Neues zum Kündigungsrecht von Bausparkassen bei zuteilungsreifen Verträgen

Bausparkassen haben aus Gründen von Zinsersparnis das Recht, zuteilungsreife Bausparverträge zu kündigen.

Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 29.07.2016 bestätigt. Damit hält das OLG Koblenz an seiner Rechtsauffassung fest, die auch von den Oberlandesgerichten in Köln und Hamm geteilt wird. Einzig das Oberlandesgericht Stuttgart verneint ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bei zuteilungsreifen Verträgen. Da insoweit eine unterschiedliche obergerichtliche Rechtsauffassung besteht, ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.

 

Im vorliegenden Fall nahm der Bausparer die Auszahlung des auszahlungsreifen Bauspardarlehens auch 10 Jahre nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch

Das im Bausparvertrag angesparte Guthaben wurde mit 2,5% jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte nun den zuteilungsreifen Bausparvertrag. Hiergegen wendete sich der Bausparer in zwei Instanzen erfolglos.

Das OLG Koblenz erachtet die Kündigung der Bausparkasse für zulässig, dies folge aus § 489 BGB, wonach ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen könne.

Diese Kündigung kann nach Ansicht des Gerichts auch darauf gestützt werden, dass Bausparkassen einen nicht marktgerechten Zinssatz über einen langen Zeitraum nach Zuteilungsreife zahlen zu müssten und sie diesen (selbst) am Markt nicht aus eigenen Kräften erwirtschaften und damit refinanzieren könnten.