Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
BGH, Urteil vom 29.6.2016 – IV ZR 387/15
Auch nach der Neufassung des § 2306 I BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. (Leitsatz des BGH)
Derjenige, der irrig davon ausging, im Falle einer Ausschlagung überhaupt keine Teilhabe, auch keine Pflichtteilsansprüche mehr am Nachlass zu haben, kann die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums wirksam anfechten. Denn der Erbe, der den Pflichtteil verlangen will, muss hierfür den Erbteil gerade ausschlagen, um seinen Pflichtteil zu erhalten.
Er darf also die Erbschaft keinesfalls annehmen. Da die Annahme aber genau das Gegenteil der gewünschten Rechtsfolge erzeugt, liegt nach Ansicht des BGH ein beachtlicher Irrtum vor, der zur (Irrtums-) Anfechtung berechtigt.