Alleinige Ummeldung bei gemeinsamem Sorgerecht und gleichem Betreuungsanteil nicht zulässig

 

Das VG Wiesbaden hat in einer Angelegenheit, in welcher der Vater gegen die Meldebehörde geklagt hat, nochmals bestätigt, dass eine alleinige Ummeldung eines Kindes durch einen Sorgeberechtigten bei gemeinsamem Sorgerecht nicht zulässig ist (VG Wiesbaden, 6 K 633/15.WI).

 

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Eltern in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend zwei gemeinsame Kinder einen Vergleich geschlossen hatten mit gemeinsamem Sorgerecht und einem Betreuungsverhältnis von 50/50. Beide Kinder wurden sodann am Hauptwohnsitz des Kindesvaters angemeldet. Die Kindesmutter hielt sich nicht an die getroffene Vereinbarung und meldete eines der Kinder in einer Grundschule in ihrer Nachbarschaft an. Gleichzeitig erwirkte sie, dass dieses Kind an ihrem Wohnsitz gemeldet wurde. Die Meldebehörde hatte diese Entscheidung ohne Anhörung des Kindesvaters getroffen. Hiergegen klagte der Vater. Er verklagte allerdings nicht die Kindesmutter auf Korrektur der Ummeldung, vielmehr verklagte er direkt die Meldebehörde vor dem Verwaltungsgericht.

 

Das VG Wiesbaden gab ihm Recht und hielt fest, dass die Meldebehörde zwingend den im familienrechtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich zu berücksichtigen habe und deshalb auch nicht einseitig Änderungen im Melderegister vornehmen könne.

 

Damit hat das VG klargestellt, dass auch eine Meldebehörde an familiengerichtliche Entscheidungen gebunden ist.