Verletzung der Publizitätspflichten von Unternehmen – Bußgelder bis 25.000,- EUR möglich

Am 01.01.2007 ist das EHUG in Kraft getreten, welches unter anderem ein vollständig elektronisch geführtes Handelsregister vorsieht. Unternehmen haben darüber hinaus gemäß § 325 HGB ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Eine weitere Neuerung seit dem 01.01.2007 ist, dass Unternehmen verpflichtet sind, auf sämtlichen Geschäftspapieren neben weiteren Angaben die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter welcher das Unternehmen bei dem Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Insbesondere wegen der die Einreichung der Jahresabschlüsse wird seit dem 01.01.2007 verstärkt überwacht. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen zwar noch in Papierform eingereicht werden, allerdings ist hier zu beachten, dass die höheren Kosten, welche durch die anschließend notwendige Digitalisierung entstehen, von den Unternehmen getragen werden müssen.

Anfang des Jahres 2008 hat das in Bonn ansässige Bundesamt der Justiz als zuständige Behörde für die Überprüfung der Publizitätspflichten von Unternehmen in Deutschland in ca. 500.000 Fällen mit der Androhung von Bußgeldbescheiden gedroht wegen Verletzung der Publizitätspflichten. Zuständiges Gericht für die Durchführung der Verfahren, in denen betroffene Unternehmen gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt haben, wird örtlich das Landgericht Bonn sein.

Wer seine Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht hat, dem drohen empfindliche Bußgelder. Diese können zwischen 2.500,- und 25.000,- € betragen. Geplant ist, dass zunächst mit einem Bußgeld im niedrigen Bereich reagiert werden soll, allerdings kann das Bußgeld mehrfach festgesetzt werden, so das bei nachhaltigen Verstößen durchaus die Möglichkeit besteht, mehrere Bußgelder in Höhe von 25.000,- € zu verhängen.

Allerdings gelten die Publizitätspflichten nicht für alle Unternehmen und nicht für alle in gleichem Umfang. Gerne beraten wir Sie über diese und andere Fragen im Zusammenhang mit der Publizitätspflicht in Ihrem Unternehmen. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Föhr, der unter der Rufnummer 0228/ 969990 erreichbar ist.