbeispielen finden Sie beispielsweise auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Rechenbeispiel für den Kindesunterhalt

Zur besseren Veranschaulichung hier ein einfaches Beispiel, wie man den Kindesunterhalt berechnen kann.

Angenommen, ein Elternteil verdient 2.500 € netto im Monat. Das Kind ist 10 Jahre alt.

1. Blick in die Düsseldorfer Tabelle 2025:

In der Einkommensgruppe 2.101–2.500 € beträgt der monatliche Bedarf für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 582 €.

2. Anrechnung des Kindergeldes:

Das Kindergeld beträgt derzeit 255 €. Die Hälfte davon (127,50 €) wird angerechnet, da es beiden Elternteilen anteilig zusteht.

3. Zahlbetrag berechnen:

582 € – 127,50 € = 454,50 € Unterhaltszahlung pro Monat

Je nach Betreuungsmodell, weiteren Kindern, Schulden oder besonderen Ausgaben kann der tatsächliche Zahlbetrag abweichen. Auch das Jugendamt oder ein erfahrener Anwalt für Kindesunterhalt kann bei der exakten Berechnung unterstützen.

Wenn Sie in Bonn oder Umgebung wohnen, unterstützt Sie unsere Kanzlei am Martinsplatz gerne individuell bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

Düsseldorfer Tabelle 2025 – Unterhaltsrechner

Kindergeldsatz: 255,00 € je Kind/Monat (seit 01.01.2025). Zahlbetrag = Tabellenbetrag − Kindergeldanrechnung (½ bei Minderjährigen, voll ab 18).

Quelle: OLG Düsseldorf, Tabelle 2025
Oberhalb 11.200 € gilt Gruppe 15 als Näherung; im Einzelfall kann abgewichen werden.

Kind Altersgruppe Tabellenbetrag − Kindergeldanrechnung Zahlbetrag
Gesamt-Zahlbetrag 0,00 €

Rechtlicher Hinweis: Richtwerte gem. Düsseldorfer Tabelle 2025. Individuelle Faktoren (z. B. weitere Unterhaltsberechtigte, Selbstbehalt, Mehrbedarf, Einkünfte des Kindes) können den Zahlbetrag verändern. Keine Rechtsberatung.

Wie lange muss man Kindesunterhalt zahlen?

Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums. Voraussetzung ist, dass das Kind weiterhin bedürftig und nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Frage, wie lange Kindesunterhalt gezahlt werden muss, lässt sich pauschal nicht beantworten, da es keine allgemein festgelegte Altersgrenze für die Zahlung des Kindesunterhaltes gibt. Die Unterhaltspflicht orientiert sich nämlich nicht am Alter des Kindes, sondern an seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit.

Für minderjährige Kinder besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings kann sich dieser Anspruch mindern oder sogar entfallen, wenn das Kind über eigenes Einkommen verfügt, zum Beispiel durch eine Ausbildungsvergütung, die auf den Unterhalt angerechnet wird. Nach Erreichen der Volljährigkeit ändert sich zudem die rechtliche Grundlage: Dann richtet sich der Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile und zwar unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.

Solange das volljährige Kind noch zur Schule geht oder sich in einer ersten Ausbildung oder einem Studium befindet, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Sie endet erst, wenn das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Das ist gegeben, wenn z. B. ein eigenes Einkommen erzielt wird oder eine Ausbildung abgeschlossen wurde.

Besonders wichtig: Die Ausbildung oder das Studium müssen zügig und zielgerichtet durchlaufen werden. Ein längerer Leerlauf oder ständiger Fachwechsel kann dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt entfällt. In solchen Fällen kann eine individuelle Einschätzung durch das Jugendamt oder einen Anwalt für Familienrecht sinnvoll sein.

Sonderfragen rund um den Kindesunterhalt

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Kindesunterhalt?

Der sogenannte Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben bleiben muss, nachdem er Unterhalt gezahlt hat. Er soll sicherstellen, dass niemand durch Unterhaltszahlungen selbst in finanzielle Not gerät.

Aktuell liegt der Selbstbehalt bei 1.450 € netto für Erwerbstätige und bei 1.200 € netto für nicht Erwerbstätige. Nur das Einkommen, das über diesen Beträgen liegt, wird für die Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen. Liegt das Einkommen darunter oder nur knapp darüber, kann sich der Unterhaltsbetrag deutlich verringern oder ganz entfallen.

