Zusätzlicher Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. Mai 2017 zum Az. II R 37/ 15 kann ein Erbe aufgrund Pflege gegenüber dem Erblasser je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen einen Freibetrag von bis zu 20.000 € steuermindernd berücksichtigen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

 

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzämter wurde dieser Freibetrag den Erben nicht gewährt, wenn diese Personen bzw. Angehörige gepflegt haben, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht wie bei Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern.

 

Dem widerspricht der Bundesfinanzhof nunmehr. Auch Unterhaltsverpflichtete können daher den Pflegefreibetrag beanspruchen. Die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

 

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Dies sogar auch ohne Einzelnachweis.

 

Daher ist zukünftig bei dem Abfassen der Erbschaftssteuererklärung der Pflegefreibetrag möglichst in voller Höhe zu erklären.