Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Väter – jetzt auch gegen den Willen der Kindesmutter

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 hat sich für nicht verheiratete Väter etwas wesentliches geändert. Nach der bisherigen Rechtslage konnte allein die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt oder später entscheiden, ob sie mit dem Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht für dieses ausüben wollte oder ob nur sie allein sorgeberechtigt sein soll. Dies führte regelmäßig dazu, dass den Kindesvätern, denen das gemeinsame Sorgerecht durch die Mutter verweigert wurde, keinerlei Möglichkeit hatten, auf sorgerechtliche Belange Einfluss zu nehmen. Die Kindesmutter konnte regelmäßig allein beispielsweise über Schule oder Wohnortwechsel entscheiden.

Dies hat sich durch den vorgenannten Beschluss nun geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ent-schieden, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB als wesentliche Normen der oben beschriebenen Regelung unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG sind. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetz-geber aufgegeben, eine entsprechende gesetzliche Neuregelung zu fassen, die es Kindesvätern nicht verheirateter Kinder ermöglicht, selbst Einfluss auf die Frage zu nehmen, ob gemeinsames Sorgerecht vorliegen soll oder nicht.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass die Familiengerichte auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge oder einen Teil hiervon an die Eltern gemeinsam zu übertragen ist, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Auch eine alleinige Sorgerechtsübertragung auf den Vater ist möglich, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung allein auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht.

Dies bedeutet also für Väter nicht verheirateter Kinder, die derzeit keine gemeinsame Sorge mit der Mutter ausüben, dass sie die Möglichkeit haben, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die gemeinsame Sorge ausüben zu können. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich dieser Voraussetzungen und helfen Ihnen dabei, das gemeinsame Sorgerecht durchzusetzen.