Kindesunterhalt im Wechselmodell

Beim sogenannten Wechselmodell verbringen Kinder ungefähr gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen. Anders als beim klassischen Betreuungsmodell genügt es hier nicht, dass ein Elternteil den Alltag übernimmt, während der andere Barunterhalt leistet. Im Wechselmodell haften beide Eltern je nach Einkommen anteilig für den Unterhalt. Das bedeutet, dass auch der betreuende Elternteil zur Zahlung verpflichtet sein kann, wenn er deutlich mehr verdient als der andere.

Düsseldorfer Tabelle bei Arbeitslosigkeit

Auch bei Arbeitslosigkeit besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht – allerdings nur, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils den Selbstbehalt übersteigt. In der Praxis ist das z. B. bei ALG I unter Umständen noch der Fall, bei ALG II meist nicht. Wer arbeitslos ist, hat außerdem die Pflicht, sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Unterbleibt dies, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen, also unterstellen, dass Einkommen erzielt werden könnte. Der Unterhaltspflichtige muss also möglicherweise Unterhalt zahlen auf Grund eines Einkommens, dass er gar nicht hat.

Sonderbedarf und Mehrbedarf – was ist zusätzlich zu zahlen?

Neben dem regelmäßigen Kindesunterhalt können in bestimmten Fällen zusätzliche Kosten entstehen, die von der Düsseldorfer Tabelle 2025 nicht abgedeckt sind. Diese werden unterteilt in Sonderbedarf und Mehrbedarf .

Sonderbedarf umfasst unvorhersehbare, außergewöhnliche und einmalige Ausgaben, die kurzfristig entstehen und nicht planbar waren. Beispiele sind:

  • Notwendige medizinische Behandlungen nach einem Unfall (z. B. Zahnoperationen, kurzfristige Therapien)
  • Anschaffung individueller medizinischer Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, orthopädische Einlagen)
  • Unerwartete Schulwechsel mit Internatskosten aus gesundheitlichen oder pädagogischen Gründen
  • Einmalige Reisekosten bei kurzfristig angesetzten Schüleraustauschen
  • Dringende Kosten bei chronischen Erkrankungen, die nicht von der Krankenkasse getragen werden

Solche Kosten müssen konkret geltend gemacht werden und werden in der Regel anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile aufgeteilt.

Mehrbedarf hingegen betrifft regelmäßig anfallende, dauerhafte Zusatzkosten, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen. Dazu zählen unter anderem:

  • Kosten für fortlaufende Nachhilfe
  • Beiträge für eine Ganztagsbetreuung oder Kita mit erhöhtem pädagogischem Aufwand
  • Regelmäßige Therapien bei längerfristigem Förderbedarf

Auch der Mehrbedarf wird in der Regel anteilig von beiden Eltern getragen, wobei die Einkommensverhältnisse eine Rolle spielen.

Wichtig : Ob eine Ausgabe als Sonder- oder Mehrbedarf gilt, hängt immer vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.

Wer berechnet den Kindesunterhalt?

Wenn Sie den Kindesunterhalt berechnen lassen möchten, können Sie sich an das Jugendamt wenden. In komplexeren Fällen oder bei Uneinigkeit empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Anwalt für Familienrecht. Kommt keine Einigung zustande, lässt sich der Unterhalt auch gerichtlich festsetzen.

Sie möchten nach einer Trennung oder Scheidung den Kindesunterhalt berechnen? Natürlich können Sie sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle orientieren und bekommen einen ersten Eindruck von der Höhe, aber häufig entstehen bei der Berechnung Fragen.

In der Praxis ist der häufigste Streitpunkt dabei die Frage, welches Einkommen überhaupt zur Berechnung herangezogen wird. Denn zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen nicht nur Gehalt oder Lohn, sondern z. B. auch Weihnachtsgeld, steuerfreie Zuschläge, geldwerte Vorteile oder Mieteinnahmen. Umgekehrt können bestimmte Ausgaben, wie berufsbedingte Aufwendungen oder Schulden, wieder abgezogen werden. Hier lohnt sich im Zweifel eine genaue Prüfung.

