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Arbeitsrecht Status eines Musikschullehrers bei Honorarvertrag: Freier Dienstnehmer bei fehlender Weisungsgebundenheit und Arbeitszeitsouveränität

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(ZTR-Anmerkung zu ArbG Mannheim, Urteil vom 02.06.2026 – 1 Ca 131/25, siehe auch Langenbrinck/Schaarwächter, ZTR 2024, 555)

Das nicht rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 02.06.2026 (1 Ca 131/25) reiht sich ein in eine sich verfestigende Spruchpraxis (so bereits ArbG Freiburg, Urteil vom 29.10.2024 – 2 Ca 230/24 BeckRS 2024, 41530), die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Musikschullehrkräften bewusst auseinanderhält – und gibt Anlass zu einer grundsätzlichen Einordnung der aktuellen Rechtslage für Musikschulen in kommunaler wie vereinsrechtlicher Trägerschaft. Die aktuelle Rechtslage ist durch eine deutliche Verschärfung der sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe bei fortbestehender arbeitsrechtlicher Differenzierung geprägt.

1. Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht: Zwei Maßstäbe, ein Sachverhalt

Das Mannheimer Arbeitsgericht hat zutreffend klargestellt, dass die Begriffe des Arbeitsvertrags nach § 611a BGB und der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV zwar regelmäßig parallel verlaufen, jedoch nicht deckungsgleich sind. Während der Schutzgedanke des Sozialversicherungsrechts es verbietet, den Versicherungsstatus allein durch privatautonome Vertragsgestaltung zu bestimmen (BSG, 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, sogenanntes Herrenberg-Urteil), genießt die Privatautonomie im Arbeitsrecht erheblich stärkeres Gewicht. Der Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung daher nicht bindend.

In der Sache hat das Gericht das Vertragsverhältnis als freies Dienstverhältnis eingestuft, weil die Lehrkraft Unterrichtszeiten, -orte und -inhalte weitgehend eigenverantwortlich mitgestalten konnte, keine einseitigen Weisungen des Beklagten nachgewiesen wurden und Nebenleistungen freiwillig sowie gesondert vergütet waren. Das sogenannte „Hybridmodell“ – sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung bei gleichzeitiger Verneinung eines Arbeitsverhältnisses – ist damit erneut gerichtlich bestätigt (vgl. bereits ArbG Berlin, 15.07.2025 – 22 Ca 10650/24, nicht rechtskräftig, die Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg – 7 SLa 1267/25 ist nicht entschieden). Auch das Arbeitsgericht Mannheim überträgt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach dem „Herrenberg-Urteil“ des BSG, wonach Musikschullehrer als regelmäßig Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen sind, nicht pauschal auf arbeitsrechtliche Sachverhalte. Ob Musikschullehrkräfte Arbeitnehmer i. S. d. § 611a Abs. 1 BGB sind, hängt vielmehr vom Grad der persönlichen Abhängigkeit im Einzelfall ab (so bereits BAG, 08.12.2011 – 6 AZR 354/10, BAGE 140, 64–75, ZTR 2012, 239). Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer deshalb nur dann anzusehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen. Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstands der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht (BAG, 27.06.2017 – 9 AZR 851/16 – Rn. 18, ZTR 2017, 665).

Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hat Berufung zum LAG Baden-Württemberg eingelegt (Az. 12 Sa 35/26). Der Verfasser geht davon aus, dass sich an der Einschätzung des Arbeitsgerichts Mannheim nichts ändern wird. Das LAG Baden-Württemberg hatte bereits in einem anderen Fall mit Urteil vom 30.01.2026 (Az. 2 Ta 10/25) betont, dass die Sozialversicherungspflicht zwar ein Indiz sein kann, aber eine eigenständige arbeitsrechtliche Prüfung der Merkmale eines Arbeitsvertrags (insbesondere Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit) notwendig ist. Das LAG hob hervor, dass die sozialrechtliche Einstufung (sozialversicherungspflichtig nach § 7 SGB IV) für die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ohne Relevanz ist. Auch wenn eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, ergibt sich daraus nicht automatisch die Annahme eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist deshalb nicht zwingend eröffnet.

2. Das Herrenberg-Urteil: Konsequenzen für den Musikschulbetrieb

Das sozialversicherungsrechtliche Fundament der Debatte bildet das „Herrenberg-Urteil“ (BSG, 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) . Das BSG hat unmissverständlich entschieden, dass allein die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit über die Versicherungspflicht entscheidet . Maßgeblich ist die funktionsgerecht dienende Eingliederung der Lehrkraft in den Organisationsprozess der Bildungseinrichtung.

Der Verband deutscher Musikschulen (VdM, Bundesgeschäftsstelle Bonn) hat hieraus die konsequente Schlussfolgerung gezogen: Ein sozialversicherungsrechtlich zulässiger Einsatz von Honorarkräften an Musikschulen ist nach geltendem Recht kaum mehr darstellbar (so auch bereits Langenbrinck/Schaarwächter-Beschäftigung von Honorarkräften in ZTR 2024 Seite 555 ff.). Die in der Unterrichtspraxis unumgänglichen Gestaltungselemente begründen nahezu durchgängig eine Eingliederung: Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, Krankmeldepflicht, Nutzung schulischer Räume und Instrumente, Einbindung in Stundenpläne, Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie Einbindung in Kooperationsprojekte und damit insgesamt Eingliederung in die Organisationsstruktur der Musikschule. Diese Indikatoren unterliegen einer Gesamtgewichtung im Einzelfall. Selbst weitgehende inhaltliche Weisungsfreiheit, die typisch ist für Dienste höherer Art, ändert nichts, solange der Lehrkraft eigene unternehmerische Chancen und Risiken fehlen , sie keine Schüler auf eigene Rechnung akquiriert und eine Vertretung durch Dritte ausgeschlossen ist.

3. § 127 SGB IV und der Referentenentwurf zur „neuen Selbständigkeit“

Der Gesetzgeber hat auf die durch das Herrenberg-Urteil ausgelöste Unsicherheit reagiert: Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV wurde zuletzt im März 2026 bis zum 31.12.2027 verlängert. Sie ermöglicht die vorläufige Aufrechterhaltung bestehender Honorarverträge, sofern beide Parteien ursprünglich von Selbstständigkeit ausgingen, die Lehrkraft zustimmt und noch keine bestandskräftige Statusentscheidung vorliegt. Die Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI bleibt jedoch unberührt.

Darüber hinaus liegt seit dem 26.03.2026 ein Referentenentwurf zur Einführung einer „neuen Selbständigkeit“ in § 7 SGB IV vor. Vier kumulative Voraussetzungen sollen künftig die klassischen Abgrenzungskriterien verdrängen: übereinstimmender Parteiwille zur Selbständigkeit, unternehmerisches Handeln (insbesondere Vertretungsrecht und mindestens zwei weitere gesetzlich definierte Kriterien), sechsmonatiges Vorbeschäftigungsverbot sowie Rentenversicherungspflicht. Die arbeitsrechtliche Einordnung bleibt ausdrücklich weiterhin unberührt.

4. Ausblick: Übergangsfrist nutzen – Beschäftigung schaffen

Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts veränderten sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe setzen Bildungsträger, unabhängig von ihrer Trägerform, unter Handlungszwang, sodass die bis Ende 2027 verlängerte Übergangsfrist nach § 127 SGB IV hierzu ein Zeitfenster bietet sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, dass zur Vermeidung von Nachteilen genutzt werden sollte.

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