Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird nicht durch die Kündigungsschutzklage geltend gemacht

Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2017 zum Az. 9 AZR 80 / 17 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsteht und fällig wird. In der Regel sind einzelvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, in der Regel drei Monate, einzuhalten. Also müssen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in natura genommener Urlaub als Abgeltungsanspruch geltend gemacht werden.

 

Auf diese Ausschlussfrist kann sich der Arbeitgeber auch dann berufen, wenn in einem Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich das verbindliche Beschäftigungsende protokolliert worden ist. Allerdings wurde durch den Arbeitnehmer versäumt, zu diesem Zeitpunkt vorsorglich die Urlaubsabgeltungsansprüche geltend zu machen. Werden diese erst im Nachhinein geltend gemacht, kann sich der Arbeitgeber auf das Verstreichenlassen der Dreimonatsfrist wirksam und in zulässiger Weise berufen.

 

Vor Abschluss eines Vergleiches beim Arbeitsgericht sollten daher sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedacht und geltend gemacht werden.