Zu beachtende Entscheidungen bei der Betriebsratswahl 2018

Im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.05.2018 stehen wieder turnusmäßig , also alle 4 Jahre, die Betriebsratswahl an.

Hierbei ist zu beachten:

 

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2015 besteht gemäß § 7 S. 2 BetrVG das aktive Wahlrecht der Leiharbeitnehmer, wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen dieses Wahlrechts ist der Wahltag. Ist der Leiharbeitnehmer am Wahltag noch nicht länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt gewesen, so ist eine Prognoseentscheidung bezüglich der weiteren Einsatzzeit erforderlich. Allerdings begründet dieser Fehler nicht die Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich die Anfechtbarkeit. Gleichfalls wurde entschieden, dass ausländische Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 5 WO zu unterrichten sind. Eine Unterrichtung lediglich in den im Betrieb vertretenen Hauptsprachen ist nicht ausreichend.

 

Nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 18.09.2015 kann der Arbeitgeber aber darlegen, dass Leiharbeitnehmer wegen eines veranstaltungsbedingt gegebenen schwankenden Personalbedarfs jeweils nur kurzzeitig für wenige Tage tätig werden und zwischen den einzelnen Einsätzen oftmals mehrere Wochen oder sogar Monate liegen können, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jeder Leiharbeitnehmer länger als drei Monate eingesetzt werden soll.

 

Nach einer Entscheidung des BAG vom 21.03.2017 verstößt der Wahlvorstand gegen § 4 Abs. 3 S. 2 WO und damit gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, wenn er noch am Wahltag die Wählerliste, z.B. durch handschriftliche Ergänzung von drei bis dahin nicht aufgeführten Arbeitnehmern ändere.

 

Das BAG hatte zuletzt zu klären, ob es sich bei einzelnen Restaurants einer Franchise-Systemgastronomie jeweils um betriebsratsfähige Einheiten handelte oder ob vielmehr ein gemeinsamer Betrieb vorlag. Das BAG verneint im Ergebnis eine einheitliche Leitung und damit einen gemeinsamen Betrieb. Soweit ausnahmsweise ein betriebsübergreifende Personaleinsatz erfolgte, wurde dieser durch die Leiter der jeweiligen Restaurants gesteuert, ohne dass eine höhere Führungsebene beteiligt war (BAG in NZA 2017,1003).

 

Das BAG hat in NZA 2014,678 entschieden, dass die Arbeitnehmereigenschaft von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten voraussetzt, dass die betrieblich-praktische Ausbildung der schulischen jedenfalls gleichwertig ist.

 

Nach LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2015 leisten die Beamten den Weisungen der Unternehmensleitung Folge, so dass sie bei den Betriebsratswahlen sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt gewesen sind.

 

Nach LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2015, ist nach dem Prioritätsprinzip das zeitlich zuerst eingeleitete Wahlverfahren wirksam gegenüber dem später eingeleiteten Verfahren.

 

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.06.2014 hat entschieden, dass der Wahlvorstand grundsätzlich einem Neutralitätsgebot unterliege. Da das Wahlausschreiben rechts oben den Namen und das Logo einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auswies, betrachtete das Gericht dies als Verletzung der Neutralitätspflicht. Der Wahlvorstand hat bei der Ausübung seines Amtes jede Form von Sympathiebekundungen gegenüber einzelnen Bewerbern oder Vorschlagslisten und auch gegenüber den Gewerkschaften, diese Vorschlagslisten unterstützen, zu unterlassen.

 

Nach LAG Hessen, Beschluss vom 20.02.2014, wurde entschieden, dass der Arbeitgeber von seiner in § 2 Abs. 2 WO geregelten Pflicht zur Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Auskünfte gegenüber dem Wahlvorstand nur im Falle der voraussichtlichen Nichtigkeit der Wahl von dieser Pflicht befreit ist, nicht jedoch bei lediglich Anfechtbarkeit. Allerdings soll dem Arbeitgeber mehr als eine Woche, bis zu 18 Tagen, Zeit für die Erteilung der Auskünfte eingeräumt werden.

 

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 04.11.2014 muss das Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 WO für die gesamte Dauer des Wahlverfahrens für die Wahlberechtigten zugänglich sein. Dabei reicht jedoch der Ausgang des Wahlausschreibens am schwarzen Brett des Betriebsrats in dem täglich geöffneten Speisesaal des Betriebes aus.

 

Allerdings hat das LAG Baden-Württemberg in Beck RS 2015,73144, entschieden, dass Korrekturen an der ausgehängten Wählerliste auch an der im Intranet veröffentlichten Version zu erfolgen haben. Es handelt sich daher um einen Verstoß. Korrekturen an der Wählerliste sind nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe möglich.

