Eine Farbton-Klausel im Mietvertrag für Holzteile bei Rückgabe der Wohnung ist wirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.10.2008 entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet ist, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben bei der Gestaltung der Holzteile einzuhalten, wirksam ist.

Der in dem entschiedenen Fall geschlossene Mietvertrag sah vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet war und zusätzlich lackierte Holzteile in dem Farbton bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu geben waren, wie sie zu Vertragsbeginn vorgegeben waren. Außerdem hieß es in der Formularklausel, dass farbig gestrichene Holzteile auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurück gegeben werden können.

Die klagenden Vermieter forderten nach Ende des Mietverhältnisses im Jahre 2006 die beklagten Mieter vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und machten daher klageweise Schadenersatz in Höhe von über 7.000,00 € für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen geltend, da die Mieter die vorgegebenen Farben und Lackierung der Holzteile nicht einhielten und Holzteile farblich bunt verändert bei Mietvertragsende hinterlassen hatten.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran zuzubilligen ist, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Die zu beurteilende Klausel betraf zudem nur farbig gestrichene Holzteile und legte die Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern beließen einen Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne. Diese Klausel wurde vom Bundesgerichtshof als wirksam angesehen. Die Mieter sind zu einer entsprechenden Schadenersatzleistung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.10.2008 zu dem Aktenzeichen: VIII ZR 283/07).