P-Konto

Kontenpfändungsschutz

Nahezu jeder Schuldner hat ein Giro-Konto. Immer häufiger sehen sich diese Schuldner mit Pfändungen dieses Kontos konfrontiert. Bisher konnte es durchaus vorkommen, dass der Gläubiger dem Schuldner das Konto „leerräumt“, obwohl dem Schuldner ein Freibetrag zusteht, der nicht berücksichtigt wurde. Regelmäßig bleibt das Konto dann bis zur Klärung, in welcher Höhe das Konto frei zu geben ist, gesperrt. Ab dem 01.07.2010 können Schuldner hier vorsorgen. Es besteht die Möglichkeit, das Girokonto als Pfändungsschutzkonto, als sogenanntes P-Konto führen zu lassen. Dieses Konto kann jede natürliche Person beantragen. Allerdings ist die Einrichtung bei gemeinsamen Konten nicht möglich. Der Schuldner kann sein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln, selbst, wenn bereits Pfändungen erfolgen. Ein P-Konto genießt unabhängig von der Art der Gutschrift auf dem Konto einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Sockelfreibetrages. Dieser beläuft sich bei einem Schuldner und keiner Unterhaltsverpflichtung derzeit auf 989,99 €, besteht für den Schuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer weiteren Person, beträgt der Sockelbetrag 1.359,99 €. Je mehr Unterhaltsverpflichtungen, desto höher der Sockelfreibetrag. Bis zur Höhe des Sockelfreibetrages kann der Schuldner frei über sein Konto verfügen und muss im Fall einer Pfändung nicht erst einen Gerichtsentscheid herbei führen. Das Pfändungskonto sollte bereits jetzt beantragt werden. Denn ab dem 01.01.2012 gilt Pfändungsschutz nur noch für P-Konten, bei allen anderen Konten kann die Vollstreckung unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen gepfändet werden. Sollten Sie ein P-Konto einrichten wollen, auf dem der Sockelfreibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen erhöht wird, müssen Sie bei der Beantragung einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers, Kindergeldbescheid etc.mitbringen.