Mit Urteil vom 26.01.2012 – C – 586/10 (Kücük) hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) nach einer entsprechenden Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht zunächst entschieden, dass die Vertretungsbefristungen auch für den Fall, dass dauerhaft Vertretungsbedarf gegeben ist, grundsätzlich zulässig sind. Damit wurde die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Vertretungsbefristung bestätigt. Gleichzeitig hat der EuGH aber bei der wiederholten Befristung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gefordert, dass bei der Prüfung des Sachgrundes für die Befristung alle Umstände des Einzelfalles auch unter Einbeziehung der Gesamtheit der befristeten Arbeitsverträge in der Vergangenheit, die Gesamtdauer usw. zu berücksichtigen sind zur Durchführung einer Rechtsmissbrauchskontrolle. Demgegenüber hatte das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung allein auf den Sachgrund des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages abgestellt. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie diese Rechtsmissbrauchskontrolle in Zukunft vom Bundesarbeitsgericht und dann gegebenenfalls noch einmal vom EuGH im Einzelfall durchzuführen ist, welche Bedeutung den einzelnen zu prüfenden Umständen auch im Verhältnis zueinander zukommt. Mit der Entscheidung des EuGH wird einerseits dem seit langem herrschenden Unbehagen bei Kettenbefristungen Rechnung getragen, zum anderen aber auch erneut Rechtsunsicherheit für die Rechtswirksamkeit von Befristungen geschaffen. Die Regelung in § 17 TzBfG, wonach die Unwirksamkeit von Befristungen von 3 Wochen nach Befristungsende gerichtlich geltend gemacht werden muss, wird dadurch relativiert, weil über die Rechtsmiss-brauchskontrolle künftig auch die vorangegangenen Befristungen jedenfalls mittelbar noch angegriffen und zum Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden können. Für die Praxis folgt daraus, dass bei den so genannten Kettenbefristungen Vorsicht und Beratung geboten ist.