Insbesondere, wenn die Einkommen schwanken, Sonderfälle vorliegen oder Sie sich als Eltern einfach nicht einig werden, gibt es mehrere Stellen, an die Sie sich wenden können:

  • Jugendamt : Das Jugendamt bietet eine kostenlose Beratung an und hilft dabei, den Unterhalt zu berechnen und beurkunden zu lassen. Diese Möglichkeit eignet sich vor allem, wenn beide Elternteile kooperativ sind und keine Streitigkeiten bestehen.
  • Familienrechtsanwälte : Kommt es zu Uneinigkeit, Unsicherheit oder besonderen Konstellationen (z. B. Wechselmodell, Selbstbehalt, fiktives Einkommen), ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Ein erfahrener Anwalt für Kindesunterhalt prüft alle Einkommensbestandteile, setzt die korrekte Berechnungsgrundlage fest und hilft, die Ansprüche rechtssicher durchzusetzen oder abzuwehren.
  • Gericht : Wird keine Einigung erzielt oder ein Elternteil verweigert die Zahlung, kann der Kindesunterhalt auch gerichtlich geklärt werden. Dies geschieht entweder durch eine Klage oder durch einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim Familiengericht.

Fazit - Kindesunterhalt berechnen

Die Berechnung des Kindesunterhaltes ist zwar auf den ersten Blick über die Düsseldorfer Tabelle möglich, doch in der Praxis treten je nach individuellen Gegebenheiten oft diverse Fragen auf. Ein schwankendes Einkommen, Sonderbedarf, das Wechselmodell oder der Streit über die tatsächliche Unterhaltshöhe machen die Einschätzung komplexer, als viele Eltern zunächst vermuten.

Wenn Sie Klarheit darüber wünschen, wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss oder ob die Forderungen der Gegenseite berechtigt sind, lohnt sich der Blick auf die individuellen Umstände . Dabei ist es oft sinnvoll, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Unsere Kanzlei am Martinsplatz in Bonn steht Ihnen dabei zur Seite, egal ob Sie selbst Unterhalt zahlen oder Ansprüche für Ihr Kind geltend machen möchten. Wir prüfen Ihre Situation, helfen bei der Berechnung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

FAQ zum Thema Kindesunterhalt berechnen

Wie viel Unterhalt muss man zahlen?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 gibt für verschiedene Einkommensgruppen und Altersstufen feste Bedarfssätze vor. Zusätzlich wird in der Regel das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Liegen Sonder- oder Mehrbedarfe vor, kann der zu zahlende Betrag auch höher ausfallen.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Der monatliche Unterhaltsbetrag beginnt bei 482 € für Kinder bis fünf Jahre in der niedrigsten Einkommensgruppe und steigt je nach Einkommen und Alter des Kindes an. Für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren liegt der Satz beispielsweise bei 649 € in der ersten Stufe und bei 812 € in der sechsten Stufe. Ab 18 Jahren gelten höhere Beträge, da der Bedarf volljähriger Kinder in der Regel steigt. Die tatsächliche Zahlung reduziert sich durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Kindesunterhalt?

Der Selbstbehalt beträgt aktuell 1.450 € netto für erwerbstätige Elternteile und 1.200 € netto für nicht Erwerbstätige. Dieser Betrag stellt das sogenannte Existenzminimum dar und wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Erst wenn das Einkommen diesen Wert übersteigt, besteht eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt. Verdient der Unterhaltspflichtige weniger, kann die Zahlung ganz oder teilweise entfallen.

Wie lang muss man Kindesunterhalt zahlen?

Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie sich noch in einer allgemeinen Schulbildung, einer ersten Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Die Zahlungspflicht entfällt erst, wenn das Kind finanziell auf eigenen Beinen steht, etwa durch eigenes Einkommen oder einen abgeschlossenen Ausbildungsweg. Wichtig ist, dass die Ausbildung zielstrebig und ohne unnötige Verzögerungen erfolgt.

Wer berechnet den Kindesunterhalt?

Wenn sich beide Eltern einig sind, kann das Jugendamt den Kindesunterhalt berechnen und sogar beurkunden. Diese Möglichkeit ist kostenlos und wird häufig in einvernehmlichen Fällen genutzt. Bestehen Unsicherheiten oder Konflikte, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Kommt es zu keiner Einigung, kann auch das Familiengericht den Unterhalt verbindlich festsetzen.

Muss ich offenlegen, wofür der Kindesunterhalt verwendet wird?

Der betreuende Elternteil muss dem zahlenden Elternteil in der Regel nicht nachweisen, wie der Kindesunterhalt im Detail verwendet wird. Es gilt der Grundsatz, dass die Mittel dem Wohl des Kindes zugutekommen sollen, etwa für Verpflegung, Kleidung, Bildung oder Freizeit. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei schwerwiegenden Zweifeln an der tatsächlichen Verwendung, kann das Thema rechtlich relevant werden. In der Praxis spielt das aber kaum eine Rolle.

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