Seit dem 15.06.2007 müssen Reisende, die aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union einreisen sowie Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000,- € und mehr, die sie mitführen, schriftlich anmelden. Die für den
Grenzübertritt zuständige Zollstelle halten hierfür einen gesonderten Vordruck
„Anmeldung von Barmitteln“ bereit. Wer diese schriftliche Anmeldung nicht durchführt und bei der Ein- oder Ausfuhr mit Bargeld angetroffen wird, der wird mit einem Bußgeld belegt, das je nach Höhe des eingeführten Betrages empfindlich hoch sein kann.
Zu unterscheiden hiervon ist der Umstand, dass Reisende innerhalb der EU Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel mit sich führen und von einem EU-Land in ein anderes reisen. Die mitgeführten Bargeldmittel müssen, sofern ein Betrag von 10.000,- € oder mehr erreicht wird, mündlich angezeigt werden, wenn eine Aufforderung hierzu erfolgt. Der Reisende muss also, wenn ein Zollbeamter den Reisenden anspricht und ihn auffordert, mitgeführtes Bargeld oder vergleichbare Zahlungsmittel anzuzeigen, hierüber Auskunft geben. Gibt er keine bzw. eine falsche Auskunft, führt auch dies zu einem Bußgeld, das auch hier von der Höhe des eingeführten Betrages abhängig ist und durchaus eine empfindliche Höhe erreichen kann.
Die genannten Beispiele können auch nebeneinander auftreten. Sollte also ein
EU-Bürger aus Kanada nach Italien einreisen und einen Betrag von 10.000,- € oder mehr mit sich führen, ist er verpflichtet, diesen Betrag schriftlich anzugeben. Reist er direkt anschließend weiter nach Luxemburg, besteht hier wieder für ihn die Verpflichtung, bei Aufforderung den Betrag zu benennen. Unterlässt er sowohl die schriftliche als auch die mündlichen Anzeige der Einfuhr, droht in beiden Fällen, auch gleichzeitig, ein Bußgeld.