Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht. Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 06.09.2017 zum Az. 5 AZR 382 / 16 entschieden.
In diesem Falle konnte der Kläger im Nachhinein erfolgreich über einen längeren Zeitraum die Abgeltung von Überstunden geltend machen. Das Umziehen erfolgte praktisch in der Freizeit, ist aber durch den Arbeitgeber zu vergüten, weil dieser im Rahmen seines Direktionsrechts darauf bestanden hatte, dass diese Arbeitskleidung anzulegen ist.