Abänderung einer Umgangsvereinbarung, hier Bringdienst

Streitigkeiten wegen Umgang enden häufig in einer Umgangsvereinbarung. Dies ist nicht nur aus Sicht der Beteiligten sondern auch unter dem Aspekt des Kindeswohles meist der richtige Weg. Denn auf diese Weise können auch die Kinder – um die es in einem Umgangsverfahren eigentlich geht – feststellen, dass die Eltern trotz manch anderer Probleme noch in der Lage sind, für das Kind wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
Da solche Umgangsvereinbarungen meist gerichtlich genehmigt werden, geht von ihnen eine durchaus dauerhafte Wirkung aus. Es muss daher ausdrücklich davor gewarnt werden solchen Umgangsvereinbarungen zuzustimmen, die persönliche Nachteile mit sich bringen in der Hoffnung, dass diese persönlichen Nachteile im Nachhinein korrigiert werden können.

 

Das Amtsgericht Detmold (Beschl. vom 13.06.2016, 33 F 150/16) hatte über den Antrag einer Kindesmutter zu entscheiden, die wenige Monate zuvor eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen hatte. Im Rahmen dieser Umgangsvereinbarung hatte sich die Kindesmutter verpflichtet, den Umgang des Kindesvaters mit den beiden gemeinsamen Kindern – die ihren Lebensmittelpunkt bei ihr haben – dadurch zu gewährleisten, dass sie die Kinder alle 14 Tage freitags zum Kindesvater verbringt, dieser bringt die Kinder dann jeden zweiten Sonntag wieder zurück zur Kindesmutter.

 

Mit ihrem Antrag begehrte die Kindesmutter, dass nicht mehr sie sondern der Kindesvater allein die Fahrten im Zusammenhang mit den Umgangskontakten zu übernehmen hat. Als Gründe hierfür führte sie an, dass sie, anders als im Ursprungsverfahren, nicht mehr über einen PKW verfüge und gesundheitlich nicht mehr in der Lage sie, die Fahrten bei Dunkelheit durchzuführen.

 

Diese Argumente konnten das Amtsgericht nicht überzeugen, die Vereinbarung abzuändern. Denn nach Auffassung des Gerichts liegen keine triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe für eine Abänderung vor. Denn die Kinder freitags nicht mehr zum Kindesvater fahren zu müssen diene alleine ihrer Entlastung und damit ihrem eigenen Interesse, dieser Umstand diene nicht dem Wohl der Kinder.

 

Für um den Umgang streitende Eltern bedeutet dies zum einen, dass bei einer Umgangsvereinbarung die möglicherweise entstehenden Nachteile genau geprüft werden müssen. Zum anderen muss im Falle des Wunsches einer Abänderung ebenfalls genau geprüft werden, ob das Kindeswohl betreffende Gründe vorliegen oder lediglich Umstände vorhanden sind, die es einem Elternteil einfacher machen sollen.