Drei-Zeugen-Testament setzt unmittelbare Todesgefahr voraus

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (15 W 587/15) ist eine durch ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung dann unwirksam, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.

Die  Erblasserin hatte in einem Testament ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Sie litt vor ihrem Tod an Krebs im Endstadium und wurde in einem Krankenhaus stationär behandelt.

Wenige Tage vor ihrem Tode errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament in Form eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments. In diesem Nottestament ordnete sie  langjährige Testamentsvollstreckung an.

Nach dem Tod der Erblasserin stritten der Erbe  und der im Nottestament testamentarisch vorgesehene Testamentsvollstrecker darüber , ob die Testamentsvollstreckung durch das Drei-Zeugen-Testament wirksam angeordnet wurde.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist das Drei-Zeugen-Testament jedoch nicht wirksam errichtet worden. Die Testamentsvollstreckung wurde daher nicht ordnungsgemäß angeordnet. Nach§ 2250 Abs. 2 BGB ist ein derartiges (Not-)Testament unter anderem nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch gemäß § 2249 BGB ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden kann.

Die Todesgefahr muss nach Auffassung des Gerichts tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen.

Dies war  im vorliegenden Fall für nicht erfüllt.  Einer der drei Zeugen war nicht überzeugt, dass sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr befunden habe. Ihm war nicht bekannt , ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben.

Es gab auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe.

Es ist es nicht ausreichend, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Nach ärztlichen Gesichtspunkten muss sich der Erblasser unmittelbar in der bevorstehende Endphase seines Lebens befinden.