 

Nach LAG Hessen, Beschluss vom 24.09.2015, gilt die Unterrichtungspflicht des Wahlvorstandes gemäß § 2 Abs. 5 WO auch für blinde oder stark Sehbehinderte wahlberechtigte Arbeitnehmer.

 

Nach einer Entscheidung des BAG, NZA-RR 2017,194, muss nach § 14 Abs. 4 BetrVG der Gewerkschaftsvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben werden, ansonsten ist die Wahl anfechtbar.

 

Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 14.01.2016 entschieden, dass ein Wahlvorschlag auch dann unwirksam ist, wenn nachträglich ein Kandidat hinzugefügt wird und die im Anschluss gesammelten Stützunterschriften das Quorum des § 14 Abs. 4 BetrVG zwar erfüllen, die Ergänzung der Bewerberliste jedoch nicht kenntlich gemacht wurde.

 

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf in NZA-RR 2014,476 handelt es sich bei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WO, wonach jede Vorschlagsliste von mindest doppelt so vielen Bewerbern aufweisen solle, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, lediglich um eine Sollvorschrift. Eine Vorschlagsliste sei selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweise.

 

Nach einer Entscheidung des LAG Köln vom 20.05.2015 muss das Ende der Einreichungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 WO jedenfalls in Schichtbetrieben für die Einreichung der Wahlvorschläge zwingend auf 24 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden.

 

Nach einer Entscheidung des LAG Hamburg vom 08.07.2015 hat der Wahlvorstand gemäß § 24 WO den Arbeitnehmern, von denen bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrückliches Verlangen zu übersenden. Zu dieser Arbeitnehmergruppe gehören z.B. Leiharbeitnehmer im Kundendienst.

 

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 13.12.2016 hat der Wahlvorstand gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 WO dem Grundsatz der geheimen Wahlen zu entsprechen, geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu sorgen. Unzulässig ist es, wenn die Tische der Wähler im Wahlraum so ausgerichtet sind, dass die Wähler bei der Stimmabgabe mit dem Rücken zum nur wenige Meter entfernten Wahlvorstand sitzen.

 

Das LAG Niedersachsen hat am 26.02.2016 entschieden, dass es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl handelt, wenn sich ein Mitglied des Wahlvorstandes am Wahltag von Wahlhelfern anhand der Wählerliste mitteilen lässt, welche Arbeitnehmer noch nicht zur Wahl erschienen sein, um diese anschließend gezielt per E-Mail anzuschreiben und aufzufordern, an der Wahl teilzunehmen.

 

Nach LAG Köln vom 20.02.2015 liegt bereits eine unzulässige Wahlbeeinflussung vor, wenn ein Wahlhelfer und Mitglied des Wahlvorstandes vor Abschluss der Wahl das Wahllokal mit einer Namensliste der noch nicht zur Wahl erschienenen Personen verlasse.

 

Nach LAG Hessen vom 03.04.2014 und LAG Hamm vom 04.04.2014 darf eine laufende Betriebsratswahl nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werde. Alleine die mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung reicht nicht aus.

 

Nach LAG München vom 16.05.2017 ist eine Betriebsratswahl unwirksam, bei der sich am Wahltag während der Stimmabgabe nur ein einziges Wahlvorstandsmitglied allein im Wahlraum aufgehalten hat. Darüber hinaus hat dieses Wahlvorstandsmitglied Wähler nicht vor der Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt, sondern diese erst nachträglich aus dem Gedächtnis eingetragen.

 

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgericht Hamburg am 07.06.2017 führt eine Onlinewahl zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, da nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 WO eindeutig von einer Papierwahl auszugehen ist.

 

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 28.11.2016 hat die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 S. 1 WO durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch Versendung eines Fotos des Auszählungszettels per Mobiltelefon an einige, aber nicht an alle Mitarbeiter, ist nicht zulässig.

 

Nach BAG in NZA-RR 2015,51 führt der Verzicht des Einspruchs gemäß § 4 Abs. 1 WO nicht zu einer Einschränkung der Wahlanfechtungsberechtigung.

 

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgericht Herford am 16.05.2014 ist auch in den Betrieben, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, auch bei einer außerordentlichen Kündigung des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers die Zustimmung des Arbeitsgerichts einzuholen wegen des Sonderkündigungsschutzes.

 

Nach BAGE 149,1 kommt den Bewerbern für das Amt des Wahlvorstands kein Sonderkündigungsschutzrecht zu.