Auch das Verwaltungsgericht Köln hat nach dem Verwaltungsgericht Hannover (Az.:13 A 6153/08) und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (az.: 26 K 4701/14) mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 10.11.2016 bestätigt, dass die Kataraktoperation (Grauer Star) mittels Femtosekundenlaser grundsätzlich von der Beihilfe zu erstatten ist.
In den diesbezüglichen anhängigen Verfahren, die von uns betreut werden, gehen wir davon aus, dass entweder ebenfalls entsprechende Vergleiche mit den Beihilfestellen geschlossen werden -oder Urteile, die der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln entsprechen, ergehen.
Es ist also so, dass auch Leistungen, die nicht explizit in den Beihilfekatalogen aufgeführt sind, durchaus erstattungsfähig sein können.
Das Verwaltungsgericht Köln hält allerdings abweichend von dem von der Klinik in Rechnung gestellten 2,5 fachen Gebührensatz nur den 1,8 -fache Gebührensatz für gerechtfertigt.
Hier sollte der Beihilfeberechtigte frühzeitig mit dem behandelnden Arzt sprechen, um nicht die entsprechenden Kosten anteilig tragen zu müssen.